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Ein Selbst- oder Mitverschulden der geschädigten Person kann die Haftung nach Art. 40f EBG mindern. Art. 40f verweist insoweit auf die allgemeinen Regeln des OR (namentlich Art. 44), sodass ein etwaiges Mitverschulden bei der Bemessung des Ersatzanspruchs zu berücksichtigen ist.
“Die Beklagte haftet nach Art. 40b ff. EBG, wenn sie den Haftungstatbestand von Art. 40b EBG erfüllt und kein Haftungsentlastungsgrund gemäss Art. 40c EBG zur Anwendung kommt. Der Umfang ihrer Haftung kann sodann reduziert werden, wenn Frau F.________ ein Selbstverschulden trifft (Art. 40f EBG i.V.m. Art. 44 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 220]).”
“Das Gericht berücksichtigt ein Selbstverschulden der geschädigten Person, das nicht zu einer Haftungsentlastung geführt hat, im Rahmen der Schadenersatzbemessung. Das ist auch bei der Eisenbahnhaftung der Fall, bei der in Art. 40f EBG auf die allgemeinen Regeln des Obligationenrechts verwiesen wird.”
Art. 40f EBG verweist auf die allgemeinen Regeln des Obligationenrechts. Dementsprechend kann bei der Bemessung des Schadenersatzes ein Selbstverschulden des Geschädigten berücksichtigt und die Haftung entsprechend gemindert werden.
“Das Gericht berücksichtigt ein Selbstverschulden der geschädigten Person, das nicht zu einer Haftungsentlastung geführt hat, im Rahmen der Schadenersatzbemessung. Das ist auch bei der Eisenbahnhaftung der Fall, bei der in Art. 40f EBG auf die allgemeinen Regeln des Obligationenrechts verwiesen wird.”
“Die Beklagte haftet nach Art. 40b ff. EBG, wenn sie den Haftungstatbestand von Art. 40b EBG erfüllt und kein Haftungsentlastungsgrund gemäss Art. 40c EBG zur Anwendung kommt. Der Umfang ihrer Haftung kann sodann reduziert werden, wenn Frau F.________ ein Selbstverschulden trifft (Art. 40f EBG i.V.m. Art. 44 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 220]).”
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