Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597;BBl 2005 2415, 2007 2681). ↩
Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). ↩
Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603;BBl 2011 911). ↩
Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889;BBl 2016 8661). ↩
Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597;BBl 2005 2415, 2007 2681). ↩
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Nach den Referenzen umfasst das nach Art. 40 Abs. 2 EBG geführte Verfahren insbesondere Streitigkeiten über die Aufteilung entstandener Kosten bei Kreuzungsbauwerken, Verlegungen (z. B. einer Erdgashochdruckleitung) sowie bei der Errichtung von Nebenbetrieben. Das BAV hat in mehreren entsprechenden Fällen Verfügungen erlassen.
“Kapitels des EBG erwachsenden Streitigkeiten über Kosten und deren Verteilung sowie über Vergütungen (Art. 19 Abs. 2, Art. 21 Abs. 2 und Art. 25-35) beurteilt die Vorinstanz im (früher als Anstandsverfahren bezeichneten) Verfahren nach Art. 40 Abs. 2 EBG (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 2A.80/1999 vom 5. Januar 2000 E. 5c; BVGE 2013/53 E. 5.1 und E. 6, 2011/12 E. 7.1 f.). Das BAV entscheidet gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. b EBG nach Anhören der Beteiligten insbesondere über Streitigkeiten betreffend die zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Eisenbahn sowie zum Schutz von Personen und Sachen zu treffenden Massnahmen (Art. 19 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1, Art. 24, Art. 30, Art. 31 Abs. 1 und Art. 32a EBG). Darüber hinaus entscheidet es gemäss Art. 40 Abs. 2 EBG auch über die aus den Bestimmungen dieses Kapitels erwachsenden Streitigkeiten über Kosten und deren Verteilung sowie über Vergütungen (Art. 19 Abs. 2, Art. 21 Abs. 2 und Art. 25-35). Unter das Verfahren nach Art. 40 EBG fallen Streitigkeiten verschiedener materieller Bereiche. Es betrifft dies insbesondere Streitigkeiten betreffend die Bedürfnisse des Bahnbaus und -betriebs, Massnahmen betreffend die Sicherheit, Streitigkeiten betreffend Kosten und deren Verteilung, die im Zusammenhang mit Kreuzungsbauwerken stehen, aber auch die Errichtung von Nebenbetrieben und der Öffnungs- und Schliesszeiten.”
“2 EBG unmissverständlich verankert, lasse sich jedoch ebenfalls aus Art. 19 Abs. 2 EBG ableiten. Danach trage die Eisenbahnunternehmung die Kosten für eisenbahnbedingte Ersatzvorkehren. Werden solche Sicherheitsmassnahmen durch Bau-«Vorhaben» Dritter nötig, so gingen die hiermit verbundenen Kosten zu deren Lasten (Sachverhalt, Bst. E sowie E. 5.1). Unbestritten war die Zuständigkeit des BAV darüber hinaus in mehreren Angelegenheiten, in denen es um die Aufteilung der entstandenen Kosten im Zusammenhang mit einem Kreuzungsbauwerk ging (vgl. dazu Website des BAV; < https://www.bav.admin.ch > Rechtliches > Verfügungen des Amtes > Entscheide über Kostenteiler (Art. 40 EBG) >, abgerufen am 29.10.2024). So hatte das BAV beispielsweise mit Verfügung vom 25. Januar 2023 die zwischen der Gemeinde Echallens und der Eisenbahngesellschaft Lausanne-Echallens-Bercher SA strittige Fragen der Verteilung der Kosten für die Erneuerung einer automatischen Schrankenanlage an zwei Bahnübergängen zu entscheiden. Ebenfalls im Verfahren nach Art. 40 Abs. 2 EBG hatte das BAV über einen Streit zwischen der Matterhorn Gotthard Infrastruktur AG und der Gemeinde Trujetsch betreffend die Aufteilung der Kosten einer erneuerten Personenunterführung zu befinden (Verfügung des BAV vom 12. April 2022). Unbestrittenermassen zuständig war das BAV auch zur Beurteilung der Kostenaufteilung (zwischen der VBG Verkehrsbetriebe AG und der Erdgas Zürich AG) im Zusammenhang mit der Verlegung einer Erdgashochdruckleitung (Verfügung des BAV vom 17. Juli 2012).”
Die Zuständigkeit nach Art. 40 Abs. 2 EBG setzt nicht voraus, dass das BAV bereits zuvor über Art und Umfang von Sicherheitsmassnahmen entschieden hat. Soweit das Eisenbahnunternehmen in besonders dringlichen Fällen eigenmässig Massnahmen trifft, gehören Streitigkeiten über die Kostenverteilung ebenfalls in die Zuständigkeit der Vorinstanz.
“Entgegen der Argumentation der Vorinstanz kann sodann auch nicht gefordert werden, dass sie ausschliesslich in jenen Fällen zuständig sei, in denen sie bereits vorab über «die zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Eisenbahn sowie zum Schutz von Personen und Sachen zu treffenden Massnahmen» entschieden habe. Die spezialgesetzliche Zuständigkeit nach Art. 40 Abs. 2 EBG erfordert nicht, dass das BAV vorab einen Entscheid über Art und Umfang der zur Gewährleistung der Sicherheit notwendigen Massnahmen getroffen haben muss. Dies zumal das Eisenbahnunternehmen in besonders dringlichen Fällen die zur Abwehr der Gefahr notwendigen Massnahmen selbst treffen kann (Art. 21 Abs. 1 Satz 4 EBG) und auch in solchen Fällen eine Streitigkeit über die Kostenaufteilung von der Vorinstanz zu beurteilen ist. Aus letzterer Bestimmung kann sodann auch nicht mit überzeugender Begründung abgeleitet werden, dass es in nicht besonders dringlichen Fällen und bei nicht erfolgtem Antrag des Eisenbahnunternehmens zur Festlegung der zu treffenden Sicherheitsmassnahmen an einer sachlichen Zuständigkeit der Vorinstanz fehlen würde.”
Streitigkeiten über die Kostentragung nach Art. 19 Abs. 2 EBG fallen zwar in die Zuständigkeit des BAV nach Art. 40 EBG; dies bedeutet jedoch nicht, dass solche Fragen zwingend in einem separaten Verfahren nach Art. 40 EBG zu entscheiden sind. Sie können — soweit die Umstände es erlauben — auch im Plangenehmigungsverfahren behandelt werden (vgl. BVGer A-579/2023 E. 4.3).
“Werden durch Bauarbeiten öffentliche Einrichtungen wie Strassen und Wege, Leitungen und ähnliche Anlagen betroffen, so sorgt das Eisenbahnunternehmen für deren Fortbenützung, soweit das öffentliche Interesse es erfordert (Art. 19 Abs. 1 EBG). Das Eisenbahnunternehmen trägt die Kosten dieser Vorkehren. Kosten für Vorkehren, welche wegen Bauvorhaben oder anderer Bedürfnisse Dritter nötig werden, gehen zu dessen Lasten (Art. 19 Abs. 2 EBG). Art. 19 EBG verpflichtet die Bahnunternehmung, bei eigenen Bauvorhaben die zur Sicherheit und zum Schutz von Personen und Sachen nötigen Sicherheitsvorkehren zu treffen und deren Kosten zu tragen (vgl. dazu Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Eisenbahngesetzes vom 8. Februar 1956 [nachfolgend: Botschaft], BBl 1956 I 213 S. 242). Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EBG übernimmt lediglich die Bestimmung von Art. 7 Abs. 2 EntG, während in Art. 19 Abs. 2 EBG die in Art. 7 EntG vorausgesetzte Kostenpflicht des Enteigners ausdrücklich festgestellt wird. Insofern besteht zwischen den eisenbahnrechtlichen und den enteignungsrechtlichen Bestimmungen keine Diskrepanz. Dass gemäss Art. 40 EBG Streitigkeiten über die Kostentragung für Vorkehren im Sinne von Art. 19 Abs. 2 EBG vom Bundesamt zu beurteilen sind, bedeutet nach der Rechtsprechung nicht, dass über solche Streitigkeiten notwendigerweise in einem speziellen Verfahren zu befinden sei und nicht im Plangenehmigungsverfahren entschieden werden dürfe (BGE 131 II 420 E. 4.2.1 m.w.H.). Wird die Sicherheit der Eisenbahn durch Arbeiten, Anlagen, Bäume oder Unternehmen Dritter beeinträchtigt, so ist auf Begehren des Eisenbahnunternehmens Abhilfe zu schaffen. Ist eine Verständigung darüber unter den Beteiligten nicht möglich, so bestimmt auf Antrag des Eisenbahnunternehmens nach Anhörung der Beteiligten das BAV die zu treffenden Massnahmen. Inzwischen sind alle die Sicherheit der Eisenbahn beeinträchtigenden Einwirkungen zu unterlassen. In besonders dringlichen Fällen kann das Eisenbahnunternehmen die zur Abwendung der Gefahr notwendigen Massnahmen selbst treffen (Art. 21 Abs. 1 EBG). Bestanden die Anlagen und Unternehmen Dritter schon vor Inkrafttreten dieses Gesetzes oder vor Erstellung der Eisenbahnanlagen, so richtet sich der Entschädigungsanspruch des Betroffenen gegen das Eisenbahnunternehmen nach der Bundesgesetzgebung über die Enteignung.”
Die Prüfung der Kostenaufteilung gemäss Art. 19 Abs. 2 EBG gehört nach Art. 40 Abs. 2 EBG zur Zuständigkeit der Vorinstanz. Das BVGer betont dabei, dass das BAV als Fachbehörde über bessere Fachkenntnisse verfügt, etwa hinsichtlich der Beurteilung von Gefährdungen der Eisenbahnsicherheit sowie der hierfür nötigen Massnahmen und deren Kosten.
“In diesem Zusammenhang gilt es auch zu beachten, dass das BAV als Fachbehörde über bessere Fachkenntnisse als der Zivilrichter verfügt, wenn es um die Beurteilung der Gefährdung der Sicherheit der Eisenbahn durch Arbeiten Dritter respektive um die zur Abwendung der Gefahr zu treffenden Massnahmen und deren Kosten geht. Wie vorstehend ausgeführt (E. 4.3 hiervor), nimmt Art. 19 Abs. 1 EBG auf Sicherheitsvorkehren Bezug, die im Zusammenhang mit eigenen Bauvorhaben des Eisenbahnunternehmens notwendig sind. Art. 19 Abs. 2 EBG regelt sodann die Kostentragung im Zusammenhang mit den in diesem Zusammenhang getroffenen Sicherheitsvorkehren (Botschaft, S. 242). Nachdem die Beschwerdeführerin im Frühjahr 2019 selber auch noch Erneuerungsarbeiten an den Gleisanlagen und Masten veranlasst hat (vgl. dazu Stellungnahme der Schubiger Bauingenieure AG vom 8. September 2021, S. 2 ff.; Vorakten 271 ff.), ist im konkreten Fall eine Berücksichtigung eines entsprechenden Kostenanteils für hierdurch verursachte Bodenverschiebungen respektive Sicherheitsmassnahmen zumindest zu prüfen. Diese Prüfung der Kostenaufteilung gemäss Art. 19 Abs. 2 EBG fällt in die Kompetenz der Vorinstanz (Art. 40 Abs. 2 EBG).”
“In diesem Zusammenhang gilt es auch zu beachten, dass das BAV als Fachbehörde über bessere Fachkenntnisse als der Zivilrichter verfügt, wenn es um die Beurteilung der Gefährdung der Sicherheit der Eisenbahn durch Arbeiten Dritter respektive um die zur Abwendung der Gefahr zu treffenden Massnahmen und deren Kosten geht. Wie vorstehend ausgeführt (E. 4.3 hiervor), nimmt Art. 19 Abs. 1 EBG auf Sicherheitsvorkehren Bezug, die im Zusammenhang mit eigenen Bauvorhaben des Eisenbahnunternehmens notwendig sind. Art. 19 Abs. 2 EBG regelt sodann die Kostentragung im Zusammenhang mit den in diesem Zusammenhang getroffenen Sicherheitsvorkehren (Botschaft, S. 242). Nachdem die Beschwerdeführerin im Frühjahr 2019 selber auch noch Erneuerungsarbeiten an den Gleisanlagen und Masten veranlasst hat (vgl. dazu Stellungnahme der Schubiger Bauingenieure AG vom 8. September 2021, S. 2 ff.; Vorakten 271 ff.), ist im konkreten Fall eine Berücksichtigung eines entsprechenden Kostenanteils für hierdurch verursachte Bodenverschiebungen respektive Sicherheitsmassnahmen zumindest zu prüfen. Diese Prüfung der Kostenaufteilung gemäss Art. 19 Abs. 2 EBG fällt in die Kompetenz der Vorinstanz (Art. 40 Abs. 2 EBG).”
Sind die Voraussetzungen der Zuständigkeit nach Art. 40 Abs. 2 EBG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 2 erfüllt, kann das spezialgesetzliche Verfahren gegenüber der ordentlichen zivilrechtlichen Zuständigkeit Vorrang haben; die Ansprüche können demnach vorrangig nach dem EBG geltend gemacht werden.
“Wie die Analyse der Gesetzesmaterialien gezeigt hat, will der Gesetzgeber mit der Regelung in Art. 21 Abs. 2 EBG auch die von Dritten durch Grabarbeiten und den Bau von Gebäuden verursachten Beeinträchtigungen der Sicherheit respektive die Kosten für die entsprechenden Massnahmen erfassen mit dem Ziel, ein einfaches und rasches Verfahren zur Verfügung zu stellen (vgl. E. 6.2.2 hiervor; Art. 40 Abs. 2 EBG). Soweit die Vorinstanz einwendet, die geltend gemachten Ansprüche könnten vorliegend im ordentlichen Zivilverfahren geltend gemacht werden, verfängt dieser Einwand nicht. Denn aus den Materialien kann nicht abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber für den Entscheid über die Kosten von Massnahmen nach Art. 21 Abs. 1 EBG die zivilgerichtliche Zuständigkeit vorsehen würde. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der Zuständigkeit nach Art. 40 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 2 EBG die spezialgesetzliche Regelung gegenüber der (allgemeinen) zivilrechtlichen Kompetenz vorrangig angerufen werden kann.”
“Wie die Analyse der Gesetzesmaterialien gezeigt hat, will der Gesetzgeber mit der Regelung in Art. 21 Abs. 2 EBG auch die von Dritten durch Grabarbeiten und den Bau von Gebäuden verursachten Beeinträchtigungen der Sicherheit respektive die Kosten für die entsprechenden Massnahmen erfassen mit dem Ziel, ein einfaches und rasches Verfahren zur Verfügung zu stellen (vgl. E. 6.2.2 hiervor; Art. 40 Abs. 2 EBG). Soweit die Vorinstanz einwendet, die geltend gemachten Ansprüche könnten vorliegend im ordentlichen Zivilverfahren geltend gemacht werden, verfängt dieser Einwand nicht. Denn aus den Materialien kann nicht abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber für den Entscheid über die Kosten von Massnahmen nach Art. 21 Abs. 1 EBG die zivilgerichtliche Zuständigkeit vorsehen würde. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der Zuständigkeit nach Art. 40 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 2 EBG die spezialgesetzliche Regelung gegenüber der (allgemeinen) zivilrechtlichen Kompetenz vorrangig angerufen werden kann.”
Kantonale Behörden können offensichtlich rechtsmissbräuchliche Vereinbarungen zugunsten Dritter bzw. solche mit einem krassen Missverhältnis zwischen Vorteil und getragenen Kosten erkennen und diesen Umstand bei der Verteilung der Erschliessungskosten in Anwendung des Äquivalenzprinzips berücksichtigen. Das Risiko eines daraus resultierenden Fehlbetrags trägt dem Gerichtshof zufolge die Gemeinde als Vertragspartnerin; sie wäre allenfalls gehalten, die Vereinbarung bei der Vorinstanz anzufechten. Vor diesem Hintergrund kann der Verweis in das kantonale Verfahren gegenüber einem separaten eidgenössischen Verfahren nach Art. 40 Abs. 2 EBG als praktikabler erscheinen.
“Hingegen ist fraglich, ob der Umweg über ein separates eidgenössisches Verwaltungsverfahren nach Art. 40 Abs. 2 EBG mit Blick auf das kantonale Quartierplanverfahren praktikabel ist. Auch wenn das kantonale Recht die Kostentragungspflicht Dritter nicht explizit vorsieht (vgl. oben E. 3.6.5), so zeigt das vorliegende Beispiel, dass die Behörden das objektive Interesse Dritter an der Erschliessungsinfrastruktur bzw. deren kostenmässigen Vorteil daran in Anwendung des Äquivalenzprinzips berücksichtigen, indem sie diesen bei der Gesamtrechnung in Abzug bringen. Zwar könnte die Vereinbarung im kantonalen Verfahren nicht aufgehoben werden und die kantonalen Behörden hätten die bundesrechtlich festgelegte Vertragsfreiheit der Beschwerdegegnerin und der Gemeinde (...) in dieser Sache - wie die Vorinstanz übrigens auch - grundsätzlich zu respektieren. Den kantonalen Behörden dürfte es jedoch möglich sein, eine offensichtlich rechtsmissbräuchliche Vereinbarung zulasten der Grundeigentümer bzw. ein krasses Missverhältnis zwischen dem Vorteil der Beschwerdegegnerin und den von ihr getragenen Kosten zu erkennen.”
“Zwar könnte die Vereinbarung im kantonalen Verfahren nicht aufgehoben werden und die kantonalen Behörden hätten die bundesrechtlich festgelegte Vertragsfreiheit der Beschwerdegegnerin und der Gemeinde (...) in dieser Sache - wie die Vorinstanz übrigens auch - grundsätzlich zu respektieren. Den kantonalen Behörden dürfte es jedoch möglich sein, eine offensichtlich rechtsmissbräuchliche Vereinbarung zulasten der Grundeigentümer bzw. ein krasses Missverhältnis zwischen dem Vorteil der Beschwerdegegnerin und den von ihr getragenen Kosten zu erkennen. Sollte ein solches vorliegen, so müssten sie diesen Umstand bei der Verteilung der Kosten auf die Grundeigentümer in Anwendung des Äquivalenzprinzips entsprechend berücksichtigen. Das Risiko eines Fehlbetrages hätte die Gemeinde als Vertragspartnerin zu tragen (vgl. oben E. 3.6.4), was sachgerecht erscheint. Es wäre dann an ihr, gegebenenfalls die Vereinbarung - soweit möglich - bei der Vorinstanz anzufechten. Dieses Vorgehen würde auch der Regelung von Art. 32 i. V. m. Art. 40 Abs. 2 EBG, die in erster Linie die Anfechtung der Vereinbarung durch die (direkt) Beteiligten ermöglicht, am besten entsprechen. Ausserdem sind die kantonalen Behörden mit den lokalen Verhältnissen besser vertraut und können ihren Entscheid in Berücksichtigung aller Interessen der involvierten Grundeigentümern treffen. Deren Entscheide unterliegen zudem einer gerichtlichen Überprüfung (vgl. oben E. 3.6.6), womit der Rechtsweggarantie Genüge getan wird. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Verweis der Beschwerdeführerin in das kantonale Verfahren als praktikabler als die Durchführung des beantragten Verfahrens vor der Vorinstanz.”
“Hingegen ist fraglich, ob der Umweg über ein separates eidgenössisches Verwaltungsverfahren nach Art. 40 Abs. 2 EBG mit Blick auf das kantonale Quartierplanverfahren praktikabel ist. Auch wenn das kantonale Recht die Kostentragungspflicht Dritter nicht explizit vorsieht (vgl. oben E. 3.6.5), so zeigt das vorliegende Beispiel, dass die Behörden das objektive Interesse Dritter an der Erschliessungsinfrastruktur bzw. deren kostenmässigen Vorteil daran in Anwendung des Äquivalenzprinzips berücksichtigen, indem sie diesen bei der Gesamtrechnung in Abzug bringen. Zwar könnte die Vereinbarung im kantonalen Verfahren nicht aufgehoben werden und die kantonalen Behörden hätten die bundesrechtlich festgelegte Vertragsfreiheit der Beschwerdegegnerin und der Gemeinde (...) in dieser Sache - wie die Vorinstanz übrigens auch - grundsätzlich zu respektieren. Den kantonalen Behörden dürfte es jedoch möglich sein, eine offensichtlich rechtsmissbräuchliche Vereinbarung zulasten der Grundeigentümer bzw. ein krasses Missverhältnis zwischen dem Vorteil der Beschwerdegegnerin und den von ihr getragenen Kosten zu erkennen.”
Das BAV kann wählen, welches Verfahren es einleitet (z. B. Sanierungsverfahren, ordentliches/vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren oder das Verfahren nach Art. 40 Abs. 1 lit. b EBG). Massgeblich ist, dass ein Verfahren zur Verfügung steht, in dem Betroffene ihre Anliegen vorbringen können und diese materiell geprüft werden, sodass die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV gewahrt ist.
“Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe ihre Anliegen in keinem anderen Verfahren einbringen können, weshalb ihr im Verfahren um Erneuerung der Personenbeförderungskonzession ein Beschwerderecht zukommen müsse. Das Bundesverwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil verschiedene alternative Verfahren aufgezeigt, welche der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehen, um ihre Anliegen einbringen zu können. All diesen Verfahren ist gemeinsam, dass jeweils die B.________ AG als Infrastrukturbetreiberin Verfahrenspartei ist und nicht der private Beschwerdegegner. Das BAV ist verpflichtet, eine allfällige weitere Eingabe der Beschwerdeführerin entgegenzunehmen und im zutreffenden Verfahren materiell über die vorgebrachten Rügen zu entscheiden. Ob es hierfür ein Sanierungsverfahren, ein (ordentliches oder vereinfachtes) Plangenehmigungsverfahren oder ein - früher als Anstandsverfahren bezeichnetes - Verfahren nach Art. 40 Abs. 1 lit. b EBG einleitet, bleibt dem BAV überlassen. Um der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV hinreichend nachzukommen, muss jedenfalls ein Verfahren zur Verfügung stehen, in welchem die Beschwerdeführerin ihre Anliegen einbringen kann und diese materiell beurteilt werden.”
Die Spezialzuständigkeit der Vorinstanz nach Art. 40 Abs. 2 EBG setzt nicht voraus, dass das BAV zuvor konkret über Art und Umfang der zu treffenden Sicherheitsmassnahmen entschieden hat. Auch Streitigkeiten über die Kostenverteilung betreffend selbständig ergriffene oder noch nicht angeordnete Massnahmen fallen unter die Zuständigkeit der Vorinstanz.
“Entgegen der Argumentation der Vorinstanz kann sodann auch nicht gefordert werden, dass sie ausschliesslich in jenen Fällen zuständig sei, in denen sie bereits vorab über «die zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Eisenbahn sowie zum Schutz von Personen und Sachen zu treffenden Massnahmen» entschieden habe. Die spezialgesetzliche Zuständigkeit nach Art. 40 Abs. 2 EBG erfordert nicht, dass das BAV vorab einen Entscheid über Art und Umfang der zur Gewährleistung der Sicherheit notwendigen Massnahmen getroffen haben muss. Dies zumal das Eisenbahnunternehmen in besonders dringlichen Fällen die zur Abwehr der Gefahr notwendigen Massnahmen selbst treffen kann (Art. 21 Abs. 1 Satz 4 EBG) und auch in solchen Fällen eine Streitigkeit über die Kostenaufteilung von der Vorinstanz zu beurteilen ist. Aus letzterer Bestimmung kann sodann auch nicht mit überzeugender Begründung abgeleitet werden, dass es in nicht besonders dringlichen Fällen und bei nicht erfolgtem Antrag des Eisenbahnunternehmens zur Festlegung der zu treffenden Sicherheitsmassnahmen an einer sachlichen Zuständigkeit der Vorinstanz fehlen würde.”
Das Verfahren nach Art. 40 EBG umfasst nach der Rechtsprechung Streitigkeiten verschiedener materieller Bereiche, namentlich: Bedürfnisse des Bahnbaus und -betriebs, Massnahmen zur Sicherheit des Baues und Betriebs, Streitigkeiten über Kosten und deren Verteilung (insbesondere im Zusammenhang mit Kreuzungsbauwerken), die Errichtung von Nebenbetrieben sowie Fragen zu Öffnungs‑ und Schliesszeiten. Gemeinsam ist den Verfahren häufig, dass mindestens eine Partei ein Eisenbahnunternehmen ist.
“Kapitels des EBG erwachsenden Streitigkeiten über Kosten und deren Verteilung sowie über Vergütungen (Art. 19 Abs. 2, Art. 21 Abs. 2 und Art. 25-35) beurteilt die Vorinstanz im (früher als Anstandsverfahren bezeichneten) Verfahren nach Art. 40 Abs. 2 EBG (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 2A.80/1999 vom 5. Januar 2000 E. 5c; BVGE 2013/53 E. 5.1 und E. 6, 2011/12 E. 7.1 f.). Das BAV entscheidet gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. b EBG nach Anhören der Beteiligten insbesondere über Streitigkeiten betreffend die zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Eisenbahn sowie zum Schutz von Personen und Sachen zu treffenden Massnahmen (Art. 19 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1, Art. 24, Art. 30, Art. 31 Abs. 1 und Art. 32a EBG). Darüber hinaus entscheidet es gemäss Art. 40 Abs. 2 EBG auch über die aus den Bestimmungen dieses Kapitels erwachsenden Streitigkeiten über Kosten und deren Verteilung sowie über Vergütungen (Art. 19 Abs. 2, Art. 21 Abs. 2 und Art. 25-35). Unter das Verfahren nach Art. 40 EBG fallen Streitigkeiten verschiedener materieller Bereiche. Es betrifft dies insbesondere Streitigkeiten betreffend die Bedürfnisse des Bahnbaus und -betriebs, Massnahmen betreffend die Sicherheit, Streitigkeiten betreffend Kosten und deren Verteilung, die im Zusammenhang mit Kreuzungsbauwerken stehen, aber auch die Errichtung von Nebenbetrieben und der Öffnungs- und Schliesszeiten. Allen Verfahren ist dabei gemeinsam, dass zumindest eine Partei ein Eisenbahnunternehmen ist (Ueli Stückelberger/Christoph Haldimann, Schienenverkehrsrecht, in: Müller [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Verkehrsrecht, Band IV, 2008, Rz. 43 f.).”
Das nach Art. 40 Abs. 2 EBG geführte Verfahren wurde früher als «Anstandsverfahren» bezeichnet. In solchen Verfahren ist nach herrschender Rechtsprechung mindestens eine Partei ein Eisenbahnunternehmen.
“Das BAV entscheidet gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. b EBG nach Anhörung der Beteiligten unter anderem über Streitigkeiten betreffend die zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Eisenbahn sowie zum Schutz von Personen und Sachen zu treffenden Massnahmen (Art. 19 Abs. 1, 21 Abs. 1, 24, 30, 31 Abs. 1 und 32a). Es entscheidet auch über die aus den Bestimmungen dieses Kapitels erwachsenden Streitigkeiten über Kosten und deren Verteilung sowie über Vergütungen (Art. 19 Abs. 2, 21 Abs. 2 und 25-35; vgl. Art. 40 Abs. 2 EBG). In solchen - früher als Anstandsverfahren bezeichneten - Verfahren ist zumindest eine Partei ein Eisenbahnunternehmen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-579/2023 vom 6. November 2024 E. 4.5 m. H.).”
“Kapitels des EBG erwachsenden Streitigkeiten über Kosten und deren Verteilung sowie über Vergütungen (Art. 19 Abs. 2, Art. 21 Abs. 2 und Art. 25-35) beurteilt die Vorinstanz im (früher als Anstandsverfahren bezeichneten) Verfahren nach Art. 40 Abs. 2 EBG (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 2A.80/1999 vom 5. Januar 2000 E. 5c; BVGE 2013/53 E. 5.1 und E. 6, 2011/12 E. 7.1 f.). Das BAV entscheidet gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. b EBG nach Anhören der Beteiligten insbesondere über Streitigkeiten betreffend die zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Eisenbahn sowie zum Schutz von Personen und Sachen zu treffenden Massnahmen (Art. 19 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1, Art. 24, Art. 30, Art. 31 Abs. 1 und Art. 32a EBG). Darüber hinaus entscheidet es gemäss Art. 40 Abs. 2 EBG auch über die aus den Bestimmungen dieses Kapitels erwachsenden Streitigkeiten über Kosten und deren Verteilung sowie über Vergütungen (Art. 19 Abs. 2, Art. 21 Abs. 2 und Art. 25-35). Unter das Verfahren nach Art. 40 EBG fallen Streitigkeiten verschiedener materieller Bereiche. Es betrifft dies insbesondere Streitigkeiten betreffend die Bedürfnisse des Bahnbaus und -betriebs, Massnahmen betreffend die Sicherheit, Streitigkeiten betreffend Kosten und deren Verteilung, die im Zusammenhang mit Kreuzungsbauwerken stehen, aber auch die Errichtung von Nebenbetrieben und der Öffnungs- und Schliesszeiten. Allen Verfahren ist dabei gemeinsam, dass zumindest eine Partei ein Eisenbahnunternehmen ist (Ueli Stückelberger/Christoph Haldimann, Schienenverkehrsrecht, in: Müller [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Verkehrsrecht, Band IV, 2008, Rz. 43 f.).”
Das BAV entscheidet im Verfahren nach Art. 40 Abs. 2 EBG über aus den Bestimmungen dieses Kapitels erwachsende Streitigkeiten über Kosten, deren Verteilung und über Vergütungen (vgl. Art. 19 Abs. 2, Art. 21 Abs. 2, Art. 25–35). In der Praxis fällt darunter namentlich die Auseinandersetzung um die Aufteilung von Kosten im Zusammenhang mit Kreuzungsbauwerken (vgl. exemplarische Verfügungen des BAV). Das Verfahren wird in der Rechtsprechung als das frühere "Anstandsverfahren" bzw. als vereinfachtes Verfahren bezeichnet.
“Kapitels des EBG erwachsenden Streitigkeiten über Kosten und deren Verteilung sowie über Vergütungen (Art. 19 Abs. 2, Art. 21 Abs. 2 und Art. 25-35) beurteilt die Vorinstanz im (früher als Anstandsverfahren bezeichneten) Verfahren nach Art. 40 Abs. 2 EBG (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 2A.80/1999 vom 5. Januar 2000 E. 5c; BVGE 2013/53 E. 5.1 und E. 6, 2011/12 E. 7.1 f.). Das BAV entscheidet gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. b EBG nach Anhören der Beteiligten insbesondere über Streitigkeiten betreffend die zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Eisenbahn sowie zum Schutz von Personen und Sachen zu treffenden Massnahmen (Art. 19 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1, Art. 24, Art. 30, Art. 31 Abs. 1 und Art. 32a EBG). Darüber hinaus entscheidet es gemäss Art. 40 Abs. 2 EBG auch über die aus den Bestimmungen dieses Kapitels erwachsenden Streitigkeiten über Kosten und deren Verteilung sowie über Vergütungen (Art. 19 Abs. 2, Art. 21 Abs. 2 und Art. 25-35). Unter das Verfahren nach Art. 40 EBG fallen Streitigkeiten verschiedener materieller Bereiche. Es betrifft dies insbesondere Streitigkeiten betreffend die Bedürfnisse des Bahnbaus und -betriebs, Massnahmen betreffend die Sicherheit, Streitigkeiten betreffend Kosten und deren Verteilung, die im Zusammenhang mit Kreuzungsbauwerken stehen, aber auch die Errichtung von Nebenbetrieben und der Öffnungs- und Schliesszeiten.”
“2 EBG unmissverständlich verankert, lasse sich jedoch ebenfalls aus Art. 19 Abs. 2 EBG ableiten. Danach trage die Eisenbahnunternehmung die Kosten für eisenbahnbedingte Ersatzvorkehren. Werden solche Sicherheitsmassnahmen durch Bau-«Vorhaben» Dritter nötig, so gingen die hiermit verbundenen Kosten zu deren Lasten (Sachverhalt, Bst. E sowie E. 5.1). Unbestritten war die Zuständigkeit des BAV darüber hinaus in mehreren Angelegenheiten, in denen es um die Aufteilung der entstandenen Kosten im Zusammenhang mit einem Kreuzungsbauwerk ging (vgl. dazu Website des BAV; < https://www.bav.admin.ch > Rechtliches > Verfügungen des Amtes > Entscheide über Kostenteiler (Art. 40 EBG) >, abgerufen am 29.10.2024). So hatte das BAV beispielsweise mit Verfügung vom 25. Januar 2023 die zwischen der Gemeinde Echallens und der Eisenbahngesellschaft Lausanne-Echallens-Bercher SA strittige Fragen der Verteilung der Kosten für die Erneuerung einer automatischen Schrankenanlage an zwei Bahnübergängen zu entscheiden. Ebenfalls im Verfahren nach Art. 40 Abs. 2 EBG hatte das BAV über einen Streit zwischen der Matterhorn Gotthard Infrastruktur AG und der Gemeinde Trujetsch betreffend die Aufteilung der Kosten einer erneuerten Personenunterführung zu befinden (Verfügung des BAV vom 12. April 2022). Unbestrittenermassen zuständig war das BAV auch zur Beurteilung der Kostenaufteilung (zwischen der VBG Verkehrsbetriebe AG und der Erdgas Zürich AG) im Zusammenhang mit der Verlegung einer Erdgashochdruckleitung (Verfügung des BAV vom 17. Juli 2012).”
Art. 40 EBG wird in der Praxis regelmässig bei Streitigkeiten über die Aufteilung von Kosten angewendet, insbesondere bei Kreuzungsbauwerken (z. B. Bahnübergänge, Personenunterführungen, Verlegung von Leitungen bzw. sonstigen Leitungsanlagen).
“Das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht haben sich in diversen Verfahren bereits zu Beschwerden im Zusammenhang mit dem Verfahren nach Art. 40 EBG auseinandergesetzt. Das Verfahren nach Art. 40 EBG findet regelmässig Anwendung auf sog. Kreuzungsbauwerke (vgl. dazu Art. 24 ff. EBG; BGE 131 II 420 E. 4.2.1; 127 II 227 E. 1a; Urteile des BGer 1A.205/2000 1P.427/2000 vom 25. April 2001 [Verkehrsknoten St. Anna - Steinegg AI] E. 1a; 2A.80/1999 vom 5. Januar 2000 [Chämibach] E. 3a). Im Urteil 1C_218/2018 vom 2. November 2018 befasste sich das Bundesgericht mit der Rüge von übermässigen Lärmimmissionen durch Quietschgeräusche bei Wohn- und Geschäftshäusern in unmittelbarer Nähe zur Gleisanlage. Zur Beurteilung stand ein Verfahren nach Art. 40 Abs. 1 Bst. b EBG, in welchem das BAV einen Widerruf einer rechtskräftig erteilten Plangenehmigung zum Umbau des Bahnhofs Davos verweigert hatte. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in diversen Verfahren zu Art. 40 EBG Stellung bezogen. Dem Urteil des BVGer A-4896/2021 vom 11. Juli 2023 lag eine Verfügung des BAV betreffend die Kostenverteilung (zwischen den SBB und der Stadt Bern) im Zusammenhang mit der Tieferlegung eines Siedlungsentwässerungskanals im Kreuzungsbereich zwischen Eisenbahn und Siedlungsentwässerungskanal zugrunde.”
“Im hier relevanten Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht insbesondere festgehalten, dass die kostenpflichtige Partei nach dem Verursacherprinzip zu bestimmen sei, d.h. nach der Frage, welche der sich gegenseitig gefährdenden Anlagen zuerst am Platz gewesen sei und welche durch ihr späteres Hinzukommen den bisherigen Zustand geändert habe. Diese Regelung sei in Art. 21 Abs. 2 EBG unmissverständlich verankert, lasse sich jedoch ebenfalls aus Art. 19 Abs. 2 EBG ableiten. Danach trage die Eisenbahnunternehmung die Kosten für eisenbahnbedingte Ersatzvorkehren. Werden solche Sicherheitsmassnahmen durch Bau-«Vorhaben» Dritter nötig, so gingen die hiermit verbundenen Kosten zu deren Lasten (Sachverhalt, Bst. E sowie E. 5.1). Unbestritten war die Zuständigkeit des BAV darüber hinaus in mehreren Angelegenheiten, in denen es um die Aufteilung der entstandenen Kosten im Zusammenhang mit einem Kreuzungsbauwerk ging (vgl. dazu Website des BAV; < https://www.bav.admin.ch > Rechtliches > Verfügungen des Amtes > Entscheide über Kostenteiler (Art. 40 EBG) >, abgerufen am 29.10.2024). So hatte das BAV beispielsweise mit Verfügung vom 25. Januar 2023 die zwischen der Gemeinde Echallens und der Eisenbahngesellschaft Lausanne-Echallens-Bercher SA strittige Fragen der Verteilung der Kosten für die Erneuerung einer automatischen Schrankenanlage an zwei Bahnübergängen zu entscheiden. Ebenfalls im Verfahren nach Art. 40 Abs. 2 EBG hatte das BAV über einen Streit zwischen der Matterhorn Gotthard Infrastruktur AG und der Gemeinde Trujetsch betreffend die Aufteilung der Kosten einer erneuerten Personenunterführung zu befinden (Verfügung des BAV vom 12. April 2022). Unbestrittenermassen zuständig war das BAV auch zur Beurteilung der Kostenaufteilung (zwischen der VBG Verkehrsbetriebe AG und der Erdgas Zürich AG) im Zusammenhang mit der Verlegung einer Erdgashochdruckleitung (Verfügung des BAV vom 17. Juli 2012).”
“Das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht haben sich in diversen Verfahren bereits zu Beschwerden im Zusammenhang mit dem Verfahren nach Art. 40 EBG auseinandergesetzt. Das Verfahren nach Art. 40 EBG findet regelmässig Anwendung auf sog. Kreuzungsbauwerke (vgl. dazu Art. 24 ff. EBG; BGE 131 II 420 E. 4.2.1; 127 II 227 E. 1a; Urteile des BGer 1A.205/2000 1P.427/2000 vom 25. April 2001 [Verkehrsknoten St. Anna - Steinegg AI] E. 1a; 2A.80/1999 vom 5. Januar 2000 [Chämibach] E. 3a). Im Urteil 1C_218/2018 vom 2. November 2018 befasste sich das Bundesgericht mit der Rüge von übermässigen Lärmimmissionen durch Quietschgeräusche bei Wohn- und Geschäftshäusern in unmittelbarer Nähe zur Gleisanlage. Zur Beurteilung stand ein Verfahren nach Art. 40 Abs. 1 Bst. b EBG, in welchem das BAV einen Widerruf einer rechtskräftig erteilten Plangenehmigung zum Umbau des Bahnhofs Davos verweigert hatte. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in diversen Verfahren zu Art. 40 EBG Stellung bezogen. Dem Urteil des BVGer A-4896/2021 vom 11. Juli 2023 lag eine Verfügung des BAV betreffend die Kostenverteilung (zwischen den SBB und der Stadt Bern) im Zusammenhang mit der Tieferlegung eines Siedlungsentwässerungskanals im Kreuzungsbereich zwischen Eisenbahn und Siedlungsentwässerungskanal zugrunde. Auch in Bezug auf die Kostenverteilung im Zusammenhang mit der Kreuzung zwischen einer Kantonsstrasse und einer Eisenbahnlinie hat das Bundesverwaltungsgericht die Zuständigkeit das BAV bestätigt und zur Abgrenzung der Zuständigkeit der Schätzungskommission im Zusammenhang mit Streitigkeiten über Verhältnisse nach Art. 26 Abs. 1 EntG Stellung genommen (Urteil des BVGer A-3893/2015 vom 3. Oktober 2016 E. 3.3). Dem Urteil A-4632/2012 vom 11. Juni 2013 lag sodann ein Sachverhalt zugrunde, bei dem die Zuständigkeit des BAV zum Entscheid über die Kostenaufteilung (zwischen den Verkehrsbetrieben Glattal VBG und der Erdgas Zürich Transport AG) unbestritten war. Im hier relevanten Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht insbesondere festgehalten, dass die kostenpflichtige Partei nach dem Verursacherprinzip zu bestimmen sei, d.”