Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597;BBl 2005 2415, 2007 2681). ↩
Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). ↩
3 commentaries
Das BAV ist als Aufsichtsbehörde gemäss Art. 10 Abs. 2 EBG anzusehen. Kommt ein Infrastrukturbetreiber seiner Sanierungspflicht nicht nach, kann eine betroffene Person, die ein schutzwürdiges Interesse (Sachentscheidungsinteresse) hat, beim BAV den Antrag auf Erlass einer Sanierungsverfügung stellen. Bleibt das BAV untätig, kann die betroffene Person den Rechtsverweigerungsbeschwerdeweg zur Durchsetzung des Vollzugs der Umweltschutzgesetzgebung beschreiten.
“1 USG; SCHRADE/WIESTNER, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz [nachfolgend: USG Kommentar], 2. Aufl. 2004, N. 2, 16 und 23 zu Art. 16 USG). Nach Art. 11 Abs. 2 USG sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung kommen insbesondere bauliche oder betriebliche Massnahmen in Betracht (Art. 12 Abs. 1 lit. b und c USG). Eine Beschränkung des Betriebs der Verkehrsanlage durch eine Kontingentierung der Anzahl Fahrten kann grundsätzlich als Emissionsbegrenzung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 1 lit. c USG gelten (vgl. für die Beschränkung der Anzahl Fahrten im Rahmen eines Fahrtenmodells: BGE 131 II 470 E. 4.3; BGE 131 II 81 E. 4.1; für die Beschränkung der Flugbewegungszahl: BGE 126 II 522 E. 22b). Kommt die Infrastrukturbetreiberin ihrer Sanierungspflicht nicht nach, kann von einer betroffenen Person, die über ein schutzwürdiges Interesse (Sachentscheidungsinteresse) verfügt, beim BAV (als Aufsichtsbehörde, vgl. Art. 10 Abs. 2 EBG) ein Antrag auf Erlass einer Sanierungsverfügung gestellt werden. Abzugrenzen ist dieses prozessuale Vorgehen von der Aufsichtsbeschwerde, die auch "Nichtlegitimierten" offensteht (THOMAS GÄCHTER, Grundfragen und Konzepte der Sanierung, in: URP 2003, S. 494 Fn. 124). Bleibt das BAV untätig, kann die betroffene Person mittels Rechtsverweigerungsbeschwerde den Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung durchsetzen (zum Ganzen: THOMAS GÄCHTER, Grundfragen und Konzepte der Sanierung, in: URP 2003, S. 494; HANS RUDOLF TRÜEB, Die Vollzugsklage im Umweltrecht, in: URP 1990, S. 423 ff.). Eine Sanierungspflicht besteht auch für bestehende Bahnübergänge, welche den Vorschriften betreffend Sicherung und Signalisation gemäss Art. 37a - 37d der Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb von Eisenbahnen (EBV; SR 742.141.1) nicht entsprechen; solche sind aufzuheben oder anzupassen (Art. 83f Abs. 1 EBV).”
Das BAV ist als eisenbahnrechtliche Aufsichtsbehörde zuständig (Art. 10 Abs. 2 EBG). Kommt die Infrastrukturbetreiberin ihren Sanierungspflichten nicht nach, kann eine betroffene Person beim BAV den Erlass einer Sanierungsverfügung beantragen. Bleibt das BAV untätig, stehen der betroffenen Person gemäss der Rechtsprechung und Literatur verschiedene Rechtsbehelfe offen, namentlich die Aufsichtsbeschwerde an das UVEK sowie – zur Durchsetzung des vollzugsbezogenen Anspruchs – Rechtsverweigerungs- bzw. Anstandsverfahren, soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen.
“1 USG; SCHRADE/WIESTNER, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz [nachfolgend: USG Kommentar], 2. Aufl. 2004, N. 2, 16 und 23 zu Art. 16 USG). Nach Art. 11 Abs. 2 USG sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung kommen insbesondere bauliche oder betriebliche Massnahmen in Betracht (Art. 12 Abs. 1 lit. b und c USG). Eine Beschränkung des Betriebs der Verkehrsanlage durch eine Kontingentierung der Anzahl Fahrten kann grundsätzlich als Emissionsbegrenzung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 1 lit. c USG gelten (vgl. für die Beschränkung der Anzahl Fahrten im Rahmen eines Fahrtenmodells: BGE 131 II 470 E. 4.3; BGE 131 II 81 E. 4.1; für die Beschränkung der Flugbewegungszahl: BGE 126 II 522 E. 22b). Kommt die Infrastrukturbetreiberin ihrer Sanierungspflicht nicht nach, kann von einer betroffenen Person, die über ein schutzwürdiges Interesse (Sachentscheidungsinteresse) verfügt, beim BAV (als Aufsichtsbehörde, vgl. Art. 10 Abs. 2 EBG) ein Antrag auf Erlass einer Sanierungsverfügung gestellt werden. Abzugrenzen ist dieses prozessuale Vorgehen von der Aufsichtsbeschwerde, die auch "Nichtlegitimierten" offensteht (THOMAS GÄCHTER, Grundfragen und Konzepte der Sanierung, in: URP 2003, S. 494 Fn. 124). Bleibt das BAV untätig, kann die betroffene Person mittels Rechtsverweigerungsbeschwerde den Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung durchsetzen (zum Ganzen: THOMAS GÄCHTER, Grundfragen und Konzepte der Sanierung, in: URP 2003, S. 494; HANS RUDOLF TRÜEB, Die Vollzugsklage im Umweltrecht, in: URP 1990, S. 423 ff.). Eine Sanierungspflicht besteht auch für bestehende Bahnübergänge, welche den Vorschriften betreffend Sicherung und Signalisation gemäss Art. 37a - 37d der Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb von Eisenbahnen (EBV; SR 742.141.1) nicht entsprechen; solche sind aufzuheben oder anzupassen (Art. 83f Abs. 1 EBV).”
“In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz die Interessen von Anwohnern altrechtlicher Anlagen bereits schützt. So haben die Infrastrukturbetreiberinnen eine Eisenbahnanlage nach den Massgaben der Umweltschutzgesetzgebung zu sanieren. Eine Sanierungspflicht trifft sie ebenfalls bezüglich den Bahnübergängen (vgl. oben E. 2.5.4). Zudem wird die Sicherheit der Bahnanlage alle fünf Jahre im Rahmen der Erteilung der Sicherheitsgenehmigung überprüft (vgl. oben E. 2.5.2). Sollte die Eisenbahnanlage aufgrund eines allgemein vermehrten Eisenbahnverkehrs aus umwelt- und sicherheitstechnischer Sicht sanierungsbedürftig werden und die Infrastrukturbetreiberin ihrer diesbezüglichen Sanierungspflichten nicht nachkommen, so könnte die Beschwerdeführerin 1 dies der Vorinstanz als eisenbahnrechtliche Aufsichtsbehörde zur Anzeige bringen (vgl. Art. 10 Abs. 2 EBG). Falls letztere daraufhin nicht tätig werden würde, könnte sie sich mittels Aufsichtsbeschwerde nach Art. 71 VwVG an das UVEK wenden (vgl. Stefan Vogel, in: Kommentar VwVG, a.a.O., Rz. 15 zu Art. 71 VwVG). Sollte die Beschwerdeführerin 1 durch den Betrieb der Infrastruktur tatsächlich in schützenswerter Weise in ihren Rechten betroffen sein, so kann sie dies gestützt auf Art. 40 Abs. 1 Bst. b EBG bei der Vorinstanz beanstanden. Gegenstand solcher «Anstandsverfahren» können sowohl Streitigkeiten im Zusammenhang mit Bahnübergängen (vgl. Art. 40 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 19 Abs. 1 EBG; Urteil BGer 1A.144/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 1) als auch solche im Zusammenhang mit von Eisenbahnanlagen ausgehenden Immissionen sein (vgl. betreffend Lichtimmissionen Urteil BVGer A-3358/2011 vom 23. Oktober 2012 E. 5.3; ferner Urteil BVGer A-7744/2015 vom 29. November 2015 E. 8.2.2; sowie betreffend Quietschgeräusche von durchfahrenden Zügen Urteil BVGer A-604/2017 vom 22. März 2018; Urteil BGer 1C_218/2018 vom 2.”
Die Vorinstanz ist als zuständige Aufsichtsbehörde von Amtes wegen zum Einschreiten verpflichtet und hat den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen.
“5, insbes. E. 5.2.4 f.). Die Beschwerdegegnerin ist jedoch in ihrem Entscheid, um Erteilung einer Plangenehmigung nachzusuchen, gleichwohl nicht frei. Vielmehr wird sie auf der Grundlage der anzuwendenden Sachgesetzgebung zu beurteilen haben, ob für eine beabsichtigte neue oder geänderte Nutzung von Grundstück Nr. (a) mit Blick insbesondere auf die möglichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt eine Plangenehmigung (im vereinfachten Verfahren) erforderlich ist. Käme die Beschwerdegegnerin der ihr obliegenden Pflicht zum Einholten einer Plangenehmigung nicht nach, blieben die Beschwerdeführenden nicht ohne Rechtsschutz. Es stünde ihnen die Möglichkeit der Immissionsklage oder, soweit es nicht um Immissionen geht, der aufsichtsrechtlichen Anzeige an die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde offen (vgl. zur Immissionsklage BVGE 2021 II/1 E. 20.2.1). Zudem wäre die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde von Amtes wegen zum Einschreiten und zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verpflichtet (vgl. Art. 10 Abs. 2 EBG).”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.