Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023 (Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets), in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 152;BBl 2023 703). ↩
1 commentary
Die VTE gilt als Ausführungserlass im Sinne von Art. 80 EBG und begründet damit verbindliche Ausführungsbestimmungen. Nach dem bundesgerichtlichen Entscheid stellt die Missachtung einer solchen Ausführungsbestimmung (z. B. Art. 13 Abs. 6 VTE) eine Pflichtverletzung dar, die das BAV unter den dort genannten Voraussetzungen zum Führerausweisentzug berechtigen kann.
“Art. 13 Abs. 6 VTE enthält des Weiteren eine Offenlegungspflicht hinsichtlich sämtlicher medizinischer Fakten. Sie ist Ausfluss der Mitwirkungspflicht nach Art. 13 VwVG sowie des Gebotes, nach Treu und Glauben zu handeln und der davon abgeleiteten allgemeinen Wahrheitspflicht (vgl. Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]; Art. 2 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, [ZGB, SR 210]). Die VTE wurde vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erlassen, wozu dieses gemäss Art. 6 Bst. c STEBV befugt war. Sie zählt damit zu den Ausführungserlassen nach Art. 80 EBG. Der Beschwerdeführer hat mit dem Verstoss gegen Art. 13 Abs. 6 VTE eine Ausführungsbestimmung des EBG missachtet. Das BAV war demzufolge auch aus diesem Grunde gestützt auf Art. 89 Abs. 1 Bst. a EBG zum Führerausweisentzug berechtigt (vgl. vorne E. 3.9). Sollte dem Beschwerdeführer sein Verhalten tatsächlich krankheitsbedingt nicht vorwerfbar sein oder gewesen sein, so wäre dies ein auch ein Grund, die Eignung für die Tätigkeit als Triebwagenführer (vgl. Art. 33 Bst. c STEBV) in Abrede zu stellen.”
“Art. 13 Abs. 6 VTE enthält des Weiteren eine Offenlegungspflicht hinsichtlich sämtlicher medizinischer Fakten. Sie ist Ausfluss der Mitwirkungspflicht nach Art. 13 VwVG sowie des Gebotes, nach Treu und Glauben zu handeln und der davon abgeleiteten allgemeinen Wahrheitspflicht (vgl. Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]; Art. 2 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, [ZGB, SR 210]). Die VTE wurde vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erlassen, wozu dieses gemäss Art. 6 Bst. c STEBV befugt war. Sie zählt damit zu den Ausführungserlassen nach Art. 80 EBG. Der Beschwerdeführer hat mit dem Verstoss gegen Art. 13 Abs. 6 VTE eine Ausführungsbestimmung des EBG missachtet. Das BAV war demzufolge auch aus diesem Grunde gestützt auf Art. 89 Abs. 1 Bst. a EBG zum Führerausweisentzug berechtigt (vgl. vorne E. 3.9). Sollte dem Beschwerdeführer sein Verhalten tatsächlich krankheitsbedingt nicht vorwerfbar sein oder gewesen sein, so wäre dies ein auch ein Grund, die Eignung für die Tätigkeit als Triebwagenführer (vgl. Art. 33 Bst. c STEBV) in Abrede zu stellen.”
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