Besondere Leistungen der Eisenbahnunternehmen für Bund, Kantone, Gemeinden und andere öffentliche Körperschaften und deren Anstalten und Betriebe sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt oder die Beteiligten nichts Abweichendes vereinbaren, nach den im kaufmännischen Verkehr geltenden Grundsätzen zu vergüten.
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Erbringt das Eisenbahnunternehmen Personalleistungen im Rahmen der Mitwirkungspflichten nach der Zollverordnung (z. B. Begleitung eines Grenzkontrollorgans durch Sicherheitspersonal), kann dies als «besondere Leistung» im Sinne von Art. 41 EBG qualifiziert werden, wenn die Zollgesetzgebung die Kostentragung nicht abschliessend regelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass Art. 124 ZV im Unterschied zu Art. 122 und Art. 125 Abs. 2 ZV keine Unentgeltlichkeit vorsieht und dass die Begleitung des GWK durch Bahnpersonal als besondere Leistung i.S.v. Art. 41 EBG zu vergüten ist. (Sachverhalt: A-2605/2022.)
“124 ZV abzugrenzen, welche Basis für den Abruf des Sicherheitspersonals der Beschwerdegegnerin sei. Für die besonderen Mitwirkungspflichten gemäss Art. 121 ff. ZV enthalte das ZG indessen keine Bestimmung zur Kostentragung. Diese ergebe sich vielmehr aus Art. 121 - 126 ZV. Anders als Art. 122 und Art. 125 Abs. 2 ZV sehe Art. 124 ZV keine Unentgeltlichkeit vor. Die Zollgesetzgebung regle die Kostentragung daher nicht abschliessend. Der Vergütungsgrundsatz für die vorliegende Mitwirkung ergebe sich daher aus dem EBG, wonach die Beschwerdeführerin die Kosten für den Personaleinsatz zu tragen habe. Auch wenn Art. 46 aEBG weggefallen sei, bleibe das EBG weiterhin anwendbar, denn nach der Kontrolle durch das GWK müsse der Zug wieder in Betrieb genommen und für die Weiterfahrt vorbereitet werden. Diese Einzeltätigkeiten würden im Zusammenhang stehen mit der Beförderung von Sachen auf dem Schienenweg oder der Vorbereitung hierzu. Die Begleitung des GWK durch ihr Sicherheitspersonal stelle eine besondere Leistung im Sinne von Art. 41 EBG dar, die entsprechend zu vergüten sei. Aus der Botschaft des Bundesrats ergebe sich, dass der Begriff «besondere Leistungen» gemäss Art. 41 EBG weit zu verstehen sei. Als Beispiele seien das Dulden der Anlagebenutzung oder das Mitwirken durch Personal der Eisenbahnunternehmen an den Verrichtungen der öffentlichen Dienste genannt. Es habe dem Willen des Gesetzgebers entsprochen, eine klarere Trennung zwischen der Bahn und den Verwaltungen zu erreichen und eben gerade eine Vergütung für solche Leistungen vorzusehen. In Art. 124 ZV, der nur für Eisenbahnunternehmen gelte, sei eine besondere Pflicht der Beschwerdegegnerin enthalten, die Beschwerdeführerin - im Unterschied zu anderen Unternehmen - in besonderer Art und in aussergewöhnlichem Umfang beim Vollzug der Zollgesetzgebung zu unterstützen. Der Umstand, dass sich die Mitwirkungspflicht grundsätzlich aus der Zollgesetzgebung ergebe, würde nichts daran ändern, dass es sich um besondere Leistungen im Sinne von Art. 41 EBG handle, da die Zollgesetzgebung die Frage der Vergütung und der Kostentragung nicht abschliessend regle.”
“Die Begleitung des GWK durch ihr Sicherheitspersonal stelle eine besondere Leistung im Sinne von Art. 41 EBG dar, die entsprechend zu vergüten sei. Aus der Botschaft des Bundesrats ergebe sich, dass der Begriff «besondere Leistungen» gemäss Art. 41 EBG weit zu verstehen sei. Als Beispiele seien das Dulden der Anlagebenutzung oder das Mitwirken durch Personal der Eisenbahnunternehmen an den Verrichtungen der öffentlichen Dienste genannt. Es habe dem Willen des Gesetzgebers entsprochen, eine klarere Trennung zwischen der Bahn und den Verwaltungen zu erreichen und eben gerade eine Vergütung für solche Leistungen vorzusehen. In Art. 124 ZV, der nur für Eisenbahnunternehmen gelte, sei eine besondere Pflicht der Beschwerdegegnerin enthalten, die Beschwerdeführerin - im Unterschied zu anderen Unternehmen - in besonderer Art und in aussergewöhnlichem Umfang beim Vollzug der Zollgesetzgebung zu unterstützen. Der Umstand, dass sich die Mitwirkungspflicht grundsätzlich aus der Zollgesetzgebung ergebe, würde nichts daran ändern, dass es sich um besondere Leistungen im Sinne von Art. 41 EBG handle, da die Zollgesetzgebung die Frage der Vergütung und der Kostentragung nicht abschliessend regle.”
Die Begleitung durch Sicherheitspersonal (z.B. beim Begleiten von Grenzwacht- oder Zollkontrollen) stellt nach der Rechtsprechung eine «besondere Leistung» im Sinne von Art. 41 EBG dar und ist vergütungspflichtig. Der Begriff der «besonderen Leistungen» ist weit auszulegen und umfasst auch Mitwirkungstätigkeiten der Eisenbahn, die der Vorbereitung, Wiederinbetriebnahme oder Durchführung der Beförderung dienen.
“Die Vorinstanz bejahte in der angefochtenen Verfügung vom 11. Mai 2022 das Vorliegen einer besonderen Leistung im Sinne von Art. 41 EBG und damit den Vergütungsanspruch. Der im Rahmen der Bahnreform 2 unverändert übernommene Art. 41 EBG sowie der gleichlautende Art. 40 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 (PBG, SR 745.1) würden festlegen, dass auch öffentliche Körperschaften für Leistungen von Transportunternehmen ein übliches Entgelt zu entrichten hätten. Dies entspreche auch den Anforderungen und Zielen des mit der Bahnreform 1 angestossenen Prozesses der Liberalisierung des Güterverkehrs und der Neuregelung der Beziehung zwischen Staat und Transportunternehmen. Der Terminologie «besondere Leistung» könne keine übermässige Bedeutung zugemessen werden. Die Begleitung durch das Sicherheitspersonal im Rahmen der Kontrolle von RoLa-Zügen sei eine Leistung, welche die Beschwerdeführerin als Verwaltungseinheit des Bundes von der Beschwerdegegnerin in Anspruch nehme. Vorliegend gehe es nicht um eine Warenkontrolle, insbesondere nicht um eine Beschau, sondern um Personentrollen, mithin um die unkontrollierte Migration und um die Sicherheit und den Schutz der Bevölkerung, zumal die Begleitung durch das Sicherheitspersonal nur deshalb notwendig sei, weil die Grenzwächter die zum sicheren Bewegen im Gleisbereich erforderliche Schulung nicht absolviert hätten.”
“ZV enthalte das ZG indessen keine Bestimmung zur Kostentragung. Diese ergebe sich vielmehr aus Art. 121 - 126 ZV. Anders als Art. 122 und Art. 125 Abs. 2 ZV sehe Art. 124 ZV keine Unentgeltlichkeit vor. Die Zollgesetzgebung regle die Kostentragung daher nicht abschliessend. Der Vergütungsgrundsatz für die vorliegende Mitwirkung ergebe sich daher aus dem EBG, wonach die Beschwerdeführerin die Kosten für den Personaleinsatz zu tragen habe. Auch wenn Art. 46 aEBG weggefallen sei, bleibe das EBG weiterhin anwendbar, denn nach der Kontrolle durch das GWK müsse der Zug wieder in Betrieb genommen und für die Weiterfahrt vorbereitet werden. Diese Einzeltätigkeiten würden im Zusammenhang stehen mit der Beförderung von Sachen auf dem Schienenweg oder der Vorbereitung hierzu. Die Begleitung des GWK durch ihr Sicherheitspersonal stelle eine besondere Leistung im Sinne von Art. 41 EBG dar, die entsprechend zu vergüten sei. Aus der Botschaft des Bundesrats ergebe sich, dass der Begriff «besondere Leistungen» gemäss Art. 41 EBG weit zu verstehen sei. Als Beispiele seien das Dulden der Anlagebenutzung oder das Mitwirken durch Personal der Eisenbahnunternehmen an den Verrichtungen der öffentlichen Dienste genannt. Es habe dem Willen des Gesetzgebers entsprochen, eine klarere Trennung zwischen der Bahn und den Verwaltungen zu erreichen und eben gerade eine Vergütung für solche Leistungen vorzusehen. In Art. 124 ZV, der nur für Eisenbahnunternehmen gelte, sei eine besondere Pflicht der Beschwerdegegnerin enthalten, die Beschwerdeführerin - im Unterschied zu anderen Unternehmen - in besonderer Art und in aussergewöhnlichem Umfang beim Vollzug der Zollgesetzgebung zu unterstützen. Der Umstand, dass sich die Mitwirkungspflicht grundsätzlich aus der Zollgesetzgebung ergebe, würde nichts daran ändern, dass es sich um besondere Leistungen im Sinne von Art. 41 EBG handle, da die Zollgesetzgebung die Frage der Vergütung und der Kostentragung nicht abschliessend regle.”
“Die Begleitung des GWK durch ihr Sicherheitspersonal stelle eine besondere Leistung im Sinne von Art. 41 EBG dar, die entsprechend zu vergüten sei. Aus der Botschaft des Bundesrats ergebe sich, dass der Begriff «besondere Leistungen» gemäss Art. 41 EBG weit zu verstehen sei. Als Beispiele seien das Dulden der Anlagebenutzung oder das Mitwirken durch Personal der Eisenbahnunternehmen an den Verrichtungen der öffentlichen Dienste genannt. Es habe dem Willen des Gesetzgebers entsprochen, eine klarere Trennung zwischen der Bahn und den Verwaltungen zu erreichen und eben gerade eine Vergütung für solche Leistungen vorzusehen. In Art. 124 ZV, der nur für Eisenbahnunternehmen gelte, sei eine besondere Pflicht der Beschwerdegegnerin enthalten, die Beschwerdeführerin - im Unterschied zu anderen Unternehmen - in besonderer Art und in aussergewöhnlichem Umfang beim Vollzug der Zollgesetzgebung zu unterstützen. Der Umstand, dass sich die Mitwirkungspflicht grundsätzlich aus der Zollgesetzgebung ergebe, würde nichts daran ändern, dass es sich um besondere Leistungen im Sinne von Art. 41 EBG handle, da die Zollgesetzgebung die Frage der Vergütung und der Kostentragung nicht abschliessend regle.”
Die Frage der Vergütungspflicht nach Art. 41 EBG ist eine materiell-rechtliche Vorfrage. Wird diese Vorfrage verneint, kann das Gericht danach einen Endentscheid im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG fällen, was Verfahrensaufwand erspart.
“Die Frage der Vergütungspflicht ist eine materiell-rechtliche Vorfrage. Erst wenn diese geklärt ist, kann der Umfang der Vergütung beurteilt werden. Verneint das Bundesverwaltungsgericht den Vergütungsanspruch nach Art. 41 EBG und heisst es die Beschwerde gut, so fällt es einen End-entscheid. Damit lässt sich ein bedeutender Aufwand an Zeit einsparen. Demzufolge liegt ein Fall von Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG vor.”
“Die Frage der Vergütungspflicht ist eine materiell-rechtliche Vorfrage. Erst wenn diese geklärt ist, kann der Umfang der Vergütung beurteilt werden. Verneint das Bundesverwaltungsgericht den Vergütungsanspruch nach Art. 41 EBG und heisst es die Beschwerde gut, so fällt es einen End-entscheid. Damit lässt sich ein bedeutender Aufwand an Zeit einsparen. Demzufolge liegt ein Fall von Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG vor.”
Nach teleologischer Auslegung dient Art. 41 EBG der Kostenwahrheit der einzelnen Beteiligten. Die Vorschrift spricht deshalb für einen grundsätzlichen Vergütungsanspruch der Eisenbahnunternehmen für besondere Leistungen.
“Die teleologische Auslegung stellt auf die Zweckvorstellung ab, die mit einer Rechtsnorm verbunden ist (sogenannte ratio legis; statt vieler Urteil des BVGer A-4873/2021 vom 11. April 2024 E. 6.4.4, A-2997/2020 vom 18. Juli 2022 E. 3.5.6). Auch unter diesem Aspekt ist gestützt auf die Ausführungen in der Botschaft 1956 davon auszugehen (BBl 1956 I S. 254), dass der heutige Art. 41 EBG der Kostenwahrheit der einzelnen Beteiligten dient, womit der allgemeinen wirtschaftlichen Realität nachgelebt werden soll. Dies spricht für einen grundsätzlichen Vergütungsanspruch der Eisenbahnunternehmung”
Nach der teleologischen Auslegung dient Art. 41 EBG der Kostenwahrheit der Beteiligten und spricht daher für einen grundsätzlichen Vergütungsanspruch der Eisenbahnunternehmung.
“Die teleologische Auslegung stellt auf die Zweckvorstellung ab, die mit einer Rechtsnorm verbunden ist (sogenannte ratio legis; statt vieler Urteil des BVGer A-4873/2021 vom 11. April 2024 E. 6.4.4, A-2997/2020 vom 18. Juli 2022 E. 3.5.6). Auch unter diesem Aspekt ist gestützt auf die Ausführungen in der Botschaft 1956 davon auszugehen (BBl 1956 I S. 254), dass der heutige Art. 41 EBG der Kostenwahrheit der einzelnen Beteiligten dient, womit der allgemeinen wirtschaftlichen Realität nachgelebt werden soll. Dies spricht für einen grundsätzlichen Vergütungsanspruch der Eisenbahnunternehmung”
Art. 41 EBG ist nach der erwähnten Rechtsprechung auch auf die Übernahme von Kosten auf Eisenbahnareal anwendbar. Die Ausübung hoheitlicher Befugnisse nimmt die betroffene öffentliche Körperschaft nicht von der Kostentragungspflicht aus; es liege kein zu lösender Kompetenzkonflikt nach Art. 9 Abs. 3 VwVG, da Art. 48 Abs. 1 EBG vorrangig sei.
“Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass die Befugnisse der Beschwerdeführerin nicht strittig seien. Es gehe vielmehr um die Tragung der von der Beschwerdeführerin verursachten Kosten, weil sie auf dem Eisenbahnareal tätig sei und die entsprechenden Kosten damit den Betrieb von Eisenbahnen im Sinne von Art. 1 EBG betreffen würden. Die zollrechtlichen Erlasse würden dazu keine Regelung enthalten, wohl aber die eisenbahnrechtlichen Erlasse. Mit der Aufhebung von Art. 46 aEBG sei Art. 41 EBG anwendbar. An der Zuständigkeit gemäss Art. 48 Abs. 1 EBG habe sich nichts geändert. Die Beschwerdeführerin sei von den Kosten wie eine Privatperson betroffen. Ihre hoheitlichen Befugnisse würden unberührt bleiben. Dementsprechend liege kein Kompetenzkonflikt vor, der nach Art. 9 Abs. 3 VwVG zu lösen wäre. Art. 48 Abs. 1 EBG gehe Art. 9 Abs. 3 VwVG vor.”
Ein allfälliger Vergütungsanspruch nach Art. 41 EBG richtet sich gegen den Bund; gegen ein nicht rechtsfähiges Amt richtet sich kein Anspruch.
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Vergütungsanspruch der Beschwerdegegnerin nach Art. 41 EBG zu Unrecht bejaht hat. Da sich die Entscheidungskompetenz der Vorinstanz auf das EBG beschränkt, braucht nicht geprüft zu werden, ob sich ein allfälliger Vergütungsanspruch der Beschwerdegegnerin aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage rechtfertigen würde. Ebenso kann offenbleiben, ob die Formulierung des Dispositivs der angefochtenen Verfügung hinreichend konkret abgefasst worden ist. Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass sich ein allfälliger Vergütungsanspruch nach Art. 41 EBG gegen den Bund richten würde, nicht aber gegen die Beschwerdeführerin, die als Amt nicht rechtsfähig ist. Damit ist die Beschwerde im Eventualantrag gutzuheissen, und die Verfügung vom 11. Mai 2022 ist aufzuheben.”
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