Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597;BBl 2005 2415, 2007 2681). ↩
16 commentaries
Findet die Sanierung eines Bahnübergangs ihre Ursache nicht oder nicht überwiegend in einer Entwicklung des Verkehrs, sondern (auch) in anlagenbedingten Risiken, ist Art. 26 Abs. 2 EBG nicht anwendbar. In einem solchen Fall sind gestützt auf Art. 29 EBG die Art. 25–28 EBG analog anzuwenden; die Kosten sind grundsätzlich demjenigen Verkehrsträger aufzuerlegen, der ursprünglich die Kosten verursacht hat, und bei gemischter Verursachung entsprechend aufzuteilen.
“Bei allen andern Änderungen einer Kreuzung einschliesslich der Anpassung und Verbesserung von Sicherheitseinrichtungen haben Eisenbahnunternehmen und Strasseneigentümer die Kosten aller Änderungen der Bahn- und Strassenanlage in dem Verhältnis zu tragen, als die Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt (Art. 26 Abs. 2 EBG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Art. 26 Abs. 2 EBG nicht anwendbar, wenn die Sanierung eines Bahnübergangs nicht oder nicht ausschliesslich in einer Entwicklung des Verkehrs auf der Strasse oder Schiene begründet liegt, sondern - zumindest teilweise - in den Risiken der Anlage an der Kreuzungsstelle, die den Sicherheitsvorschriften nicht oder nicht mehr entspricht. In einem solchen Fall sind gestützt auf Art. 29 die Art. 25-28 EBG analog anzuwenden und die Kosten grundsätzlich demjenigen Verkehrsträger aufzuerlegen, der ursprünglich die Kosten verursachte (Art. 25 Abs. 1 EBG). Sind die Risiken der zu sanierenden Sicherungsanlage zugleich auf eine Verkehrszunahme auf demjenigen Verkehrsträger zurückzuführen, der die Kreuzung ursprünglich nicht verursacht hatte, so sind diese Kosten auf die Eigentümer beider Verkehrsträger zu verteilen (Art. 26 Abs. 2 EBG; vgl. BVGE 2013/53 E. 5.2.1 und 2011/12 E. 8.2; Urteil BVGer A-5896/2007 vom 19. Mai 2009 E. 3.2.4.1). Zu den Kosten nach Art. 26 EBG gehören auch jene für die strassenseitige Ersatzerschliessung, nachdem bei der Aufhebung von Bahnübergängen das Eisenbahnunternehmen die Erschliessung der betroffenen Liegenschaften weiterhin sicherzustellen und gegebenenfalls eine Ersatzerschliessung zu schaffen hat (vgl. Urteile BVGer A-1182/2017 vom 25. März 2019 E. 4.3 und A-314/2016 vom 10. August 2016 E. 7.2.4).”
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Art. 26 Abs. 2 EBG nicht anwendbar, wenn die Sanierung einer Kreuzung nicht oder nicht ausschliesslich in einer Entwicklung des Verkehrs begründet liegt, sondern (auch) in den Risiken der Anlage an der Kreuzungsstelle, die den Sicherheitsvorschriften nicht oder nicht mehr entspricht. In einem solchen Fall sind — gestützt auf Art. 29 EBG — die Art. 25–28 EBG analog anzuwenden und die Kosten grundsätzlich demjenigen Verkehrsträger aufzuerlegen, der ursprünglich die Kosten verursachte. Liegt eine gemischte Ursache vor (Anlagenrisiken und zugleich Verkehrszunahme auf dem ursprünglich nicht verursachenden Träger), so sind die Kosten entsprechend zwischen den Eigentümern beider Verkehrsträger zu verteilen (Art. 26 Abs. 2 EBG).
“Muss ein neues, dem öffentlichen Verkehr dienendes Bahngeleise eine öffentliche Strasse oder eine neue öffentliche Strasse die Eisenbahn kreuzen, so trägt der Eigentümer des neuen Verkehrsweges die Kosten der ganzen Anlage an der Kreuzungsstelle (Art. 25 Abs. 1 EBG). Muss dagegen ein Niveauübergang durch eine Über- oder Unterführung ersetzt oder infolge Verlegung der Strasse aufgehoben werden, so trägt die Kosten aller Änderungen an der Bahn- und Strassenanlage das Eisenbahnunternehmen, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Bahnverkehrs bedingt ist (Art. 26 Abs. 1 Bst. a EBG) oder der Strasseneigentümer, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Strassenverkehrs bedingt ist (Bst. b). Bei allen andern Änderungen einer Kreuzung einschliesslich der Anpassung und Verbesserung von Sicherheitseinrichtungen haben Eisenbahnunternehmen und Strasseneigentümer die Kosten aller Änderungen der Bahn- und Strassenanlage in dem Verhältnis zu tragen, als die Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt (Art. 26 Abs. 2 EBG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Art. 26 Abs. 2 EBG nicht anwendbar, wenn die Sanierung eines Bahnübergangs nicht oder nicht ausschliesslich in einer Entwicklung des Verkehrs auf der Strasse oder Schiene begründet liegt, sondern - zumindest teilweise - in den Risiken der Anlage an der Kreuzungsstelle, die den Sicherheitsvorschriften nicht oder nicht mehr entspricht. In einem solchen Fall sind gestützt auf Art. 29 die Art. 25-28 EBG analog anzuwenden und die Kosten grundsätzlich demjenigen Verkehrsträger aufzuerlegen, der ursprünglich die Kosten verursachte (Art. 25 Abs. 1 EBG). Sind die Risiken der zu sanierenden Sicherungsanlage zugleich auf eine Verkehrszunahme auf demjenigen Verkehrsträger zurückzuführen, der die Kreuzung ursprünglich nicht verursacht hatte, so sind diese Kosten auf die Eigentümer beider Verkehrsträger zu verteilen (Art. 26 Abs. 2 EBG; vgl. BVGE 2013/53 E. 5.2.1 und 2011/12 E. 8.2; Urteil BVGer A-5896/2007 vom 19. Mai 2009 E. 3.2.4.1). Zu den Kosten nach Art. 26 EBG gehören auch jene für die strassenseitige Ersatzerschliessung, nachdem bei der Aufhebung von Bahnübergängen das Eisenbahnunternehmen die Erschliessung der betroffenen Liegenschaften weiterhin sicherzustellen und gegebenenfalls eine Ersatzerschliessung zu schaffen hat (vgl.”
“Bei allen andern Änderungen einer Kreuzung einschliesslich der Anpassung und Verbesserung von Sicherheitseinrichtungen haben Eisenbahnunternehmen und Strasseneigentümer die Kosten aller Änderungen der Bahn- und Strassenanlage in dem Verhältnis zu tragen, als die Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt (Art. 26 Abs. 2 EBG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Art. 26 Abs. 2 EBG nicht anwendbar, wenn die Sanierung eines Bahnübergangs nicht oder nicht ausschliesslich in einer Entwicklung des Verkehrs auf der Strasse oder Schiene begründet liegt, sondern - zumindest teilweise - in den Risiken der Anlage an der Kreuzungsstelle, die den Sicherheitsvorschriften nicht oder nicht mehr entspricht. In einem solchen Fall sind gestützt auf Art. 29 die Art. 25-28 EBG analog anzuwenden und die Kosten grundsätzlich demjenigen Verkehrsträger aufzuerlegen, der ursprünglich die Kosten verursachte (Art. 25 Abs. 1 EBG). Sind die Risiken der zu sanierenden Sicherungsanlage zugleich auf eine Verkehrszunahme auf demjenigen Verkehrsträger zurückzuführen, der die Kreuzung ursprünglich nicht verursacht hatte, so sind diese Kosten auf die Eigentümer beider Verkehrsträger zu verteilen (Art. 26 Abs. 2 EBG; vgl. BVGE 2013/53 E. 5.2.1 und 2011/12 E. 8.2; Urteil BVGer A-5896/2007 vom 19. Mai 2009 E. 3.2.4.1). Zu den Kosten nach Art. 26 EBG gehören auch jene für die strassenseitige Ersatzerschliessung, nachdem bei der Aufhebung von Bahnübergängen das Eisenbahnunternehmen die Erschliessung der betroffenen Liegenschaften weiterhin sicherzustellen und gegebenenfalls eine Ersatzerschliessung zu schaffen hat (vgl. Urteile BVGer A-1182/2017 vom 25. März 2019 E. 4.3 und A-314/2016 vom 10. August 2016 E. 7.2.4).”
Trifft die Aufhebung eines Bahnübergangs nicht infolge der Verlegung einer Strasse ein, findet Art. 26 Abs. 1 EBG keine Anwendung. In diesem Fall fällt die Kostenverteilung unter den Grundtatbestand von Art. 26 Abs. 2 EBG («alle anderen Änderungen»). Soweit die Aufhebung auf Verkehrsentwicklungen zurückgeht, ist sie nach Art. 26 Abs. 2 zu beurteilen; beruht sie auf einer Gefährdungslage, ist auf Art. 29 bzw. Art. 25–28 EBG abzustellen.
“Dabei wird jedoch ausser Acht gelassen, dass der Gesetzgeber für die sich im Zusammenhang mit der Erstellung oder Änderung von Bahnübergängen ergebenden Kostenfolgen Spezialbestimmungen erliess, die den übrigen Bestimmungen vorgehen (vgl. oben E. 3.4.4; vgl. Urteil A-5896/2007 E. 3.1 [réglementation spéciale]). Entgegen der Beschwerdeführerin werden denn auch die Kostenfolgen für die Aufhebung eines Bahnübergangs in Art. 26 EBG und durch die dazu ergangene Rechtsprechung geregelt. Zwar ergibt sich aus den Akten nicht, weshalb die Aufhebung des Bahnübergangs X. angeordnet wurde. Zumindest kann aus offensichtlichen Gründen ausgeschlossen werden, dass die Aufhebung nicht aufgrund der Verlegung einer Strasse erfolgte. Ein Anwendungsfall nach Art. 26 Abs. 1 EBG liegt deshalb nicht vor (vgl. oben E. 3.4.3.1). Infolgedessen kommt der Grundtatbestand von Art. 26 Abs. 2 EBG zum Tragen, der «alle anderen Änderungen» umfasst (vgl. zur Natur als Grundtatbestand Riva, a. a. O., S. 337 f.). Darunter fällt ohne Weiteres eine andersbedingte Aufhebung eines Bahnübergangs, zumal Art. 26 Abs. 1 EBG die Aufhebung eines Bahnübergangs grundsätzlich als dessen Änderung qualifiziert. Die Kostenfolgen einer in der Verkehrsentwicklung bedingten Aufhebung wäre gestützt auf Art. 26 Abs. 2 EBG, eine in den Risiken der Anlage bzw. in der Gefahrensituation begründete Aufhebung gestützt auf Art. 29 und Art. 25-28 EBG analog zu beurteilen (vgl. oben E. 3.4.3.1). Im Übrigen wäre es nicht sachgerecht, nur die Erstellung oder die Anpassung eines Bahnübergangs den entwickelten Prinzipien zu unterwerfen, dessen Aufhebung - soweit nicht durch eine Strassenverlegung verursacht - jedoch nicht (vgl. oben E. 3.4.3.4).”
Ergibt sich für die Gemeinde eine konkrete planerische Verpflichtung zur Sicherstellung der Querung oder entsteht ihr durch die Änderung ein konkret bezifferbarer Nutzungs‑/Quartier‑Vorteil (z. B. Nutzung als Schulweg), ist sie anteilig an den Kosten zu beteiligen; dies entspricht der in der Rechtsprechung geäusserten Anwendung von Art. 26 Abs. 2 EBG in Verbindung mit der Vorteilsanrechnung.
“Dieser sieht südlich des Bahnhofs einen (geplanten) Fussweg über die Gleise vor. Der massgebende Teil dieses Richtplans wurde von der Baudirektion am 17. Juli 2023 genehmigt. Da der kommunale Richtplan einen Fussweg über die Gleise vorsieht, ist die Gemeinde Dietlikon verpflichtet, die Querung der Gleise südlich des Bahnhofs weiterhin sicherzustellen. An diesen planerischen Grundsatzentscheid sind die Organe der Gemeinde gebunden. Folglich kommt der Gemeinde – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – bezüglich der Frage, ob die Passerelle ersetzt werden soll, kein Ermessensspielraum zu. 6. 6.1 Die Kostentragung für die Änderung oder Verlegung bestehender Kreuzungen zwischen Eisenbahnen und öffentlichen oder privaten Strassen und Wegen ist in Art. 25 ff. des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101) geregelt. Art. 26 Abs. 1 EBG regelt die Kostentragung für den Ersatz oder die Aufhebung bestehender Niveauübergänge. Die Kosten für alle anderen Änderungen einer bestehenden Kreuzung sind gemäss Art. 26 Abs. 2 EBG vom Eisenbahnunternehmen und der Strasseneigentümerin bzw. dem Strasseneingentümer in dem Verhältnis zu tragen, als die Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt. Dabei hat gemäss Art. 27 Abs. 2 EBG jede Partei in dem Umfang an die Kosten beizutragen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen. 6.2 Der streitgegenständlichen Passerelle kommt neben ihrer Funktion als Bahnzugang eine übergeordnete Funktion als Quartierverbindung zu. Sie dient unter anderem als direkter und sicherer Schulweg zur Schule Fadacher und zum Kindergarten Tödi. Dies liegt in erster Linie im Interesse der Gemeinde. Sowohl bezüglich der bestehenden Passerelle als auch bezüglich der geplanten Passerelle ist gemäss SBB und Gemeinderat von einer Nutzungsdauer von 100 Jahren auszugehen. Durch den Ersatz der Passerelle – voraussichtlich im Jahr 2032 – verlängert sich die Restnutzungsdauer der Passerelle um 56 Jahre, wovon auch die Gemeinde profitiert. Damit erwächst der Gemeinde aus dem Ersatz der Passerelle ein Vorteil.”
Fällt die Aufhebung eines Bahnübergangs nicht wegen einer Strassenverlegung an, gehört sie zum Grundtatbestand von Art. 26 Abs. 2 EBG; die Kostenverteilung richtet sich deshalb nach Art. 26 Abs. 2. Liegt die Aufhebung in den Risiken der Anlage bzw. in der Gefahrensituation begründet, ist sie nach der zitierten Rechtsprechung unter Rückgriff auf Art. 29 sowie Art. 25–28 EBG analog zu beurteilen.
“Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass die entsprechend der Verkehrsbelastung und der Gefahrensituation bedingte Aufhebung eines Bahnübergangs ein Sicherheitsvorkehren im Sinne von Art. 19 Abs. 1 EBG darstellt (vgl. Art. 19 Abs. 1 EBG i. V. m. Art. 37b Abs. 1 EBV; vgl. Urteile BVGer A-4112/2021 vom 5. Juli 2023 E. 3.2 und A-327/2021 vom 14. Juli 2022 E. 3.1 f.). Insofern scheint der Schluss nahe, dass das Bahnunternehmen die mit der Aufhebung des Bahnübergangs zusammenhängenden Kosten gestützt auf Art. 19 Abs. 2 EBG übernehmen muss (vgl. oben E. 3.4.2). Dabei wird jedoch ausser Acht gelassen, dass der Gesetzgeber für die sich im Zusammenhang mit der Erstellung oder Änderung von Bahnübergängen ergebenden Kostenfolgen Spezialbestimmungen erliess, die den übrigen Bestimmungen vorgehen (vgl. oben E. 3.4.4; vgl. Urteil A-5896/2007 E. 3.1 [réglementation spéciale]). Entgegen der Beschwerdeführerin werden denn auch die Kostenfolgen für die Aufhebung eines Bahnübergangs in Art. 26 EBG und durch die dazu ergangene Rechtsprechung geregelt. Zwar ergibt sich aus den Akten nicht, weshalb die Aufhebung des Bahnübergangs X. angeordnet wurde. Zumindest kann aus offensichtlichen Gründen ausgeschlossen werden, dass die Aufhebung nicht aufgrund der Verlegung einer Strasse erfolgte. Ein Anwendungsfall nach Art. 26 Abs. 1 EBG liegt deshalb nicht vor (vgl. oben E. 3.4.3.1). Infolgedessen kommt der Grundtatbestand von Art. 26 Abs. 2 EBG zum Tragen, der «alle anderen Änderungen» umfasst (vgl. zur Natur als Grundtatbestand Riva, a. a. O., S. 337 f.). Darunter fällt ohne Weiteres eine andersbedingte Aufhebung eines Bahnübergangs, zumal Art. 26 Abs. 1 EBG die Aufhebung eines Bahnübergangs grundsätzlich als dessen Änderung qualifiziert. Die Kostenfolgen einer in der Verkehrsentwicklung bedingten Aufhebung wäre gestützt auf Art. 26 Abs. 2 EBG, eine in den Risiken der Anlage bzw. in der Gefahrensituation begründete Aufhebung gestützt auf Art. 29 und Art. 25-28 EBG analog zu beurteilen (vgl.”
Ist die Gemeinde durch einen verbindlichen kommunalen Plan (z. B. Verkehrsrichtplan) verpflichtet, eine Fusswegverbindung über die Gleise sicherzustellen, und zieht sie aus dem Ersatz der Passerelle Vorteile (z. B. als direkter Schulweg, verlängerte Restnutzungsdauer), kann dies eine Kostenbeteiligung der Gemeinde im Sinne von Art. 26 Abs. 1 EBG in Betracht ziehen. Die Entscheidung stützt sich auf die planerische Verpflichtung der Gemeinde und den ihr zurechenbaren Nutzen der Anlage.
“Entscheidend ist vielmehr, ob die Gemeinde zum Erhalt dieser Fusswegverbindung verpflichtet ist. Mit Beschluss vom 29. September 2022 setzte die Gemeindeversammlung Dietlikon eine Gesamtrevision des kommunalen Verkehrsrichtplans fest. Dieser sieht südlich des Bahnhofs einen (geplanten) Fussweg über die Gleise vor. Der massgebende Teil dieses Richtplans wurde von der Baudirektion am 17. Juli 2023 genehmigt. Da der kommunale Richtplan einen Fussweg über die Gleise vorsieht, ist die Gemeinde Dietlikon verpflichtet, die Querung der Gleise südlich des Bahnhofs weiterhin sicherzustellen. An diesen planerischen Grundsatzentscheid sind die Organe der Gemeinde gebunden. Folglich kommt der Gemeinde – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – bezüglich der Frage, ob die Passerelle ersetzt werden soll, kein Ermessensspielraum zu. 6. 6.1 Die Kostentragung für die Änderung oder Verlegung bestehender Kreuzungen zwischen Eisenbahnen und öffentlichen oder privaten Strassen und Wegen ist in Art. 25 ff. des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101) geregelt. Art. 26 Abs. 1 EBG regelt die Kostentragung für den Ersatz oder die Aufhebung bestehender Niveauübergänge. Die Kosten für alle anderen Änderungen einer bestehenden Kreuzung sind gemäss Art. 26 Abs. 2 EBG vom Eisenbahnunternehmen und der Strasseneigentümerin bzw. dem Strasseneingentümer in dem Verhältnis zu tragen, als die Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt. Dabei hat gemäss Art. 27 Abs. 2 EBG jede Partei in dem Umfang an die Kosten beizutragen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen. 6.2 Der streitgegenständlichen Passerelle kommt neben ihrer Funktion als Bahnzugang eine übergeordnete Funktion als Quartierverbindung zu. Sie dient unter anderem als direkter und sicherer Schulweg zur Schule Fadacher und zum Kindergarten Tödi. Dies liegt in erster Linie im Interesse der Gemeinde. Sowohl bezüglich der bestehenden Passerelle als auch bezüglich der geplanten Passerelle ist gemäss SBB und Gemeinderat von einer Nutzungsdauer von 100 Jahren auszugehen. Durch den Ersatz der Passerelle – voraussichtlich im Jahr 2032 – verlängert sich die Restnutzungsdauer der Passerelle um 56 Jahre, wovon auch die Gemeinde profitiert.”
“Entscheidend ist vielmehr, ob die Gemeinde zum Erhalt dieser Fusswegverbindung verpflichtet ist. Mit Beschluss vom 29. September 2022 setzte die Gemeindeversammlung Dietlikon eine Gesamtrevision des kommunalen Verkehrsrichtplans fest. Dieser sieht südlich des Bahnhofs einen (geplanten) Fussweg über die Gleise vor. Der massgebende Teil dieses Richtplans wurde von der Baudirektion am 17. Juli 2023 genehmigt. Da der kommunale Richtplan einen Fussweg über die Gleise vorsieht, ist die Gemeinde Dietlikon verpflichtet, die Querung der Gleise südlich des Bahnhofs weiterhin sicherzustellen. An diesen planerischen Grundsatzentscheid sind die Organe der Gemeinde gebunden. Folglich kommt der Gemeinde – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – bezüglich der Frage, ob die Passerelle ersetzt werden soll, kein Ermessensspielraum zu. 6. 6.1 Die Kostentragung für die Änderung oder Verlegung bestehender Kreuzungen zwischen Eisenbahnen und öffentlichen oder privaten Strassen und Wegen ist in Art. 25 ff. des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101) geregelt. Art. 26 Abs. 1 EBG regelt die Kostentragung für den Ersatz oder die Aufhebung bestehender Niveauübergänge. Die Kosten für alle anderen Änderungen einer bestehenden Kreuzung sind gemäss Art. 26 Abs. 2 EBG vom Eisenbahnunternehmen und der Strasseneigentümerin bzw. dem Strasseneingentümer in dem Verhältnis zu tragen, als die Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt. Dabei hat gemäss Art. 27 Abs. 2 EBG jede Partei in dem Umfang an die Kosten beizutragen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen. 6.2 Der streitgegenständlichen Passerelle kommt neben ihrer Funktion als Bahnzugang eine übergeordnete Funktion als Quartierverbindung zu. Sie dient unter anderem als direkter und sicherer Schulweg zur Schule Fadacher und zum Kindergarten Tödi. Dies liegt in erster Linie im Interesse der Gemeinde. Sowohl bezüglich der bestehenden Passerelle als auch bezüglich der geplanten Passerelle ist gemäss SBB und Gemeinderat von einer Nutzungsdauer von 100 Jahren auszugehen. Durch den Ersatz der Passerelle – voraussichtlich im Jahr 2032 – verlängert sich die Restnutzungsdauer der Passerelle um 56 Jahre, wovon auch die Gemeinde profitiert.”
Die Kostenfolgen für die Aufhebung eines Bahnübergangs werden durch Art. 26 EBG (sowie die dazu ergangene Rechtsprechung) geregelt; Art. 26 Abs. 2 erfasst dabei «andere Änderungen» einer Kreuzung, zu denen auch andersbedingte Aufhebungen gehören.
“Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass die entsprechend der Verkehrsbelastung und der Gefahrensituation bedingte Aufhebung eines Bahnübergangs ein Sicherheitsvorkehren im Sinne von Art. 19 Abs. 1 EBG darstellt (vgl. Art. 19 Abs. 1 EBG i. V. m. Art. 37b Abs. 1 EBV; vgl. Urteile BVGer A-4112/2021 vom 5. Juli 2023 E. 3.2 und A-327/2021 vom 14. Juli 2022 E. 3.1 f.). Insofern scheint der Schluss nahe, dass das Bahnunternehmen die mit der Aufhebung des Bahnübergangs zusammenhängenden Kosten gestützt auf Art. 19 Abs. 2 EBG übernehmen muss (vgl. oben E. 3.4.2). Dabei wird jedoch ausser Acht gelassen, dass der Gesetzgeber für die sich im Zusammenhang mit der Erstellung oder Änderung von Bahnübergängen ergebenden Kostenfolgen Spezialbestimmungen erliess, die den übrigen Bestimmungen vorgehen (vgl. oben E. 3.4.4; vgl. Urteil A-5896/2007 E. 3.1 [réglementation spéciale]). Entgegen der Beschwerdeführerin werden denn auch die Kostenfolgen für die Aufhebung eines Bahnübergangs in Art. 26 EBG und durch die dazu ergangene Rechtsprechung geregelt. Zwar ergibt sich aus den Akten nicht, weshalb die Aufhebung des Bahnübergangs X. angeordnet wurde. Zumindest kann aus offensichtlichen Gründen ausgeschlossen werden, dass die Aufhebung nicht aufgrund der Verlegung einer Strasse erfolgte. Ein Anwendungsfall nach Art. 26 Abs. 1 EBG liegt deshalb nicht vor (vgl. oben E. 3.4.3.1). Infolgedessen kommt der Grundtatbestand von Art. 26 Abs. 2 EBG zum Tragen, der «alle anderen Änderungen» umfasst (vgl. zur Natur als Grundtatbestand Riva, a. a. O., S. 337 f.). Darunter fällt ohne Weiteres eine andersbedingte Aufhebung eines Bahnübergangs, zumal Art. 26 Abs. 1 EBG die Aufhebung eines Bahnübergangs grundsätzlich als dessen Änderung qualifiziert. Die Kostenfolgen einer in der Verkehrsentwicklung bedingten Aufhebung wäre gestützt auf Art. 26 Abs. 2 EBG, eine in den Risiken der Anlage bzw. in der Gefahrensituation begründete Aufhebung gestützt auf Art. 29 und Art. 25-28 EBG analog zu beurteilen (vgl.”
Zu Art. 26 Abs. 2 EBG: Ergänzend ist die Vorteilsanrechnung gemäss Art. 27 Abs. 1 EBG anzuwenden. Gemäss Art. 29 EBG finden die Regelungen sinngemäss auch auf Kosten für Unterhalt, Erneuerung sowie auf vorübergehende und dauernde Massnahmen zur Verhütung von Unfällen Anwendung.
“1 EBG vor, dass der Eigentümer eines neuen Verkehrsweges die Kosten der ganzen Anlage an der Kreuzungsstelle trägt, wenn ein neues, dem öffentlichen Verkehr dienendes Bahngeleise eine öffentliche Strasse oder eine neue öffentliche Strasse eine bereits bestehende Bahnlinie kreuzt. Wird ein Niveauübergang durch eine Über- oder Unterführung ersetzt oder infolge Verlegung der Strasse aufgehoben, so hat das Eisenbahnunternehmen die Kosten aller Änderungen an der Bahn- und Strassenanlage zu tragen, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Bahnverkehrs bedingt ist. Ist die Änderung hingegen vorwiegend auf die Bedürfnisse des Strassenverkehrs zurückzuführen, so hat der Strasseneigentümer die Kosten zu tragen (Art. 26 Abs. 1 EBG). Bei allen anderen Änderungen einer Kreuzung, einschliesslich der Anpassung und Verbesserung von Sicherheitseinrichtungen, haben Eisenbahnunternehmen und Strasseneigentümer die Kosten aller Änderungen der Bahn- und Strassenanlage in dem Verhältnis zu tragen, als die Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt (Art. 26 Abs. 2 EBG). Schliesslich hat sich jede Partei in dem Umfang an den Kosten zu beteiligen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen (Art. 27 Abs. 1 EBG) und überdies jene Kosten zu tragen, die durch besondere Begehren verursacht wurden, welche eine Partei im Interesse der dauernden Verbesserung oder des künftigen Ausbaues ihrer eigenen Anlage gestellt hat (Art. 27 Abs. 2 EBG). Diese Regelungen finden gemäss Art. 29 EBG sinngemäss auf die Kosten für Unterhalt und Erneuerung sowie auf alle vorübergehenden und dauernden Massnahmen zur Verhütung von Unfällen an der Kreuzungsstelle mit Einschluss der Bedienung der dazu bestimmten Anlagen Anwendung. Für Kreuzungen zwischen der Bahn und Gewässern, Transmissionen, Transportseilanlagen, Leitungen und ähnlichen Anlagen gilt Art. 31 Abs. 2 EBG. Danach gehen die durch die Erstellung einer neuen Kreuzung oder Änderung einer bestehenden Kreuzung entstehenden Kosten für Bau, Unterhalt und Erneuerung sowie für alle vorübergehenden und dauernden Massnahmen im Interesse der Verhütung von Schäden an der Kreuzungsstelle zu Lasten des jeweiligen Bauherrn.”
Ergibt sich der Ersatzneubau aus der Entwicklung der Bahn, so hat zunächst das Eisenbahnunternehmen die Investitionskosten zu tragen; eine Beteiligung der Gemeinde bzw. Stadt erfolgt erst in einem zweiten Schritt in dem Umfang, in dem ihr ein nachgewiesener Vorteil (Vorteilsanrechnung nach Art. 27 Abs. 1 EBG) zukommt.
“Satz 3). Die weitergehenden Anträge der SBB wies das BAV ab, soweit es darauf eintrat (Disp. Ziff. 2). Die Verfahrenskosten von Fr. 7'000.-- wurden nach Massgabe des Unterliegens im Umfang von Fr. 6'300.-- (90 %) der SBB und im Umfang von Fr. 700.-- (10 %) der Stadt Bern auferlegt (Disp. Ziff. 4). D.b In seiner Begründung zur Kostenverteilung Überführung Stauffacherstrasse erwog das BAV zusammengefasst, dass weder die Übereinkunft der Parteien vom 21./27. Mai 1913 noch das Schreiben der SBB von 27. November 1978 eine abweichende Kostenvereinbarung im Sinne von Art. 32 EBG enthalten würden. Es fänden daher die gesetzlichen Bestimmungen von Art. 25 ff. EBG Anwendung. Beim vorliegenden Ersatzneubau handle es sich um eine Änderung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 EBG, die ausschliesslich durch die Entwicklung der Bahn ausgelöst worden sei. In einem ersten Schritt habe daher die SBB die Kosten zu tragen. In einem zweiten Schritt habe sich die Stadt Bern an den Kosten zu beteiligen, soweit ihr im Umfang von 30 % ein Vorteil erwachsen sei (Art. 27 Abs. 1 EBG). Die Stadt Bern habe zugestimmt, sich an den Bahntechnikkosten zu beteiligen und die künftigen Investitionsfolgekosten für die Brückenkonstruktion zu übernehmen. E. E.a Am 2. November 2021 erhob die Stadt Bern (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung des BAV vom 7. Oktober 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, Disp. Ziff.”
“Zum Zeitpunkt der Errichtung der Überführung Stauffacherstrasse im Jahr 1914 bestand die Bahnlinie bereits, weshalb die Stadt Bern unbestrittenermassen als ursprüngliche Verursacherin der Kreuzungsstelle zu gelten hat. Die Bauarbeiten von 1971 bis 1973 sind ebenfalls teils strassenseitig bedingt, da sie auch im Hinblick auf den Lastwagenverkehr ergriffen wurden. Entgegen der Rüge der Stadt Bern stellt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 26 Abs. 2 EBG aber nicht darauf ab. Für die Investitionskosten des Ersatzneubaus im Jahr 2017 erklärt sie vielmehr die SBB in einem ersten Schritt als kostenpflichtig. Erst in einem zweiten Schritt bei der Vorteilsanrechnung nach Art. 27 Abs. 1 EBG würdigt sie als ein Element unter anderen, dass die Stadt Bern die Kreuzungsstelle ursprünglich verursacht hat. Soweit sich die Stadt Bern auf die Lehrmeinung von Riva beruft, ist ihr nicht zu folgen. Im Zusammenhang mit der Auslegung von Art. 29 EBG wird von Riva kritisch angemerkt, dass sich das Spannungsverhältnis zwischen dem Ebenbürtigkeits- und dem Verursacherprinzip verstärke, je mehr man sich von der "Verursachung" entferne. Seien Schiene und Strasse grundsätzlich gleichberechtigte Verkehrsträger, die gleicherweise Anspruch auf Kreuzung hätten, so leuchte nicht ein, warum der zeitlich später hinzugetretene Weg allein und für alle Zukunft die Kosten der Kreuzungsanlage zu tragen habe. Eine derartige Fortschreibung der Kostenverteilung werde vollends fragwürdig, wenn es um die neubauähnliche Erneuerung eines bestehenden Kreuzungswerks gehe (Riva, a.”
Art. 26 Abs. 2 EBG bildet den allgemeinen Grundtatbestand für «alle andern Änderungen» an Bahn-/Strassenkreuzungen und umfasst nach der Rechtsprechung auch andersbedingte Aufhebungen von Bahnübergängen. In diesen Fällen ist die Kostenbeteiligung nach dem Verhältnis zu bemessen, in dem die Entwicklung des Verkehrs auf den betreffenden Anlagen die Änderung verursacht hat.
“Urteil A-5896/2007 E. 3.1 [réglementation spéciale]). Entgegen der Beschwerdeführerin werden denn auch die Kostenfolgen für die Aufhebung eines Bahnübergangs in Art. 26 EBG und durch die dazu ergangene Rechtsprechung geregelt. Zwar ergibt sich aus den Akten nicht, weshalb die Aufhebung des Bahnübergangs X. angeordnet wurde. Zumindest kann aus offensichtlichen Gründen ausgeschlossen werden, dass die Aufhebung nicht aufgrund der Verlegung einer Strasse erfolgte. Ein Anwendungsfall nach Art. 26 Abs. 1 EBG liegt deshalb nicht vor (vgl. oben E. 3.4.3.1). Infolgedessen kommt der Grundtatbestand von Art. 26 Abs. 2 EBG zum Tragen, der «alle anderen Änderungen» umfasst (vgl. zur Natur als Grundtatbestand Riva, a. a. O., S. 337 f.). Darunter fällt ohne Weiteres eine andersbedingte Aufhebung eines Bahnübergangs, zumal Art. 26 Abs. 1 EBG die Aufhebung eines Bahnübergangs grundsätzlich als dessen Änderung qualifiziert. Die Kostenfolgen einer in der Verkehrsentwicklung bedingten Aufhebung wäre gestützt auf Art. 26 Abs. 2 EBG, eine in den Risiken der Anlage bzw. in der Gefahrensituation begründete Aufhebung gestützt auf Art. 29 und Art. 25-28 EBG analog zu beurteilen (vgl. oben E. 3.4.3.1). Im Übrigen wäre es nicht sachgerecht, nur die Erstellung oder die Anpassung eines Bahnübergangs den entwickelten Prinzipien zu unterwerfen, dessen Aufhebung - soweit nicht durch eine Strassenverlegung verursacht - jedoch nicht (vgl. oben E. 3.4.3.4).”
“1 EBG vor, dass der Eigentümer eines neuen Verkehrsweges die Kosten der ganzen Anlage an der Kreuzungsstelle trägt, wenn ein neues, dem öffentlichen Verkehr dienendes Bahngeleise eine öffentliche Strasse oder eine neue öffentliche Strasse eine bereits bestehende Bahnlinie kreuzt. Wird ein Niveauübergang durch eine Über- oder Unterführung ersetzt oder infolge Verlegung der Strasse aufgehoben, so hat das Eisenbahnunternehmen die Kosten aller Änderungen an der Bahn- und Strassenanlage zu tragen, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Bahnverkehrs bedingt ist. Ist die Änderung hingegen vorwiegend auf die Bedürfnisse des Strassenverkehrs zurückzuführen, so hat der Strasseneigentümer die Kosten zu tragen (Art. 26 Abs. 1 EBG). Bei allen anderen Änderungen einer Kreuzung, einschliesslich der Anpassung und Verbesserung von Sicherheitseinrichtungen, haben Eisenbahnunternehmen und Strasseneigentümer die Kosten aller Änderungen der Bahn- und Strassenanlage in dem Verhältnis zu tragen, als die Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt (Art. 26 Abs. 2 EBG). Schliesslich hat sich jede Partei in dem Umfang an den Kosten zu beteiligen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen (Art. 27 Abs. 1 EBG) und überdies jene Kosten zu tragen, die durch besondere Begehren verursacht wurden, welche eine Partei im Interesse der dauernden Verbesserung oder des künftigen Ausbaues ihrer eigenen Anlage gestellt hat (Art. 27 Abs. 2 EBG). Diese Regelungen finden gemäss Art. 29 EBG sinngemäss auf die Kosten für Unterhalt und Erneuerung sowie auf alle vorübergehenden und dauernden Massnahmen zur Verhütung von Unfällen an der Kreuzungsstelle mit Einschluss der Bedienung der dazu bestimmten Anlagen Anwendung. Für Kreuzungen zwischen der Bahn und Gewässern, Transmissionen, Transportseilanlagen, Leitungen und ähnlichen Anlagen gilt Art. 31 Abs. 2 EBG. Danach gehen die durch die Erstellung einer neuen Kreuzung oder Änderung einer bestehenden Kreuzung entstehenden Kosten für Bau, Unterhalt und Erneuerung sowie für alle vorübergehenden und dauernden Massnahmen im Interesse der Verhütung von Schäden an der Kreuzungsstelle zu Lasten des jeweiligen Bauherrn.”
Beim vorliegenden Ersatzneubau hat das BAV die Änderung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 EBG als allein durch die Entwicklung der Bahn veranlasst eingestuft; demgemäss habe in einem ersten Schritt die SBB die Kosten zu tragen. Die Akten halten weiter fest, dass sich die Stadt Bern zur Beteiligung an Bahntechnikkosten und zur Übernahme künftiger Investitionsfolgekosten für die Brückenkonstruktion verpflichtet hat; der Entscheid nennt hierfür einen Beteiligungsumfang von 30 % als Vorteilserfolg.
“Satz 3). Die weitergehenden Anträge der SBB wies das BAV ab, soweit es darauf eintrat (Disp. Ziff. 2). Die Verfahrenskosten von Fr. 7'000.-- wurden nach Massgabe des Unterliegens im Umfang von Fr. 6'300.-- (90 %) der SBB und im Umfang von Fr. 700.-- (10 %) der Stadt Bern auferlegt (Disp. Ziff. 4). D.b In seiner Begründung zur Kostenverteilung Überführung Stauffacherstrasse erwog das BAV zusammengefasst, dass weder die Übereinkunft der Parteien vom 21./27. Mai 1913 noch das Schreiben der SBB von 27. November 1978 eine abweichende Kostenvereinbarung im Sinne von Art. 32 EBG enthalten würden. Es fänden daher die gesetzlichen Bestimmungen von Art. 25 ff. EBG Anwendung. Beim vorliegenden Ersatzneubau handle es sich um eine Änderung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 EBG, die ausschliesslich durch die Entwicklung der Bahn ausgelöst worden sei. In einem ersten Schritt habe daher die SBB die Kosten zu tragen. In einem zweiten Schritt habe sich die Stadt Bern an den Kosten zu beteiligen, soweit ihr im Umfang von 30 % ein Vorteil erwachsen sei (Art. 27 Abs. 1 EBG). Die Stadt Bern habe zugestimmt, sich an den Bahntechnikkosten zu beteiligen und die künftigen Investitionsfolgekosten für die Brückenkonstruktion zu übernehmen. E. E.a Am 2. November 2021 erhob die Stadt Bern (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung des BAV vom 7. Oktober 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, Disp. Ziff.”
“Satz 3). Die weitergehenden Anträge der SBB wies das BAV ab, soweit es darauf eintrat (Disp. Ziff. 2). Die Verfahrenskosten von Fr. 7'000.-- wurden nach Massgabe des Unterliegens im Umfang von Fr. 6'300.-- (90 %) der SBB und im Umfang von Fr. 700.-- (10 %) der Stadt Bern auferlegt (Disp. Ziff. 4). D.b In seiner Begründung zur Kostenverteilung Überführung Stauffacherstrasse erwog das BAV zusammengefasst, dass weder die Übereinkunft der Parteien vom 21./27. Mai 1913 noch das Schreiben der SBB von 27. November 1978 eine abweichende Kostenvereinbarung im Sinne von Art. 32 EBG enthalten würden. Es fänden daher die gesetzlichen Bestimmungen von Art. 25 ff. EBG Anwendung. Beim vorliegenden Ersatzneubau handle es sich um eine Änderung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 EBG, die ausschliesslich durch die Entwicklung der Bahn ausgelöst worden sei. In einem ersten Schritt habe daher die SBB die Kosten zu tragen. In einem zweiten Schritt habe sich die Stadt Bern an den Kosten zu beteiligen, soweit ihr im Umfang von 30 % ein Vorteil erwachsen sei (Art. 27 Abs. 1 EBG). Die Stadt Bern habe zugestimmt, sich an den Bahntechnikkosten zu beteiligen und die künftigen Investitionsfolgekosten für die Brückenkonstruktion zu übernehmen. E. E.a Am 2. November 2021 erhob die Stadt Bern (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung des BAV vom 7. Oktober 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, Disp. Ziff.”
Bei Aufhebung eines Niveauübergangs durch Über‑ oder Unterführung oder infolge Verlegung der Strasse entscheidet der überwiegende Zweck der Änderung über die Kostenverteilung: Entspricht die Änderung vorwiegend den Bedürfnissen des Bahnverkehrs, trägt das Eisenbahnunternehmen die Kosten; entspricht sie vorwiegend den Bedürfnissen des Strassenverkehrs, trägt der Strasseneigentümer die Kosten.
“Im Einzelnen sieht Art. 25 Abs. 1 EBG vor, dass der Eigentümer eines neuen Verkehrsweges die Kosten der ganzen Anlage an der Kreuzungsstelle trägt, wenn ein neues, dem öffentlichen Verkehr dienendes Bahngeleise eine öffentliche Strasse oder eine neue öffentliche Strasse eine bereits bestehende Bahnlinie kreuzt. Wird ein Niveauübergang durch eine Über- oder Unterführung ersetzt oder infolge Verlegung der Strasse aufgehoben, so hat das Eisenbahnunternehmen die Kosten aller Änderungen an der Bahn- und Strassenanlage zu tragen, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Bahnverkehrs bedingt ist. Ist die Änderung hingegen vorwiegend auf die Bedürfnisse des Strassenverkehrs zurückzuführen, so hat der Strasseneigentümer die Kosten zu tragen (Art. 26 Abs. 1 EBG). Bei allen anderen Änderungen einer Kreuzung, einschliesslich der Anpassung und Verbesserung von Sicherheitseinrichtungen, haben Eisenbahnunternehmen und Strasseneigentümer die Kosten aller Änderungen der Bahn- und Strassenanlage in dem Verhältnis zu tragen, als die Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt (Art. 26 Abs. 2 EBG). Schliesslich hat sich jede Partei in dem Umfang an den Kosten zu beteiligen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen (Art. 27 Abs. 1 EBG) und überdies jene Kosten zu tragen, die durch besondere Begehren verursacht wurden, welche eine Partei im Interesse der dauernden Verbesserung oder des künftigen Ausbaues ihrer eigenen Anlage gestellt hat (Art. 27 Abs. 2 EBG). Diese Regelungen finden gemäss Art. 29 EBG sinngemäss auf die Kosten für Unterhalt und Erneuerung sowie auf alle vorübergehenden und dauernden Massnahmen zur Verhütung von Unfällen an der Kreuzungsstelle mit Einschluss der Bedienung der dazu bestimmten Anlagen Anwendung.”
“Im Einzelnen sieht Art. 25 Abs. 1 EBG vor, dass der Eigentümer eines neuen Verkehrsweges die Kosten der ganzen Anlage an der Kreuzungsstelle trägt, wenn ein neues, dem öffentlichen Verkehr dienendes Bahngeleise eine öffentliche Strasse oder eine neue öffentliche Strasse eine bereits bestehende Bahnlinie kreuzt. Wird ein Niveauübergang durch eine Über- oder Unterführung ersetzt oder infolge Verlegung der Strasse aufgehoben, so hat das Eisenbahnunternehmen die Kosten aller Änderungen an der Bahn- und Strassenanlage zu tragen, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Bahnverkehrs bedingt ist. Ist die Änderung hingegen vorwiegend auf die Bedürfnisse des Strassenverkehrs zurückzuführen, so hat der Strasseneigentümer die Kosten zu tragen (Art. 26 Abs. 1 EBG). Bei allen anderen Änderungen einer Kreuzung, einschliesslich der Anpassung und Verbesserung von Sicherheitseinrichtungen, haben Eisenbahnunternehmen und Strasseneigentümer die Kosten aller Änderungen der Bahn- und Strassenanlage in dem Verhältnis zu tragen, als die Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt (Art. 26 Abs. 2 EBG). Schliesslich hat sich jede Partei in dem Umfang an den Kosten zu beteiligen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen (Art. 27 Abs. 1 EBG) und überdies jene Kosten zu tragen, die durch besondere Begehren verursacht wurden, welche eine Partei im Interesse der dauernden Verbesserung oder des künftigen Ausbaues ihrer eigenen Anlage gestellt hat (Art. 27 Abs. 2 EBG). Diese Regelungen finden gemäss Art. 29 EBG sinngemäss auf die Kosten für Unterhalt und Erneuerung sowie auf alle vorübergehenden und dauernden Massnahmen zur Verhütung von Unfällen an der Kreuzungsstelle mit Einschluss der Bedienung der dazu bestimmten Anlagen Anwendung.”
Soweit die Aufhebung eines Bahnübergangs nicht durch die Verlegung einer Strasse veranlasst ist, fällt sie unter den Grundtatbestand von Art. 26 Abs. 2 EBG. Eine Aufhebung, die allein in der Gefährdungslage bzw. aus risikobedingten Gründen erfolgt, ist nach der zitierten Rechtsprechung dagegen nach Art. 29 und Art. 25–28 EBG analog zu beurteilen.
“Insofern scheint der Schluss nahe, dass das Bahnunternehmen die mit der Aufhebung des Bahnübergangs zusammenhängenden Kosten gestützt auf Art. 19 Abs. 2 EBG übernehmen muss (vgl. oben E. 3.4.2). Dabei wird jedoch ausser Acht gelassen, dass der Gesetzgeber für die sich im Zusammenhang mit der Erstellung oder Änderung von Bahnübergängen ergebenden Kostenfolgen Spezialbestimmungen erliess, die den übrigen Bestimmungen vorgehen (vgl. oben E. 3.4.4; vgl. Urteil A-5896/2007 E. 3.1 [réglementation spéciale]). Entgegen der Beschwerdeführerin werden denn auch die Kostenfolgen für die Aufhebung eines Bahnübergangs in Art. 26 EBG und durch die dazu ergangene Rechtsprechung geregelt. Zwar ergibt sich aus den Akten nicht, weshalb die Aufhebung des Bahnübergangs X. angeordnet wurde. Zumindest kann aus offensichtlichen Gründen ausgeschlossen werden, dass die Aufhebung nicht aufgrund der Verlegung einer Strasse erfolgte. Ein Anwendungsfall nach Art. 26 Abs. 1 EBG liegt deshalb nicht vor (vgl. oben E. 3.4.3.1). Infolgedessen kommt der Grundtatbestand von Art. 26 Abs. 2 EBG zum Tragen, der «alle anderen Änderungen» umfasst (vgl. zur Natur als Grundtatbestand Riva, a. a. O., S. 337 f.). Darunter fällt ohne Weiteres eine andersbedingte Aufhebung eines Bahnübergangs, zumal Art. 26 Abs. 1 EBG die Aufhebung eines Bahnübergangs grundsätzlich als dessen Änderung qualifiziert. Die Kostenfolgen einer in der Verkehrsentwicklung bedingten Aufhebung wäre gestützt auf Art. 26 Abs. 2 EBG, eine in den Risiken der Anlage bzw. in der Gefahrensituation begründete Aufhebung gestützt auf Art. 29 und Art. 25-28 EBG analog zu beurteilen (vgl. oben E. 3.4.3.1). Im Übrigen wäre es nicht sachgerecht, nur die Erstellung oder die Anpassung eines Bahnübergangs den entwickelten Prinzipien zu unterwerfen, dessen Aufhebung - soweit nicht durch eine Strassenverlegung verursacht - jedoch nicht (vgl. oben E. 3.4.3.4).”
Bei Ersatz eines Niveauübergangs durch eine Über- oder Unterführung trägt diejenige Partei die Kosten, deren Verkehrsinteressen die Änderung vorwiegend bedingen: Ist die Änderung überwiegend durch die Bedürfnisse des Bahnverkehrs veranlasst, hat das Eisenbahnunternehmen die Kosten zu tragen; ist sie überwiegend auf die Bedürfnisse des Strassenverkehrs zurückzuführen, hat der Strasseneigentümer die Kosten zu tragen. Art. 26 Abs. 2 regelt die Kostenverteilung für sonstige Änderungen, einschliesslich der Anpassung und Verbesserung von Sicherheitseinrichtungen.
“Im Einzelnen sieht Art. 25 Abs. 1 EBG vor, dass der Eigentümer eines neuen Verkehrsweges die Kosten der ganzen Anlage an der Kreuzungsstelle trägt, wenn ein neues, dem öffentlichen Verkehr dienendes Bahngeleise eine öffentliche Strasse oder eine neue öffentliche Strasse eine bereits bestehende Bahnlinie kreuzt. Wird ein Niveauübergang durch eine Über- oder Unterführung ersetzt oder infolge Verlegung der Strasse aufgehoben, so hat das Eisenbahnunternehmen die Kosten aller Änderungen an der Bahn- und Strassenanlage zu tragen, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Bahnverkehrs bedingt ist. Ist die Änderung hingegen vorwiegend auf die Bedürfnisse des Strassenverkehrs zurückzuführen, so hat der Strasseneigentümer die Kosten zu tragen (Art. 26 Abs. 1 EBG). Bei allen anderen Änderungen einer Kreuzung, einschliesslich der Anpassung und Verbesserung von Sicherheitseinrichtungen, haben Eisenbahnunternehmen und Strasseneigentümer die Kosten aller Änderungen der Bahn- und Strassenanlage in dem Verhältnis zu tragen, als die Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt (Art. 26 Abs. 2 EBG). Schliesslich hat sich jede Partei in dem Umfang an den Kosten zu beteiligen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen (Art. 27 Abs. 1 EBG) und überdies jene Kosten zu tragen, die durch besondere Begehren verursacht wurden, welche eine Partei im Interesse der dauernden Verbesserung oder des künftigen Ausbaues ihrer eigenen Anlage gestellt hat (Art. 27 Abs. 2 EBG). Diese Regelungen finden gemäss Art. 29 EBG sinngemäss auf die Kosten für Unterhalt und Erneuerung sowie auf alle vorübergehenden und dauernden Massnahmen zur Verhütung von Unfällen an der Kreuzungsstelle mit Einschluss der Bedienung der dazu bestimmten Anlagen Anwendung.”
Fällt die Aufhebung eines Bahnübergangs nicht in den Anwendungsbereich von Art. 26 Abs. 1 EBG (z. B. weil sie nicht durch eine Strassenverlegung verursacht ist), unterliegt sie dem Grundtatbestand des Art. 26 Abs. 2 EBG. Die dadurch entstehenden Kosten sind demnach nach Art. 26 Abs. 2 EBG zu regeln.
“Insofern scheint der Schluss nahe, dass das Bahnunternehmen die mit der Aufhebung des Bahnübergangs zusammenhängenden Kosten gestützt auf Art. 19 Abs. 2 EBG übernehmen muss (vgl. oben E. 3.4.2). Dabei wird jedoch ausser Acht gelassen, dass der Gesetzgeber für die sich im Zusammenhang mit der Erstellung oder Änderung von Bahnübergängen ergebenden Kostenfolgen Spezialbestimmungen erliess, die den übrigen Bestimmungen vorgehen (vgl. oben E. 3.4.4; vgl. Urteil A-5896/2007 E. 3.1 [réglementation spéciale]). Entgegen der Beschwerdeführerin werden denn auch die Kostenfolgen für die Aufhebung eines Bahnübergangs in Art. 26 EBG und durch die dazu ergangene Rechtsprechung geregelt. Zwar ergibt sich aus den Akten nicht, weshalb die Aufhebung des Bahnübergangs X. angeordnet wurde. Zumindest kann aus offensichtlichen Gründen ausgeschlossen werden, dass die Aufhebung nicht aufgrund der Verlegung einer Strasse erfolgte. Ein Anwendungsfall nach Art. 26 Abs. 1 EBG liegt deshalb nicht vor (vgl. oben E. 3.4.3.1). Infolgedessen kommt der Grundtatbestand von Art. 26 Abs. 2 EBG zum Tragen, der «alle anderen Änderungen» umfasst (vgl. zur Natur als Grundtatbestand Riva, a. a. O., S. 337 f.). Darunter fällt ohne Weiteres eine andersbedingte Aufhebung eines Bahnübergangs, zumal Art. 26 Abs. 1 EBG die Aufhebung eines Bahnübergangs grundsätzlich als dessen Änderung qualifiziert. Die Kostenfolgen einer in der Verkehrsentwicklung bedingten Aufhebung wäre gestützt auf Art. 26 Abs. 2 EBG, eine in den Risiken der Anlage bzw. in der Gefahrensituation begründete Aufhebung gestützt auf Art. 29 und Art. 25-28 EBG analog zu beurteilen (vgl. oben E. 3.4.3.1). Im Übrigen wäre es nicht sachgerecht, nur die Erstellung oder die Anpassung eines Bahnübergangs den entwickelten Prinzipien zu unterwerfen, dessen Aufhebung - soweit nicht durch eine Strassenverlegung verursacht - jedoch nicht (vgl. oben E. 3.4.3.4).”
“Urteil A-5896/2007 E. 3.1 [réglementation spéciale]). Entgegen der Beschwerdeführerin werden denn auch die Kostenfolgen für die Aufhebung eines Bahnübergangs in Art. 26 EBG und durch die dazu ergangene Rechtsprechung geregelt. Zwar ergibt sich aus den Akten nicht, weshalb die Aufhebung des Bahnübergangs X. angeordnet wurde. Zumindest kann aus offensichtlichen Gründen ausgeschlossen werden, dass die Aufhebung nicht aufgrund der Verlegung einer Strasse erfolgte. Ein Anwendungsfall nach Art. 26 Abs. 1 EBG liegt deshalb nicht vor (vgl. oben E. 3.4.3.1). Infolgedessen kommt der Grundtatbestand von Art. 26 Abs. 2 EBG zum Tragen, der «alle anderen Änderungen» umfasst (vgl. zur Natur als Grundtatbestand Riva, a. a. O., S. 337 f.). Darunter fällt ohne Weiteres eine andersbedingte Aufhebung eines Bahnübergangs, zumal Art. 26 Abs. 1 EBG die Aufhebung eines Bahnübergangs grundsätzlich als dessen Änderung qualifiziert. Die Kostenfolgen einer in der Verkehrsentwicklung bedingten Aufhebung wäre gestützt auf Art. 26 Abs. 2 EBG, eine in den Risiken der Anlage bzw. in der Gefahrensituation begründete Aufhebung gestützt auf Art. 29 und Art. 25-28 EBG analog zu beurteilen (vgl. oben E. 3.4.3.1). Im Übrigen wäre es nicht sachgerecht, nur die Erstellung oder die Anpassung eines Bahnübergangs den entwickelten Prinzipien zu unterwerfen, dessen Aufhebung - soweit nicht durch eine Strassenverlegung verursacht - jedoch nicht (vgl. oben E. 3.4.3.4).”
Die Vorinstanz hat den Ersatzneubau als «Änderung einer bestehenden Anlage» im Sinne von Art. 26 Abs. 2 EBG qualifiziert und darauf die Verteilungsregeln von Art. 25 ff. EBG angewandt. Sie hat weiter festgestellt, dass die baulichen Massnahmen durch die Entwicklung der Bahn ausgelöst wurden, weshalb die SBB zunächst die Investitionskosten zu tragen hat. Eine Beitragspflicht der Stadt besteht anschliessend nur insoweit, als ihr aus der Umgestaltung Vorteile erwachsen (Art. 27 Abs. 1 EBG).
“In der angefochtenen Verfügung begründet die Vorinstanz überzeugend, dass die vorhandenen Dokumente zur Überführung Stauffacherstrasse aus den Jahren 1913 und 1978 keine abweichenden Kostenvereinbarungen im Sinne von Art. 32 EBG enthalten würden. Folgerichtig wendet sie die gesetzlichen Verteilungsregeln von Art. 25 ff. EBG an, was im Beschwerdeverfahren von keiner Seite gerügt wird. Die Vorinstanz setzt sich sodann eingehend mit der Rechtsprechung auseinander und gelangt zum Ergebnis, dass es sich beim Ersatzneubau Überführung Stauffacherstrasse um die Änderung einer bestehenden Anlage im Sinne von Art. 26 Abs. 2 EBG handle. Des Weiteren zeigt sie auf, dass die baulichen Massnahmen ausschliesslich durch die Entwicklung der Bahn ausgelöst worden seien, weshalb die SBB in einem ersten Schritt die Investitionskosten zu tragen habe. Die Stadt Bern habe sich indes in einem zweiten Schritt in dem Umfang an den Kosten zu beteiligen, als ihr aus der Umgestaltung der Anlage Vorteile erwachsen seien (Art. 27 Abs. 1 EBG). Diese zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz sind im Beschwerdeverfahren unbestritten geblieben und darauf kann verwiesen werden.”
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