Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597;BBl 2005 2415, 2007 2681). ↩
SR 745.1 ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Gütertransportgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1845;BBl 2014 3827). ↩
SR 220 ↩
SR 742.41 ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Gütertransportgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1845;BBl 2014 3827). ↩
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Nach der Rechtsprechung ist bei Parallelführung von Strasse und Bahn eine sichtbare Abgrenzung der Bahn gegenüber der Fahrbahn vorgesehen (Art. 23 OCF). Eine ausdrückliche gesetzliche Pflicht, an parallelen Wegen generell Schutzbarrieren oder vergleichbare Einrichtungen entlang der Bahn anzubringen, besteht nicht; dort, wo die Gefahr besteht, dass Strassenfahrzeuge auf die Gleise gelangen, sieht Art. 27 Abs. 4 OCF hingegen die Pflicht vor, geeignete Schutzvorrichtungen zu treffen. Die Ausführungen zu Art. 40b EBG und die Überlegung, die Erwägungen zur Haftung des Werkeigentümers (Art. 58 OR) analog heranzuziehen, werden in der zitierten Entscheidung als übertragbar dargestellt, ohne jedoch eine weitergehende gesetzliche Pflicht zur Errichtung von Barrieren zu begründen.
“1) les ouvrages, les installations, les véhicules et leurs éléments doivent être planifiés et construits de manière à pouvoir être exploités en toute sécurité et entretenus correctement. 12.2 A teneur de l'art. 23 OCF, lorsqu'une route est construite parallèlement à une voie ferrée, ou vice versa, il faut prévoir une distance suffisante entre le bord de la chaussée et l'axe de la voie la plus proche (al. 1) La voie ferrée sera délimitée de façon visible par rapport à la chaussée parallèle (al. 3). L'art. 27 al. 4 OCF dispose que là où il y a danger que des véhicules routiers ou leur chargement puissent échouer sur la voie ferrée, des dispositifs de protection adéquats doivent être mis en place par le propriétaire de la route ou de la voie ferrée qui est source du danger. En revanche, aucune disposition expresse ne prévoit la pose de barrières de sécurité ou des mesures analogues en bordure de chemins longeant les voies ferrées. 12.3 Les art. 40b ss LCdF règlent la responsabilité des détenteurs d'entreprises ferroviaires. L'art. 40b LCdF prévoit que le détenteur d'une entreprise ferroviaire répond du dommage si les risques caractéristiques liés à l'exploitation du chemin de fer ont pour effet qu'un être humain est tué ou blessé ou qu'un dommage est causé à une chose (al. 1). L'art. 40c LCdF précise que le détenteur est dégagé de sa responsabilité civile si un fait qui ne lui est pas imputable a contribué à causer le dommage d'une façon si intense qu'il doit en être considéré comme la cause principale (al. 1). Constitue notamment un tel fait: la force majeure, la faute grave du lésé ou d'un tiers (al. 2). L'art. 40f LCdF renvoie pour le surplus aux dispositions du code des obligations (CO, RS 220) concernant les actes illicites. 12.1 Selon la jurisprudence du Tribunal fédéral en matière de responsabilité du propriétaire d'ouvrage (art. 58 CO), très largement transposable au cas d'espèce, un ouvrage est défectueux lorsqu'il n'offre pas la sécurité requise pour l'usage auquel il est destiné (parmi d'autres : ATF 126 III 113 consid.”
Art. 40b EBG begründet eine Gefährdungshaftung des Inhabers des Eisenbahnunternehmens; es handelt sich um eine strenge Kausalhaftung, die nach der Rechtsprechung nicht auf Verschulden oder eine Ordnungswidrigkeit abstellt. Die Rechtsprechung und das Gesetz sehen zudem die Verantwortung der Eisenbahnunternehmen für die Sicherheit ihres Bahnbetriebs vor.
“Wer den Eisenbahnverkehr durchführen will, benötigt gemäss Art. 8c Abs. 1 EBG eine Genehmigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen (Netzzugangsbewilligung) und eine Sicherheitsbescheinigung. Das Unternehmen muss die schweizerischen Rechtsvorschriften einhalten, insbesondere die technischen und betrieblichen Vorschriften und die Vorschriften über sicherheitsrelevante Tätigkeiten (Art. 8c Abs. 3 EBG). Die Sicherheitsbescheinigung umfasst die Zulassung des Sicherheitsmanagementsystems des Eisenbahnverkehrsunternehmens und die Zulassung der Vorkehrungen, die es getroffen hat, um einen sicheren Betrieb auf den zu befahrenden Strecken zu gewährleisten. Das Unternehmen muss dazu insbesondere nachweisen, dass die Beschäftigten die für einen sicheren Betrieb erforderliche Qualifikation besitzen und das Rollmaterial den Anforderungen eines sicheren Betriebs genügt (Art. 8e Abs. 2 EBG). Die Eisenbahnunternehmen sind demnach für die Sicherheit ihres Eisenbahnbetriebs verantwortlich. Der Gesetzgeber hat mit Art. 40b EBG sodann einen Gefährdungshaftungstatbestand statuiert (vgl. BGE 148 III 343 E. 3.1). Dieser enthält die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit der Inhaber des Eisenbahnunternehmens für Personen- und Sachschäden haftet. Die Haftung knüpft an die Verwirklichung der charakteristischen Risiken an, die mit dem Betrieb der Eisenbahn verbunden sind. Es handelt sich um eine strenge Kausalhaftung (sog. Gefährdungshaftung), die weder ein Verschulden noch eine Ordnungswidrigkeit bedingt (Urteil des BGer 4A_602/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.3; zum Ganzen BGE 145 IV 491 E. 2.4.7). Ein Bahnunternehmen hat mithin ein eminentes Sicherheitsinteresse im Bahnbetriebsgebiet. Daraus folgt, dass Sicherheitsmassnahmen, grundsätzlich dem üblichen bzw. gewöhnlichen Eisenbahnbetrieb zuzurechnen sind. Das Eisenbahngesetz stellt sodann das unerlaubte Betreten der Geleise unter Strafe. Der diesbezüglich einschlägige Art. 86 Abs. 1 EBG dient gemäss Rechtsprechung der Sicherheit des Bahnbetriebs auf dem Bahnbetriebsgebiet und damit öffentlichen Interessen.”
“Wer den Eisenbahnverkehr durchführen will, benötigt gemäss Art. 8c Abs. 1 EBG eine Genehmigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen (Netzzugangsbewilligung) und eine Sicherheitsbescheinigung. Das Unternehmen muss die schweizerischen Rechtsvorschriften einhalten, insbesondere die technischen und betrieblichen Vorschriften und die Vorschriften über sicherheitsrelevante Tätigkeiten (Art. 8c Abs. 3 EBG). Die Sicherheitsbescheinigung umfasst die Zulassung des Sicherheitsmanagementsystems des Eisenbahnverkehrsunternehmens und die Zulassung der Vorkehrungen, die es getroffen hat, um einen sicheren Betrieb auf den zu befahrenden Strecken zu gewährleisten. Das Unternehmen muss dazu insbesondere nachweisen, dass die Beschäftigten die für einen sicheren Betrieb erforderliche Qualifikation besitzen und das Rollmaterial den Anforderungen eines sicheren Betriebs genügt (Art. 8e Abs. 2 EBG). Die Eisenbahnunternehmen sind demnach für die Sicherheit ihres Eisenbahnbetriebs verantwortlich. Der Gesetzgeber hat mit Art. 40b EBG sodann einen Gefährdungshaftungstatbestand statuiert (vgl. BGE 148 III 343 E. 3.1). Dieser enthält die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit der Inhaber des Eisenbahnunternehmens für Personen- und Sachschäden haftet. Die Haftung knüpft an die Verwirklichung der charakteristischen Risiken an, die mit dem Betrieb der Eisenbahn verbunden sind. Es handelt sich um eine strenge Kausalhaftung (sog. Gefährdungshaftung), die weder ein Verschulden noch eine Ordnungswidrigkeit bedingt (Urteil des BGer 4A_602/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.3; zum Ganzen BGE 145 IV 491 E. 2.4.7). Ein Bahnunternehmen hat mithin ein eminentes Sicherheitsinteresse im Bahnbetriebsgebiet. Daraus folgt, dass Sicherheitsmassnahmen, grundsätzlich dem üblichen bzw. gewöhnlichen Eisenbahnbetrieb zuzurechnen sind. Das Eisenbahngesetz stellt sodann das unerlaubte Betreten der Geleise unter Strafe. Der diesbezüglich einschlägige Art. 86 Abs. 1 EBG dient gemäss Rechtsprechung der Sicherheit des Bahnbetriebs auf dem Bahnbetriebsgebiet und damit öffentlichen Interessen.”
Die Parteien haben eine Prozessvereinbarung getroffen, wonach sie den Sachverhalt übereinstimmend darlegen und die Rechtsfrage der Haftung gestützt auf Art. 40b EBG dem Handelsgericht des Kantons Bern als Präjudiz vorlegen wollen. Sie streben einen gerichtlichen Entscheid ohne Vergleich an und begehren die Entscheidung anhand einer Klage über CHF 84'000.00 ohne vorgängiges Beweisverfahren; dieser Betrag soll im Falle voller Haftung geschuldet sein und bei Teilhaftung entsprechend der Haftungsquote reduziert werden.
“________ (Datum) , wollte mit ihrem Ehemann am H.________ (Datum) mit dem I.________ (Zug) von J.________ (Ort) nach K.________ (Ort) fahren. Sie stieg in J.________ (Ort) zu, befand sich jedoch nicht in demjenigen Wagen, in welchem sie Plätze reserviert hatte, weswegen sie während der Fahrt diesen Wagen aufsuchen wollte. Als sie die Stirntüre des bestiegenen Waggons öffnen wollte, erfolgte eine ruckartige seitliche Bewegung des Waggons, die darauf zurückzuführen ist, dass der Zug eine Weiche befuhr. Durch die ruckartige seitliche Bewegung stürzte F.________ mit der linken Körperseite auf den Boden und zog sich eine mediale Schenkelhalsfraktur zu. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Beklagte als Inhaberin des Eisenbahnunternehmens am Unfall vom H.________ (Datum) keine Schuld trifft. Ebenso besteht Einigkeit darüber, dass sich das Unfallereignis vom H.________ (Datum) beim ordentlichen Betrieb der Eisenbahn verwirklicht hat. Die Parteien sind uneinig darüber, ob die Beklagte gestützt auf Art. 40b EBG haftet oder nicht, und falls ja, in welchem Umfang. Die Parteien möchten diese Frage dem Grundsatz nach geklärt haben, und haben darum eine Prozessvereinbarung getroffen, wonach sie sich über den Sachverhalt einigen und die Rechtsfrage dem Handelsgericht des Kantons Bern vorlegen möchten. Die Parteien streben an, dass das Handelsgericht des Kantons Bern die Rechtsfrage anhand einer Klage über CHF 84'000.00 ohne vorgängiges Beweisverfahren entscheidet. Die Parteien sind an einem gerichtlichen Entscheid interessiert, welcher als Präjudiz für vergleichbare Fälle dient, und streben entsprechend keine Vergleichslösung an. Die Parteien sind sich darüber einig, dass im Fall einer vollen Haftung der Betrag von CHF 84'000.00 geschuldet ist. Bei einer Teilhaftung wird der Betrag von CHF 84'000.00 entsprechend der festgelegten Haftungsquote reduziert.»”
Liegt ein Schaden vor, der auf die charakteristischen Risiken des Eisenbahnbetriebs zurückzuführen ist, haftet der Inhaber des Eisenbahnunternehmens für daraus resultierende Körperverletzungen. Dies hat die Rechtsprechung im zugrunde liegenden Fall bestätigt.
Die Fortbewegung der Eisenbahn wird in der Botschaft zum Art. 40b EBG ausdrücklich als «besondere Gefahr» genannt; gemeint ist dabei die Kombination von Masse und den bei der Fortbewegung wirkenden Kräften.
“Auch unter dem neuen EBG kann für die Umschreibung der besonderen Gefahr auf die alte bundesgerichtliche Rechtsprechung abgestellt werden (vgl. König, Rz. 58; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_602/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2). Der Bundesrat erwähnt in seiner Botschaft zu Art. 40b EBG explizit die Fortbewegung der Eisenbahn als besondere Gefahr (BBl 2007 4491). Aus der Aufzählung der Beispiele für Schädigungen, die er im Zusammenhang mit der Fortbewegung erwähnt, ist ersichtlich, dass es wiederum um die Kombination zwischen der Masse und den Kräften, die sich durch die Fortbewegung über Schienen auswirken, geht. Die Botschaft verweist auch auf die alte Rechtsprechung des Bundesgerichts in den Fussnoten.”
“Auch unter dem neuen EBG kann für die Umschreibung der besonderen Gefahr auf die alte bundesgerichtliche Rechtsprechung abgestellt werden (vgl. König, Rz. 58; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_602/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2). Der Bundesrat erwähnt in seiner Botschaft zu Art. 40b EBG explizit die Fortbewegung der Eisenbahn als besondere Gefahr (BBl 2007 4491). Aus der Aufzählung der Beispiele für Schädigungen, die er im Zusammenhang mit der Fortbewegung erwähnt, ist ersichtlich, dass es wiederum um die Kombination zwischen der Masse und den Kräften, die sich durch die Fortbewegung über Schienen auswirken, geht. Die Botschaft verweist auch auf die alte Rechtsprechung des Bundesgerichts in den Fussnoten.”
Zu den charakteristischen Risiken im Sinn von Art. 40b Abs. 1 EBG zählt namentlich die Fortbewegung der Eisenbahn, die insbesondere einen Zusammenstoss, eine Entgleisung oder ein Überfahren verursachen kann. Als konkretes Beispiel wurde die ruckartige seitliche Bewegung eines Eisenbahnwaggons beim Überfahren einer Weiche als typisches Risiko genannt.
“Regeste: Regressforderung - Haftung nach Eisenbahngesetz Die Gesetzesauslegung des Rechtsbegriffs «die charakteristischen Risiken, die mit dem Betrieb der Eisenbahn verbunden sind» in Art. 40b Abs. 1 EBG ergibt, dass darunter typische Risiken, die der Betrieb einer Eisenbahn mit sich bringt, zu verstehen sind. Die ruckartige seitliche Bewegung eines Eisenbahnwaggons, die beim Überfahren einer Weiche verursacht wird, stellt ein charakteristisches Risiko im Sinne von Art. 40b Abs. 1 EBG dar (E. 23). Im konkreten Fall wurde die Haftung der Beklagten nach Art. 40b EBG bejaht, wobei Haftungsentlastungs- und Haftungsreduktionsgründe verneint wurden. Erwägungen: II. Prozessgeschichte 2. Mit Klage vom 19. Februar 2021 (Eingang beim Handelsgericht am 23. Februar 2021) stellte die Klägerin folgende Rechtsbegehren (pag. 2): 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin unter dem Titel «Regressforderung» einen Betrag von CHF 84'000.00 zu bezahlen, nebst Zins zu 5% seit dem Tag der Klageeinleitung. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Sie erklärte in ihrer Klageschrift überdies, dass sie sich mit der Beklagten auf einen”
“Bei Art. 40b Abs. 1 EBG handelt es sich um eine strenge Kausalhaftung (sog. Gefährdungshaftung), die weder ein Verschulden noch eine Ordnungswid- rigkeit bedingt, da sie an die besondere Gefahr des Betriebs einer Eisenbahn an- knüpft, welche – trotz der ausserordentlichen Anzahl und/oder des Ausmasses der zu befürchtenden Schäden – angesichts des Interesses der Allgemeinheit an - 9 - der Fortführung der gefährlichen Tätigkeit erlaubt ist (BGer 4A_602/2018 vom 28.05.2019, E. 2.3, m.w.H.). Unter die charakteristischen Risiken des Bahnbe- triebs im Sinne von Art. 40b Abs. 1 fällt namentlich die Fortbewegung, die insbe- sondere einen Zusammenstoss, eine Entgleisung oder ein Überfahren verursa- chen könnte (Botschaft zur Güterverkehrsvorlage, BBl 2007, S. 4479 und 4491). Der Fortbewegung der Eisenbahn wohnt nicht zuletzt aufgrund ihrer Masse, ihres Gewichts, den langen Bremswegen und der Unmöglichkeit für den Lokführer, das Geschehen auf der gesamten Länge seines Gefährts im Blick zu behalten, sowie der Schienengebundenheit der Bahn ein vergleichsweise enormes Gefährdungs- potential inne.”
Die Beklagte haftet nach Art. 40b EBG, wenn der dort umschriebene Haftungstatbestand erfüllt ist. Ein Haftungsentlastungsgrund nach Art. 40c EBG kann die Haftung ausschliessen; trifft die Geschädigte ein Selbstverschulden, kann dies den Umfang der Haftung mindern (Art. 40f EBG i.V.m. Art. 44 OR).
“Die Beklagte haftet nach Art. 40b ff. EBG, wenn sie den Haftungstatbestand von Art. 40b EBG erfüllt und kein Haftungsentlastungsgrund gemäss Art. 40c EBG zur Anwendung kommt. Der Umfang ihrer Haftung kann sodann reduziert werden, wenn Frau F.________ ein Selbstverschulden trifft (Art. 40f EBG i.V.m. Art. 44 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 220]).”
“Die Beklagte haftet nach Art. 40b ff. EBG, wenn sie den Haftungstatbestand von Art. 40b EBG erfüllt und kein Haftungsentlastungsgrund gemäss Art. 40c EBG zur Anwendung kommt. Der Umfang ihrer Haftung kann sodann reduziert werden, wenn Frau F.________ ein Selbstverschulden trifft (Art. 40f EBG i.V.m. Art. 44 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 220]).”
Art. 40b Abs. 1 EBG begründet eine strenge Kausal‑ bzw. Gefährdungshaftung für die charakteristischen Risiken des Eisenbahnbetriebs. Nach der Rechtsprechung bedingt die Bestimmung weder Verschulden noch das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit; sie knüpft an die besondere Gefährdung des Bahnbetriebs an.
“Bei Art. 40b Abs. 1 EBG handelt es sich um eine strenge Kausalhaftung (sog. Gefährdungshaftung), die weder ein Verschulden noch eine Ordnungswid- rigkeit bedingt, da sie an die besondere Gefahr des Betriebs einer Eisenbahn an- knüpft, welche – trotz der ausserordentlichen Anzahl und/oder des Ausmasses der zu befürchtenden Schäden – angesichts des Interesses der Allgemeinheit an - 9 - der Fortführung der gefährlichen Tätigkeit erlaubt ist (BGer 4A_602/2018 vom 28.05.2019, E. 2.3, m.w.H.). Unter die charakteristischen Risiken des Bahnbe- triebs im Sinne von Art. 40b Abs. 1 fällt namentlich die Fortbewegung, die insbe- sondere einen Zusammenstoss, eine Entgleisung oder ein Überfahren verursa- chen könnte (Botschaft zur Güterverkehrsvorlage, BBl 2007, S. 4479 und 4491). Der Fortbewegung der Eisenbahn wohnt nicht zuletzt aufgrund ihrer Masse, ihres Gewichts, den langen Bremswegen und der Unmöglichkeit für den Lokführer, das Geschehen auf der gesamten Länge seines Gefährts im Blick zu behalten, sowie der Schienengebundenheit der Bahn ein vergleichsweise enormes Gefährdungs- potential inne.”
Entlastung möglich: Gemäss der Rechtsprechung entfällt die Haftung, wenn ein dem Inhaber nicht zurechenbarer Sachverhalt — etwa grobes Verschulden der geschädigten oder einer Drittperson — so stark zur Schadenentstehung beigetragen hat, dass er als Hauptursache anzusehen ist.
“Nach Art. 40b Abs. 1 EBG haftet der Inhaber eines Eisenbahnunternehmens für den Schaden, wenn die charakteristischen Risiken, die mit dem Betrieb der Eisenbahn verbunden sind, dazu führen, dass ein Mensch getötet oder verletzt wird oder ein Sachschaden entsteht. Nach Art. 40c EBG wird er allerdings von der Haftpflicht entlastet, wenn ein Sachverhalt, der ihm nicht zugerechnet werden kann, so sehr zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, dass er als dessen Hauptursache anzusehen ist (Abs. 1), wie höhere Gewalt (Abs. 2 lit. a), die hier keine Rolle spielt, oder grobes Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person (Abs. 2 lit. b). Strittig ist, ob sich die Beschwerdeführerin mit Blick auf ein grobes Verschulden des Beschwerdegegners ihrer Haftpflicht entschlagen kann. BGE 148 III 343 S. 345”
Art. 40b EBG erfasst die Haftung für Schäden, die dadurch entstehen, dass sich die für den Eisenbahnbetrieb typischen bzw. inhärenten (‚charakteristischen‘) Risiken verwirklichen.
“Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung ist der Wortlaut. Er steckt den Rahmen ab, innerhalb dessen die Mehrdeutigkeit des Begriffs mittels der übrigen Auslegungselemente eingegrenzt werden kann (Kramer, Juristische Methodenlehre, 6. Auflage 2016, S. 67 f. und S. 203; siehe auch BGE 136 III 23, E. 6.6.2.1 S. 37). Der Begriff «charakteristisches Risiko» ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als «typisches Risiko» oder «inhärentes Risiko» zu verstehen. Nach dem Wortlaut geht es bei der Haftung in Art. 40b EBG folglich darum, dass der Schaden durch die typischen Risiken, die der Betrieb einer Eisenbahn mit sich bringt, verursacht wurde.”
“Auch aus dem von den Parteien erwähnten Vorentwurf zur Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts der Professoren Widmer und Wessner ergibt sich nichts Anderes. Der Vorentwurf enthält auf Seite 33 einen Vorschlag für eine neue Haftungsbestimmung der Eisenbahn in Art. 40b EBG VE. Dieser sieht in Absatz 1 vor, dass der Betreiber einer Eisenbahnunternehmung für Schäden, die dadurch verursacht werden, «dass sich die seinen Tätigkeiten innewohnenden charakteristischen Risiken verwirklichen», haftet. Diese Bestimmung bezieht sich im Gegensatz zur alten Regelung unter dem EHG auch auf Sachschäden und den Genugtuungsanspruch, was sich aus dem vierten Absatz gibt, der auf die neu vorgeschlagenen, allgemeinen Bestimmungen im Obligationenrecht verweist. In Absatz 3 wird eine Haftung für Sachschäden vorbehalten, die weiter geht, als dass sie auf eine Einwirkung zurückzuführen ist, die dadurch verursacht wurde, «dass sich die charakteristischen Risiken der im vorstehenden Absatz genannten Tätigkeiten verwirklicht haben.» Der Wortlaut von Art. 40b EBG VE spricht somit ebenfalls von den für die Gefährdungshaftung typischen Risiken, ohne eine darüber hinaus gehende Einschränkung vorzunehmen. Dieses sprachlich-grammatikalische und systematische Verständnis wird auch durch den Erläuternden Bericht zum Vorentwurf bestätigt. Dort wird erklärt, dass der Begriff im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Generalklausel für Gefährdungshaftungen in Art. 50 OR VE zu lesen ist. Art. 50 OR VE sieht in Abs. 1 eine generelle Haftung für Personen vor, die Schäden dadurch verursachen, dass sie eine besonders gefährliche Tätigkeit betreiben und sich dabei das charakteristische oder typische Risiko dieser Tätigkeit verwirklicht. Damit soll an die besondere Gefahr der Tätigkeit angeknüpft werden und nur für Schäden gehaftet werden, die aus den typischen Risiken dieser Gefahr entstehen. Art. 40b EBG VE soll diese Haftungsform für Eisenbahnen konkretisieren und somit eine lex specialis darstellen (Erläuternder Bericht zum Vorentwurf zur Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts der Professoren Wessner und Widmer, S.”
Art. 40b EBG stellt die für den Eisenbahnbetrieb geltende Gefährdungshaftung klar: die Haftung bemisst sich danach, ob sich die für den Eisenbahnbetrieb typischen bzw. charakteristischen Gefährdungsrisiken verwirklicht haben. Die Bestimmung ist als Konkretisierung dieser Gefährdungshaftung zu lesen und gilt als lex specialis im Zusammenhang mit der im Vorentwurf zu Art. 50 OR VE behandelten Generalklausel.
“In Absatz 3 wird eine Haftung für Sachschäden vorbehalten, die weiter geht, als dass sie auf eine Einwirkung zurückzuführen ist, die dadurch verursacht wurde, «dass sich die charakteristischen Risiken der im vorstehenden Absatz genannten Tätigkeiten verwirklicht haben.» Der Wortlaut von Art. 40b EBG VE spricht somit ebenfalls von den für die Gefährdungshaftung typischen Risiken, ohne eine darüber hinaus gehende Einschränkung vorzunehmen. Dieses sprachlich-grammatikalische und systematische Verständnis wird auch durch den Erläuternden Bericht zum Vorentwurf bestätigt. Dort wird erklärt, dass der Begriff im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Generalklausel für Gefährdungshaftungen in Art. 50 OR VE zu lesen ist. Art. 50 OR VE sieht in Abs. 1 eine generelle Haftung für Personen vor, die Schäden dadurch verursachen, dass sie eine besonders gefährliche Tätigkeit betreiben und sich dabei das charakteristische oder typische Risiko dieser Tätigkeit verwirklicht. Damit soll an die besondere Gefahr der Tätigkeit angeknüpft werden und nur für Schäden gehaftet werden, die aus den typischen Risiken dieser Gefahr entstehen. Art. 40b EBG VE soll diese Haftungsform für Eisenbahnen konkretisieren und somit eine lex specialis darstellen (Erläuternder Bericht zum Vorentwurf zur Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts der Professoren Wessner und Widmer, S. 139, 142 und 346). In der Botschaft wird auch ausgeführt, dass sich der finale Art. 40b EBG an die Bestimmung im Vorentwurf anlehnt (BBl 2007 4479 und 4491).”
“In Absatz 3 wird eine Haftung für Sachschäden vorbehalten, die weiter geht, als dass sie auf eine Einwirkung zurückzuführen ist, die dadurch verursacht wurde, «dass sich die charakteristischen Risiken der im vorstehenden Absatz genannten Tätigkeiten verwirklicht haben.» Der Wortlaut von Art. 40b EBG VE spricht somit ebenfalls von den für die Gefährdungshaftung typischen Risiken, ohne eine darüber hinaus gehende Einschränkung vorzunehmen. Dieses sprachlich-grammatikalische und systematische Verständnis wird auch durch den Erläuternden Bericht zum Vorentwurf bestätigt. Dort wird erklärt, dass der Begriff im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Generalklausel für Gefährdungshaftungen in Art. 50 OR VE zu lesen ist. Art. 50 OR VE sieht in Abs. 1 eine generelle Haftung für Personen vor, die Schäden dadurch verursachen, dass sie eine besonders gefährliche Tätigkeit betreiben und sich dabei das charakteristische oder typische Risiko dieser Tätigkeit verwirklicht. Damit soll an die besondere Gefahr der Tätigkeit angeknüpft werden und nur für Schäden gehaftet werden, die aus den typischen Risiken dieser Gefahr entstehen. Art. 40b EBG VE soll diese Haftungsform für Eisenbahnen konkretisieren und somit eine lex specialis darstellen (Erläuternder Bericht zum Vorentwurf zur Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts der Professoren Wessner und Widmer, S. 139, 142 und 346). In der Botschaft wird auch ausgeführt, dass sich der finale Art. 40b EBG an die Bestimmung im Vorentwurf anlehnt (BBl 2007 4479 und 4491).”