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Entscheide des BAV nach Art. 48 Abs. 1 EBG gelten als Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG und sind nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege anfechtbar. Da kein Ausnahmegrund nach Art. 32 VGG besteht, ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich, soweit anwendbar, nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
“der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 24. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]) und der angefochtene Entscheid, der in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 EBG ergangen ist, stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar, die nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege anfechtbar ist (Art. 48 Abs. 2 EBG). Da zudem kein Ausnahmegrund im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).”
Die in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 EBG ergangene Entscheidung ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Soweit kein Ausschlussgrund nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
“der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 24. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]) und der angefochtene Entscheid, der in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 EBG ergangen ist, stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar, die nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege anfechtbar ist (Art. 48 Abs. 2 EBG). Da zudem kein Ausnahmegrund im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).”
“der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 24. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]) und der angefochtene Entscheid, der in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 EBG ergangen ist, stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar, die nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege anfechtbar ist (Art. 48 Abs. 2 EBG). Da zudem kein Ausnahmegrund im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).”
Art. 48 Abs. 2 EBG verweist auf die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Da Betroffene in Art. 48 Abs. 2 und in den allgemeinen Bestimmungen nicht namentlich genannt sind, fehlt nach der zitierten Rechtsprechung ein ausdrückliches spezialgesetzliches Beschwerderecht.
“Gemäss Art. 48 Abs. 2 EBG kann gegen eine Verfügung des BAV nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdeführerin ist weder in dieser Bestimmung noch in den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege namentlich erwähnt, weshalb es insoweit an einem ausdrücklichen spezialgesetzlichen Beschwerderecht fehlt.”
Nach der Praxis des BVGer (E. 1.3.3) hat die Zuständigkeit des BAV gemäss Art. 48 Abs. 1 EBG gegenüber dem Konfliktregelungstatbestand von Art. 9 Abs. 3 VwVG Vorrang. Die Zuständigkeit nach Art. 48 Abs. 1 EBG bleibt demnach bestehen, auch wenn eine Behörde hoheitlich handelt und gleichzeitig wie eine Privatperson von Kosten betroffen ist; ein Kompetenzkonflikt im Sinne von Art. 9 Abs. 3 VwVG wurde in diesem Fall verneint.
“Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass die Befugnisse der Beschwerdeführerin nicht strittig seien. Es gehe vielmehr um die Tragung der von der Beschwerdeführerin verursachten Kosten, weil sie auf dem Eisenbahnareal tätig sei und die entsprechenden Kosten damit den Betrieb von Eisenbahnen im Sinne von Art. 1 EBG betreffen würden. Die zollrechtlichen Erlasse würden dazu keine Regelung enthalten, wohl aber die eisenbahnrechtlichen Erlasse. Mit der Aufhebung von Art. 46 aEBG sei Art. 41 EBG anwendbar. An der Zuständigkeit gemäss Art. 48 Abs. 1 EBG habe sich nichts geändert. Die Beschwerdeführerin sei von den Kosten wie eine Privatperson betroffen. Ihre hoheitlichen Befugnisse würden unberührt bleiben. Dementsprechend liege kein Kompetenzkonflikt vor, der nach Art. 9 Abs. 3 VwVG zu lösen wäre. Art. 48 Abs. 1 EBG gehe Art. 9 Abs. 3 VwVG vor.”
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