Fassung gemäss Art. 55 Ziff. 2 des Waldgesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2521;BBl 1988 III 173). ↩
Letzter Satz eingefügt durch Art. 55 Ziff. 2 des Waldgesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2521;BBl 1988 III 173). ↩
Letzter Satz eingefügt durch Art. 55 Ziff. 2 des Waldgesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2521;BBl 1988 III 173). ↩
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Die Kostenfolgen richten sich nach der zeitlichen Priorität der Anlagen. Bestand die Bahnanlage zuerst, trägt die Eisenbahnunternehmung die eisenbahnbedingten Ersatzvorkehren. Werden die erforderlichen Massnahmen erst durch nachträglich erstellte Anlagen oder eröffnete Unternehmen Dritter nötig, hat deren Inhaber die Kosten zu tragen. Diese Auslegung folgt aus Art. 21 Abs. 2 EBG und der dazu herangezogenen Rechtsprechung.
“Für nach diesem Zeitpunkt erstellte Anlagen oder eröffnete Unternehmen Dritter hat der Inhaber der Anlage oder des Unternehmens die Kosten der Massnahmen nach Absatz 1 zu tragen; ferner steht ihm kein Anspruch auf Entschädigung zu. Die Kosten für Massnahmen nach Absatz 1 gegen Beeinträchtigungen durch Bäume trägt das Eisenbahnunternehmen, sofern es nicht nachweist, dass sich der verantwortliche Dritte schuldhaft verhalten hat (Art. 21 Abs. 2 EBG). Art. 21 Abs. 1 EBG bezweckt, der schädlichen oder gefährlichen Einwirkung auf die Bahn und ihren Betrieb vorbeugen zu können. Art. 21 Abs. 2 regelt sodann die Rechte der Betroffenen auf Ersatz von Kosten und auf Entschädigung für die im Interesse der Sicherheit des öffentlichen Verkehrs zu duldenden Beschränkungen (Botschaft, S. 242 f.). Die Kostenfolgen der Beseitigung eines gefährlichen respektive polizeiwidrigen Zustandes, der durch das Aufeinandertreffen von Bahnanlagen und Anlagen Dritter verursacht wird, bestimmt sich somit nach der zeitlichen Priorität, das heisst nach der Frage, welche Anlage - jene der Bahn oder jene des Dritten - zuerst vorhanden war. Die Massgeblichkeit des Vorbestehens der einen oder anderen Anlage ist wie dargelegt in Art. 21 Abs. 2 EBG klar festgehalten. Sie ergibt sich aber auch aus dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 2 EBG, wo von Bau-«Vorhaben» Dritter gesprochen wird sowie von anderen Bedürfnissen Dritter, für welche Vorkehren «nötig werden». Mit anderen Worten trägt die Eisenbahnunternehmung die Kosten für eisenbahnbedingte Ersatzvorkehren. Werden solche Sicherheitsmassnahmen durch Bau-«Vorhaben» Dritter nötig, so gehen die hiermit verbundenen Kosten zu deren Lasten. Für die Auferlegung der Kosten von Sicherheitsmassnahmen ist demnach in erster Linie massgebend, welche der beiden sich gefährdenden Anlagen zuerst existierte und welche durch ihr Hinzukommen eine Gefahrensituation herbeigeführt hat (BGE 126 II 54 E. 4; Urteile des BVGer A-4632/2012 vom 11. Juni 2013 E. 5.1; A-1829/2006 vom 26. August 2008 E. 5). Dieses Ergebnis stimmt im Übrigen mit der Kostenregel überein, die für Kreuzungsbauwerke zwischen Eisenbahnen und Strassen oder anderen Anlagen gilt (Art. 25 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 2 EBG; vgl. Enrico Riva, Kostentragung für den Unterhalt und die Erneuerung von Kreuzbauwerken Schiene - Strasse, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht 1993, S.”
“Für nach diesem Zeitpunkt erstellte Anlagen oder eröffnete Unternehmen Dritter hat der Inhaber der Anlage oder des Unternehmens die Kosten der Massnahmen nach Absatz 1 zu tragen; ferner steht ihm kein Anspruch auf Entschädigung zu. Die Kosten für Massnahmen nach Absatz 1 gegen Beeinträchtigungen durch Bäume trägt das Eisenbahnunternehmen, sofern es nicht nachweist, dass sich der verantwortliche Dritte schuldhaft verhalten hat (Art. 21 Abs. 2 EBG). Art. 21 Abs. 1 EBG bezweckt, der schädlichen oder gefährlichen Einwirkung auf die Bahn und ihren Betrieb vorbeugen zu können. Art. 21 Abs. 2 regelt sodann die Rechte der Betroffenen auf Ersatz von Kosten und auf Entschädigung für die im Interesse der Sicherheit des öffentlichen Verkehrs zu duldenden Beschränkungen (Botschaft, S. 242 f.). Die Kostenfolgen der Beseitigung eines gefährlichen respektive polizeiwidrigen Zustandes, der durch das Aufeinandertreffen von Bahnanlagen und Anlagen Dritter verursacht wird, bestimmt sich somit nach der zeitlichen Priorität, das heisst nach der Frage, welche Anlage - jene der Bahn oder jene des Dritten - zuerst vorhanden war. Die Massgeblichkeit des Vorbestehens der einen oder anderen Anlage ist wie dargelegt in Art. 21 Abs. 2 EBG klar festgehalten. Sie ergibt sich aber auch aus dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 2 EBG, wo von Bau-«Vorhaben» Dritter gesprochen wird sowie von anderen Bedürfnissen Dritter, für welche Vorkehren «nötig werden». Mit anderen Worten trägt die Eisenbahnunternehmung die Kosten für eisenbahnbedingte Ersatzvorkehren. Werden solche Sicherheitsmassnahmen durch Bau-«Vorhaben» Dritter nötig, so gehen die hiermit verbundenen Kosten zu deren Lasten. Für die Auferlegung der Kosten von Sicherheitsmassnahmen ist demnach in erster Linie massgebend, welche der beiden sich gefährdenden Anlagen zuerst existierte und welche durch ihr Hinzukommen eine Gefahrensituation herbeigeführt hat (BGE 126 II 54 E. 4; Urteile des BVGer A-4632/2012 vom 11. Juni 2013 E. 5.1; A-1829/2006 vom 26. August 2008 E. 5). Dieses Ergebnis stimmt im Übrigen mit der Kostenregel überein, die für Kreuzungsbauwerke zwischen Eisenbahnen und Strassen oder anderen Anlagen gilt (Art. 25 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 2 EBG; vgl. Enrico Riva, Kostentragung für den Unterhalt und die Erneuerung von Kreuzbauwerken Schiene - Strasse, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht 1993, S.”
Nach den Materialien fällt Art. 21 Abs. 2 EBG auch auf Gefährdungen der Eisenbahnsicherheit, die durch private beziehungsweise gewerbliche Verrichtungen Dritter entstehen. Als konkrete Beispiele werden Grabarbeiten und der Bau von Gebäuden genannt. Soweit solche Gefährdungen auftreten, umfasst der Anwendungsbereich von Art. 21 Abs. 2 insoweit die Kosten der für die Gewährleistung der Sicherheit erforderlichen Massnahmen.
“Zumeist fehlten dabei die Voraussetzungen, um diese Auswirkungen gestützt auf die zivilrechtlichen Bestimmungen einzuschränken, was zum mindesten rechtzeitige vorsorgliche Verfügungen voraussetze, welche nicht immer innert nützlicher Frist erwirkt werden könnten. In Anlehnung an Artikel 41 und 47 des Luftfahrtgesetzes sei eine Abhilfe vorzusehen. Mit Artikel 19 in Verbindung mit Artikel 16 des Entwurfes könne der schädlichen oder gefährlichen Einwirkung auf die Bahn und ihren Betrieb vorgebeugt werden. Absatz 2 regle die Rechte der Betroffenen auf Ersatz von Kosten und auf Entschädigung für die im Interesse der Sicherheit des öffentlichen Verkehrs zu duldenden Beschränkungen (Botschaft, S. 242 f.). Die Materialien sprechen daher dafür, dass die durch private respektive gewerbliche Verrichtungen Dritter verursachten Gefährdungen, wie insbesondere durch Grabarbeiten und den Bau von Gebäuden verursachte Beeinträchtigungen der Sicherheit von Eisenbahnunternehmen respektive die Kosten für Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit, vom sachlichen Geltungsbereich von Art. 21 Abs. 2 EBG erfasst werden.”
“Zumeist fehlten dabei die Voraussetzungen, um diese Auswirkungen gestützt auf die zivilrechtlichen Bestimmungen einzuschränken, was zum mindesten rechtzeitige vorsorgliche Verfügungen voraussetze, welche nicht immer innert nützlicher Frist erwirkt werden könnten. In Anlehnung an Artikel 41 und 47 des Luftfahrtgesetzes sei eine Abhilfe vorzusehen. Mit Artikel 19 in Verbindung mit Artikel 16 des Entwurfes könne der schädlichen oder gefährlichen Einwirkung auf die Bahn und ihren Betrieb vorgebeugt werden. Absatz 2 regle die Rechte der Betroffenen auf Ersatz von Kosten und auf Entschädigung für die im Interesse der Sicherheit des öffentlichen Verkehrs zu duldenden Beschränkungen (Botschaft, S. 242 f.). Die Materialien sprechen daher dafür, dass die durch private respektive gewerbliche Verrichtungen Dritter verursachten Gefährdungen, wie insbesondere durch Grabarbeiten und den Bau von Gebäuden verursachte Beeinträchtigungen der Sicherheit von Eisenbahnunternehmen respektive die Kosten für Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit, vom sachlichen Geltungsbereich von Art. 21 Abs. 2 EBG erfasst werden.”
Sind die in Art. 40 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 genannten Zuständigkeitsvoraussetzungen erfüllt, kann die spezialgesetzliche Regelung von Art. 21 Abs. 2 EBG gegenüber dem ordentlichen zivilrechtlichen Verfahren vorrangig angerufen werden. Die Materialien und die Rechtsprechung führen aus, dass der Gesetzgeber damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Regelung der Kosten von Sicherheitsmassnahmen bezweckt.
“Wie die Analyse der Gesetzesmaterialien gezeigt hat, will der Gesetzgeber mit der Regelung in Art. 21 Abs. 2 EBG auch die von Dritten durch Grabarbeiten und den Bau von Gebäuden verursachten Beeinträchtigungen der Sicherheit respektive die Kosten für die entsprechenden Massnahmen erfassen mit dem Ziel, ein einfaches und rasches Verfahren zur Verfügung zu stellen (vgl. E. 6.2.2 hiervor; Art. 40 Abs. 2 EBG). Soweit die Vorinstanz einwendet, die geltend gemachten Ansprüche könnten vorliegend im ordentlichen Zivilverfahren geltend gemacht werden, verfängt dieser Einwand nicht. Denn aus den Materialien kann nicht abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber für den Entscheid über die Kosten von Massnahmen nach Art. 21 Abs. 1 EBG die zivilgerichtliche Zuständigkeit vorsehen würde. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der Zuständigkeit nach Art. 40 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 2 EBG die spezialgesetzliche Regelung gegenüber der (allgemeinen) zivilrechtlichen Kompetenz vorrangig angerufen werden kann.”
Das BAV forderte die Beteiligten im Art. 21‑Verfahren zur Vorlage sämtlicher Beweismittel betreffend geltend gemachte Kosten, Ohnehin‑Kosten und allfällige Kostenvorteile auf und gab Gelegenheit zu schriftlichen Stellungnahmen. Es richtete konkrete Fragen zu möglichen Ursachen (insbesondere der Erneuerung der Gleisanlagen und der Masten) an die Zentralbahn und setzte hierfür Fristen zur Stellungnahme.
“19 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) - als Ersatz für die Kosten bezüglich Sicherheitsvorkehren für die Periode ab Baubeginn bis zum 30. Juni 2020 Beträge in der Höhe von Fr. 82'875.85 respektive Fr. 70'082.92, jeweils zuzüglich MWSt von 7.7 %, zahlbar innert 20 Tagen ab Rechtskraft der Entscheide, zu überweisen. B.b Nachdem die A._______ AG und die B._______ AG die genannten Entscheide entsprechend dem Hinweis in der beigefügten Rechtsmittelbelehrung beim Bundesamt für Verkehr (BAV) angefochten hatten, hielt die zb Zentralbahn AG im Rahmen ihrer Stellungnahmen vom 25. Februar 2021 und vom 18. März 2021 an ihrer bisherigen Argumentation und an ihrer Verfügungskompetenz fest. Falls keine Verfügungskompetenz bestehen sollte, sei ihre «Verfügung» als Gesuch im Sinne von Art. 21 EBG zu behandeln. B.c Mit Verfügungen vom 23. März 2021 stellte das BAV die Nichtigkeit der «Verfügungen» der zb Zentralbahn AG fest. Gleichzeitig gab es den Parteien - in Anwendung des Verfahrens nach Art. 21 EBG - Gelegenheit, bezüglich einer allfälligen Einigung bis zum 30. April 2021 Stellung zu nehmen. B.d Mit Verfügung vom 14. Juli 2021 vereinigte das BAV die beiden Gesuche (BAV-012-2/21/1/1 und BAV-012-2/21/1/2) und forderte die zb Zentralbahn AG auf, ihm sämtliche Beweismittel hinsichtlich der geltend gemachten Kosten, der Ohnehin-Kosten und allfälliger Kostenvorteile zuzustellen. Überdies erhielt die zb Zentralbahn AG Gelegenheit, zu den von ihm aufgeworfenen Fragen, namentlich auch zu den Fragen der Mitberücksichtigung der Erneuerung der Gleisanlagen und Masten als mögliche (Teil-) Ursache der gemessenen Bodenverschiebungen sowie der Ohnehin-Kosten für den Unterhalt, innert 30 Tagen Stellung zu beziehen. B.e Mit Eingabe vom 13. September 2021 reichte die zb Zentralbahn AG beim BAV weitere Beweismittel ein und nahm - unter Verweis auf eine Stellungnahme der Schubiger Bauingenieure AG vom 8. September 2021 - zu den ihr unterbreiteten Fragen Stellung. B.f Nach erfolglosen Einigungsversuchen teilte das BAV den Parteien am 26.”
“) veranlasste die zb Zentralbahn AG im Frühjahr 2019 die Erneuerung an den Gleisanlagen und Masten; der Arbeitsperimeter dieses Projektes überschneidet den Überwachungsperimeter der privaten Bauvorhaben geringfügig. B. B.a Mit als «Verfügungen» bezeichneten Entscheiden vom 19. Januar 2021 verpflichtete die zb Zentralbahn AG die A._______ AG und die B._______ AG - unter Hinweis auf Art. 19 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) - als Ersatz für die Kosten bezüglich Sicherheitsvorkehren für die Periode ab Baubeginn bis zum 30. Juni 2020 Beträge in der Höhe von Fr. 82'875.85 respektive Fr. 70'082.92, jeweils zuzüglich MWSt von 7.7 %, zahlbar innert 20 Tagen ab Rechtskraft der Entscheide, zu überweisen. B.b Nachdem die A._______ AG und die B._______ AG die genannten Entscheide entsprechend dem Hinweis in der beigefügten Rechtsmittelbelehrung beim Bundesamt für Verkehr (BAV) angefochten hatten, hielt die zb Zentralbahn AG im Rahmen ihrer Stellungnahmen vom 25. Februar 2021 und vom 18. März 2021 an ihrer bisherigen Argumentation und an ihrer Verfügungskompetenz fest. Falls keine Verfügungskompetenz bestehen sollte, sei ihre «Verfügung» als Gesuch im Sinne von Art. 21 EBG zu behandeln. B.c Mit Verfügungen vom 23. März 2021 stellte das BAV die Nichtigkeit der «Verfügungen» der zb Zentralbahn AG fest. Gleichzeitig gab es den Parteien - in Anwendung des Verfahrens nach Art. 21 EBG - Gelegenheit, bezüglich einer allfälligen Einigung bis zum 30. April 2021 Stellung zu nehmen. B.d Mit Verfügung vom 14. Juli 2021 vereinigte das BAV die beiden Gesuche (BAV-012-2/21/1/1 und BAV-012-2/21/1/2) und forderte die zb Zentralbahn AG auf, ihm sämtliche Beweismittel hinsichtlich der geltend gemachten Kosten, der Ohnehin-Kosten und allfälliger Kostenvorteile zuzustellen. Überdies erhielt die zb Zentralbahn AG Gelegenheit, zu den von ihm aufgeworfenen Fragen, namentlich auch zu den Fragen der Mitberücksichtigung der Erneuerung der Gleisanlagen und Masten als mögliche (Teil-) Ursache der gemessenen Bodenverschiebungen sowie der Ohnehin-Kosten für den Unterhalt, innert 30 Tagen Stellung zu beziehen. B.e Mit Eingabe vom 13. September 2021 reichte die zb Zentralbahn AG beim BAV weitere Beweismittel ein und nahm - unter Verweis auf eine Stellungnahme der Schubiger Bauingenieure AG vom 8.”
“) veranlasste die zb Zentralbahn AG im Frühjahr 2019 die Erneuerung an den Gleisanlagen und Masten; der Arbeitsperimeter dieses Projektes überschneidet den Überwachungsperimeter der privaten Bauvorhaben geringfügig. B. B.a Mit als «Verfügungen» bezeichneten Entscheiden vom 19. Januar 2021 verpflichtete die zb Zentralbahn AG die A._______ AG und die B._______ AG - unter Hinweis auf Art. 19 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) - als Ersatz für die Kosten bezüglich Sicherheitsvorkehren für die Periode ab Baubeginn bis zum 30. Juni 2020 Beträge in der Höhe von Fr. 82'875.85 respektive Fr. 70'082.92, jeweils zuzüglich MWSt von 7.7 %, zahlbar innert 20 Tagen ab Rechtskraft der Entscheide, zu überweisen. B.b Nachdem die A._______ AG und die B._______ AG die genannten Entscheide entsprechend dem Hinweis in der beigefügten Rechtsmittelbelehrung beim Bundesamt für Verkehr (BAV) angefochten hatten, hielt die zb Zentralbahn AG im Rahmen ihrer Stellungnahmen vom 25. Februar 2021 und vom 18. März 2021 an ihrer bisherigen Argumentation und an ihrer Verfügungskompetenz fest. Falls keine Verfügungskompetenz bestehen sollte, sei ihre «Verfügung» als Gesuch im Sinne von Art. 21 EBG zu behandeln. B.c Mit Verfügungen vom 23. März 2021 stellte das BAV die Nichtigkeit der «Verfügungen» der zb Zentralbahn AG fest. Gleichzeitig gab es den Parteien - in Anwendung des Verfahrens nach Art. 21 EBG - Gelegenheit, bezüglich einer allfälligen Einigung bis zum 30. April 2021 Stellung zu nehmen. B.d Mit Verfügung vom 14. Juli 2021 vereinigte das BAV die beiden Gesuche (BAV-012-2/21/1/1 und BAV-012-2/21/1/2) und forderte die zb Zentralbahn AG auf, ihm sämtliche Beweismittel hinsichtlich der geltend gemachten Kosten, der Ohnehin-Kosten und allfälliger Kostenvorteile zuzustellen. Überdies erhielt die zb Zentralbahn AG Gelegenheit, zu den von ihm aufgeworfenen Fragen, namentlich auch zu den Fragen der Mitberücksichtigung der Erneuerung der Gleisanlagen und Masten als mögliche (Teil-) Ursache der gemessenen Bodenverschiebungen sowie der Ohnehin-Kosten für den Unterhalt, innert 30 Tagen Stellung zu beziehen. B.e Mit Eingabe vom 13. September 2021 reichte die zb Zentralbahn AG beim BAV weitere Beweismittel ein und nahm - unter Verweis auf eine Stellungnahme der Schubiger Bauingenieure AG vom 8.”
Soweit die Voraussetzungen der Zuständigkeit nach Art. 40 Abs. 2 EBG (in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 2 EBG) vorliegen, kann die spezialgesetzliche Regelung für die Entscheidung über die Kosten von Massnahmen nach Art. 21 Abs. 1 EBG gegenüber der ordentlichen zivilrechtlichen Zuständigkeit vorrangig angerufen werden. Die Materialien zeigen, dass der Gesetzgeber damit ein einfaches und rasches Spezialverfahren bezweckt.
“Wie die Analyse der Gesetzesmaterialien gezeigt hat, will der Gesetzgeber mit der Regelung in Art. 21 Abs. 2 EBG auch die von Dritten durch Grabarbeiten und den Bau von Gebäuden verursachten Beeinträchtigungen der Sicherheit respektive die Kosten für die entsprechenden Massnahmen erfassen mit dem Ziel, ein einfaches und rasches Verfahren zur Verfügung zu stellen (vgl. E. 6.2.2 hiervor; Art. 40 Abs. 2 EBG). Soweit die Vorinstanz einwendet, die geltend gemachten Ansprüche könnten vorliegend im ordentlichen Zivilverfahren geltend gemacht werden, verfängt dieser Einwand nicht. Denn aus den Materialien kann nicht abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber für den Entscheid über die Kosten von Massnahmen nach Art. 21 Abs. 1 EBG die zivilgerichtliche Zuständigkeit vorsehen würde. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der Zuständigkeit nach Art. 40 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 2 EBG die spezialgesetzliche Regelung gegenüber der (allgemeinen) zivilrechtlichen Kompetenz vorrangig angerufen werden kann.”
Nach der Rechtsprechung bestimmt sich die kostenpflichtige Partei nach dem Verursacherprinzip: Massgeblich ist, welche der sich gegenseitig gefährdenden Anlagen zuerst bestand und welche durch ihr späteres Hinzukommen den bisherigen Zustand geändert hat. Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass diese Regelung in Art. 21 Abs. 2 EBG verankert ist und sich zugleich aus Art. 19 Abs. 2 EBG ableiten lässt. Unter den Begriff der nach diesem Zeitpunkt erstellten «Anlagen oder eröffneten Unternehmen Dritter» fallen auch nachträgliche Bauten und Anlagen; werden dadurch eisenbahnbedingte Ersatzvorkehren nötig, so gehen die hiermit verbundenen Kosten grundsätzlich zu Lasten des Dritten.
“Auch in Bezug auf die Kostenverteilung im Zusammenhang mit der Kreuzung zwischen einer Kantonsstrasse und einer Eisenbahnlinie hat das Bundesverwaltungsgericht die Zuständigkeit das BAV bestätigt und zur Abgrenzung der Zuständigkeit der Schätzungskommission im Zusammenhang mit Streitigkeiten über Verhältnisse nach Art. 26 Abs. 1 EntG Stellung genommen (Urteil des BVGer A-3893/2015 vom 3. Oktober 2016 E. 3.3). Dem Urteil A-4632/2012 vom 11. Juni 2013 lag sodann ein Sachverhalt zugrunde, bei dem die Zuständigkeit des BAV zum Entscheid über die Kostenaufteilung (zwischen den Verkehrsbetrieben Glattal VBG und der Erdgas Zürich Transport AG) unbestritten war. Im hier relevanten Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht insbesondere festgehalten, dass die kostenpflichtige Partei nach dem Verursacherprinzip zu bestimmen sei, d.h. nach der Frage, welche der sich gegenseitig gefährdenden Anlagen zuerst am Platz gewesen sei und welche durch ihr späteres Hinzukommen den bisherigen Zustand geändert habe. Diese Regelung sei in Art. 21 Abs. 2 EBG unmissverständlich verankert, lasse sich jedoch ebenfalls aus Art. 19 Abs. 2 EBG ableiten. Danach trage die Eisenbahnunternehmung die Kosten für eisenbahnbedingte Ersatzvorkehren. Werden solche Sicherheitsmassnahmen durch Bau-«Vorhaben» Dritter nötig, so gingen die hiermit verbundenen Kosten zu deren Lasten (Sachverhalt, Bst. E sowie E. 5.1). Unbestritten war die Zuständigkeit des BAV darüber hinaus in mehreren Angelegenheiten, in denen es um die Aufteilung der entstandenen Kosten im Zusammenhang mit einem Kreuzungsbauwerk ging (vgl. dazu Website des BAV; < https://www.bav.admin.ch > Rechtliches > Verfügungen des Amtes > Entscheide über Kostenteiler (Art. 40 EBG) >, abgerufen am 29.10.2024). So hatte das BAV beispielsweise mit Verfügung vom 25. Januar 2023 die zwischen der Gemeinde Echallens und der Eisenbahngesellschaft Lausanne-Echallens-Bercher SA strittige Fragen der Verteilung der Kosten für die Erneuerung einer automatischen Schrankenanlage an zwei Bahnübergängen zu entscheiden.”
“Als solche gelten mindestens «jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen» (Urteil des BGer 1C_416/2022 vom 21. März 2024 E. 2.1 m.w.H.). Bauten oder Anlagen sind dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, wenn mit ihrer Realisierung im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn besteht, das Bauprojekt vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (BGE 139 II 134 E. 5.2; Urteil des BGer 1C_446/2022 vom 17. August 2023 E. 4; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltrecht, 6. Aufl. 2016, S. 309 ff.; je mit weiteren Hinweisen). Die von den Beschwerdegegnerinnen durchgeführten Arbeiten fallen zweifelsohne unter den Begriff der «Bauten und Anlagen». Die Erstellung von Bauten und Anlagen kann sodann auch als Unternehmen respektive Werk (vgl. dazu die frz. und die ital. Fassung: «entreprise» und «opere») im Sinne von Art. 21 Abs. 2 EBG bezeichnet werden. Daraus folgt, dass die hier infrage stehende Errichtung von neuen Gebäulichkeiten unter die Begriffe der (nach diesem Zeitpunkt erstellten) «Anlagen oder eröffneten Unternehmen Dritter» zu subsumieren ist. Diese Schlussfolgerung steht auch im Einklang mit der Regelung von Art. 19 Abs. 2 EBG, welche Bestimmung die Kosten für «Bauvorhaben .... Dritter» ebenfalls in Anwendung des Verursacherprinzips diesen überbindet (vgl. dazu E. 4.6 hiervor).”
Das BAV hat in den dargestellten Fällen die von der Bahn als «Verfügungen» bezeichneten Entscheide für nichtig erklärt und die Angelegenheiten nach Art. 21 EBG als Gesuche behandelt. Es kann das Verfahren eröffnen, Gesuche zusammenlegen, den Parteien Gelegenheit zur Einigung einräumen und hierzu Fristen setzen sowie die Vorlage von Beweismitteln verlangen.
“19 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) - als Ersatz für die Kosten bezüglich Sicherheitsvorkehren für die Periode ab Baubeginn bis zum 30. Juni 2020 Beträge in der Höhe von Fr. 82'875.85 respektive Fr. 70'082.92, jeweils zuzüglich MWSt von 7.7 %, zahlbar innert 20 Tagen ab Rechtskraft der Entscheide, zu überweisen. B.b Nachdem die A._______ AG und die B._______ AG die genannten Entscheide entsprechend dem Hinweis in der beigefügten Rechtsmittelbelehrung beim Bundesamt für Verkehr (BAV) angefochten hatten, hielt die zb Zentralbahn AG im Rahmen ihrer Stellungnahmen vom 25. Februar 2021 und vom 18. März 2021 an ihrer bisherigen Argumentation und an ihrer Verfügungskompetenz fest. Falls keine Verfügungskompetenz bestehen sollte, sei ihre «Verfügung» als Gesuch im Sinne von Art. 21 EBG zu behandeln. B.c Mit Verfügungen vom 23. März 2021 stellte das BAV die Nichtigkeit der «Verfügungen» der zb Zentralbahn AG fest. Gleichzeitig gab es den Parteien - in Anwendung des Verfahrens nach Art. 21 EBG - Gelegenheit, bezüglich einer allfälligen Einigung bis zum 30. April 2021 Stellung zu nehmen. B.d Mit Verfügung vom 14. Juli 2021 vereinigte das BAV die beiden Gesuche (BAV-012-2/21/1/1 und BAV-012-2/21/1/2) und forderte die zb Zentralbahn AG auf, ihm sämtliche Beweismittel hinsichtlich der geltend gemachten Kosten, der Ohnehin-Kosten und allfälliger Kostenvorteile zuzustellen. Überdies erhielt die zb Zentralbahn AG Gelegenheit, zu den von ihm aufgeworfenen Fragen, namentlich auch zu den Fragen der Mitberücksichtigung der Erneuerung der Gleisanlagen und Masten als mögliche (Teil-) Ursache der gemessenen Bodenverschiebungen sowie der Ohnehin-Kosten für den Unterhalt, innert 30 Tagen Stellung zu beziehen. B.e Mit Eingabe vom 13. September 2021 reichte die zb Zentralbahn AG beim BAV weitere Beweismittel ein und nahm - unter Verweis auf eine Stellungnahme der Schubiger Bauingenieure AG vom 8. September 2021 - zu den ihr unterbreiteten Fragen Stellung. B.f Nach erfolglosen Einigungsversuchen teilte das BAV den Parteien am 26.”
“19 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) - als Ersatz für die Kosten bezüglich Sicherheitsvorkehren für die Periode ab Baubeginn bis zum 30. Juni 2020 Beträge in der Höhe von Fr. 82'875.85 respektive Fr. 70'082.92, jeweils zuzüglich MWSt von 7.7 %, zahlbar innert 20 Tagen ab Rechtskraft der Entscheide, zu überweisen. B.b Nachdem die A._______ AG und die B._______ AG die genannten Entscheide entsprechend dem Hinweis in der beigefügten Rechtsmittelbelehrung beim Bundesamt für Verkehr (BAV) angefochten hatten, hielt die zb Zentralbahn AG im Rahmen ihrer Stellungnahmen vom 25. Februar 2021 und vom 18. März 2021 an ihrer bisherigen Argumentation und an ihrer Verfügungskompetenz fest. Falls keine Verfügungskompetenz bestehen sollte, sei ihre «Verfügung» als Gesuch im Sinne von Art. 21 EBG zu behandeln. B.c Mit Verfügungen vom 23. März 2021 stellte das BAV die Nichtigkeit der «Verfügungen» der zb Zentralbahn AG fest. Gleichzeitig gab es den Parteien - in Anwendung des Verfahrens nach Art. 21 EBG - Gelegenheit, bezüglich einer allfälligen Einigung bis zum 30. April 2021 Stellung zu nehmen. B.d Mit Verfügung vom 14. Juli 2021 vereinigte das BAV die beiden Gesuche (BAV-012-2/21/1/1 und BAV-012-2/21/1/2) und forderte die zb Zentralbahn AG auf, ihm sämtliche Beweismittel hinsichtlich der geltend gemachten Kosten, der Ohnehin-Kosten und allfälliger Kostenvorteile zuzustellen. Überdies erhielt die zb Zentralbahn AG Gelegenheit, zu den von ihm aufgeworfenen Fragen, namentlich auch zu den Fragen der Mitberücksichtigung der Erneuerung der Gleisanlagen und Masten als mögliche (Teil-) Ursache der gemessenen Bodenverschiebungen sowie der Ohnehin-Kosten für den Unterhalt, innert 30 Tagen Stellung zu beziehen. B.e Mit Eingabe vom 13. September 2021 reichte die zb Zentralbahn AG beim BAV weitere Beweismittel ein und nahm - unter Verweis auf eine Stellungnahme der Schubiger Bauingenieure AG vom 8. September 2021 - zu den ihr unterbreiteten Fragen Stellung. B.f Nach erfolglosen Einigungsversuchen teilte das BAV den Parteien am 26.”
“) veranlasste die zb Zentralbahn AG im Frühjahr 2019 die Erneuerung an den Gleisanlagen und Masten; der Arbeitsperimeter dieses Projektes überschneidet den Überwachungsperimeter der privaten Bauvorhaben geringfügig. B. B.a Mit als «Verfügungen» bezeichneten Entscheiden vom 19. Januar 2021 verpflichtete die zb Zentralbahn AG die A._______ AG und die B._______ AG - unter Hinweis auf Art. 19 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) - als Ersatz für die Kosten bezüglich Sicherheitsvorkehren für die Periode ab Baubeginn bis zum 30. Juni 2020 Beträge in der Höhe von Fr. 82'875.85 respektive Fr. 70'082.92, jeweils zuzüglich MWSt von 7.7 %, zahlbar innert 20 Tagen ab Rechtskraft der Entscheide, zu überweisen. B.b Nachdem die A._______ AG und die B._______ AG die genannten Entscheide entsprechend dem Hinweis in der beigefügten Rechtsmittelbelehrung beim Bundesamt für Verkehr (BAV) angefochten hatten, hielt die zb Zentralbahn AG im Rahmen ihrer Stellungnahmen vom 25. Februar 2021 und vom 18. März 2021 an ihrer bisherigen Argumentation und an ihrer Verfügungskompetenz fest. Falls keine Verfügungskompetenz bestehen sollte, sei ihre «Verfügung» als Gesuch im Sinne von Art. 21 EBG zu behandeln. B.c Mit Verfügungen vom 23. März 2021 stellte das BAV die Nichtigkeit der «Verfügungen» der zb Zentralbahn AG fest. Gleichzeitig gab es den Parteien - in Anwendung des Verfahrens nach Art. 21 EBG - Gelegenheit, bezüglich einer allfälligen Einigung bis zum 30. April 2021 Stellung zu nehmen. B.d Mit Verfügung vom 14. Juli 2021 vereinigte das BAV die beiden Gesuche (BAV-012-2/21/1/1 und BAV-012-2/21/1/2) und forderte die zb Zentralbahn AG auf, ihm sämtliche Beweismittel hinsichtlich der geltend gemachten Kosten, der Ohnehin-Kosten und allfälliger Kostenvorteile zuzustellen. Überdies erhielt die zb Zentralbahn AG Gelegenheit, zu den von ihm aufgeworfenen Fragen, namentlich auch zu den Fragen der Mitberücksichtigung der Erneuerung der Gleisanlagen und Masten als mögliche (Teil-) Ursache der gemessenen Bodenverschiebungen sowie der Ohnehin-Kosten für den Unterhalt, innert 30 Tagen Stellung zu beziehen. B.e Mit Eingabe vom 13. September 2021 reichte die zb Zentralbahn AG beim BAV weitere Beweismittel ein und nahm - unter Verweis auf eine Stellungnahme der Schubiger Bauingenieure AG vom 8.”
Die Errichtung von Bauten oder Anlagen Dritter kann als «Unternehmen» i.S.v. Art. 21 Abs. 2 EBG subsumiert werden; insbes. wird die Erstellung neuer Gebäulichkeiten in der Rechtsprechung unter diese Begriffe gefasst.
“Als solche gelten mindestens «jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen» (Urteil des BGer 1C_416/2022 vom 21. März 2024 E. 2.1 m.w.H.). Bauten oder Anlagen sind dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, wenn mit ihrer Realisierung im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn besteht, das Bauprojekt vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen (BGE 139 II 134 E. 5.2; Urteil des BGer 1C_446/2022 vom 17. August 2023 E. 4; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltrecht, 6. Aufl. 2016, S. 309 ff.; je mit weiteren Hinweisen). Die von den Beschwerdegegnerinnen durchgeführten Arbeiten fallen zweifelsohne unter den Begriff der «Bauten und Anlagen». Die Erstellung von Bauten und Anlagen kann sodann auch als Unternehmen respektive Werk (vgl. dazu die frz. und die ital. Fassung: «entreprise» und «opere») im Sinne von Art. 21 Abs. 2 EBG bezeichnet werden. Daraus folgt, dass die hier infrage stehende Errichtung von neuen Gebäulichkeiten unter die Begriffe der (nach diesem Zeitpunkt erstellten) «Anlagen oder eröffneten Unternehmen Dritter» zu subsumieren ist. Diese Schlussfolgerung steht auch im Einklang mit der Regelung von Art. 19 Abs. 2 EBG, welche Bestimmung die Kosten für «Bauvorhaben .... Dritter» ebenfalls in Anwendung des Verursacherprinzips diesen überbindet (vgl. dazu E. 4.6 hiervor).”
Art. 21 EBG ermöglicht es dem BAV bzw. dem Eisenbahnunternehmen, bei Beeinträchtigungen der Eisenbahnsicherheit durch Dritte Massnahmen zur Wiederherstellung der Sicherheit sowohl innerhalb als auch ausserhalb des bahneigenen Gebiets anzuordnen.
“Soweit sie in der angefochtenen Verfügung argumentiert, Art. 21 EBG erfasse ausschliesslich die gebotenen Sicherheitsmassnahmen ausserhalb des bahneigenen Gebietes, kann sie sich nicht auf eine hinreichende Grundlage stützen. Zum einen ergeben sich aus den Gesetzesmaterialien keine Anhaltspunkte für eine solche Einschränkung. Zum andern drängt sich ein solcher Schluss auch nicht aus dem Wortlaut oder der ratio legis auf. Entscheidend ist vielmehr, dass die Sicherheit der Eisenbahn als Folge von Arbeiten, Anlagen, Bäumen oder Unternehmen Dritter beeinträchtigt wird und sich das BAV respektive das Eisenbahnunternehmen deshalb zu Massnahmen (inner- oder ausserhalb des bahneigenen Gebietes) zur Wiederherstellung der Sicherheit veranlasst sieht.”
Das BAV vertrat die Auffassung, Art. 21 EBG gelte nur für im Interesse der Sicherheit vorzunehmende Massnahmen ausserhalb des bahneigenen Gebietes; Sicherheitsvorkehren auf dem bahneigenen Grundstück seien von Art. 21 EBG nicht erfasst.
“September 2021 reichte die zb Zentralbahn AG beim BAV weitere Beweismittel ein und nahm - unter Verweis auf eine Stellungnahme der Schubiger Bauingenieure AG vom 8. September 2021 - zu den ihr unterbreiteten Fragen Stellung. B.f Nach erfolglosen Einigungsversuchen teilte das BAV den Parteien am 26. September 2022 mit, ihre erneute Prüfung der Angelegenheit habe ergeben, dass die Beurteilung der Angelegenheit nicht in seiner Zuständigkeit liege, da es sich um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit handle. Das BAV gab den Parteien Gelegenheit, zum in Aussicht gestellten Nichteintretensentscheid bis zum 31. Oktober 2022 Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 erklärte sich die B._______ AG mit dem in Aussicht gestellten Nichteintretensentscheid einverstanden. Am 28. Oktober 2022 teilte die zb Zentralbahn AG dem BAV mit, dass sie an dessen Zuständigkeit zur Regelung der Entschädigungsansprüche festhalte. Die A._______ AG liess sich nicht vernehmen. B.g Mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 trat das BAV auf die beiden Entschädigungsbegehren nicht ein. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Anwendung von Art. 21 EBG sei auf Massnahmen beschränkt, die ausserhalb des Eigentums der Eisenbahnunternehmen vorzunehmen seien. Sicherheitsvorkehren auf dem bahneignen Grundstück seien von dieser Bestimmung nicht erfasst. Art. 21 Abs. 1 und 2 EBG regelten ausschliesslich die im Interesse der Sicherheit notwendigen Massnahmen ausserhalb des bahneigenen Gebietes sowie die damit verbundenen Entschädigungsansprüche der betroffenen Dritten, was hier nicht zutreffe. Eine auf Art. 21 in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 EBG gestützte Zuständigkeit sei folglich nicht gegeben. Auch eine auf Art. 19 Abs. 2 EBG (i.V.m. Art. 40 Abs. 2 EBG) gestützte Zuständigkeit falle ausser Betracht, da der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung keine generelle Kostenregelung habe schaffen wollen. Ebenso wenig könne die Bestimmung als allgemeine Grundlage für Schadenersatzansprüche der Bahn gegenüber Dritten verstanden werden. Die Schadenersatzbegehren seien vielmehr gestützt auf die nachbarrechtlichen Normen auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.”
Auch wenn Ansprüche nach Art. 21 Abs. 1 EBG zivilrechtliche Nachbarrechtsfragen und Schadenersatzansprüche berühren können, schliesst dies nach der angeführten Rechtsprechung eine Zuständigkeit der Fachbehörde nach Art. 40 Abs. 2 i.V.m. Art. 21 EBG nicht aus. Art. 40 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 21 EBG ist als Spezialnorm gegenüber allgemeineren zivilrechtlichen Regelungen vorrangig.
“Die Vorinstanz wendet schliesslich ein, ihre Zuständigkeit nach Art. 40 EBG sei auf jene Fälle beschränkt, in denen das Zivilrecht keine oder nur unzureichende Regelungen kenne. Sie sei nicht Fachbehörde, wenn es wie hier um die Beurteilung der Kausalität zwischen den Bauvorhaben und den an der Bahnanlage entstandenen Schäden respektive um Schadenersatzansprüche gehe. Es handle sich vielmehr um nachbarrechtliche Fragestellungen des Zivilrechts (Art. 679 i.V.m. Art. 685 ZGB), die in der Zuständigkeit des Zivilgerichts lägen. Dass die Geltendmachung der Kosten für Massnahmen nach Art. 21 Abs. 1 EBG grundsätzlich auch unter den Geltungsbereich des Schadenersatzrechts gemäss Art. 679 respektive Art. 679a ZGB fällt, schliesst nach dem Gesagten eine Zuständigkeit der Vorinstanz nicht aus, zumal es sich bei der Regelung von Art. 40 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 21 EBG um eine Spezialnorm handelt, die grundsätzlich gegenüber der allgemeineren Norm Vorrang hat.”
In besonders dringlichen Fällen darf das Eisenbahnunternehmen zur Abwendung der Gefahr die notwendigen Massnahmen selbst treffen; dies gilt als Ausnahme vom Verfahren der Anrufung des BAV.
“Ist eine Verständigung darüber unter den Beteiligten nicht möglich, so bestimmt auf Antrag des Eisenbahnunternehmens nach Anhörung der Beteiligten das BAV die zu treffenden Massnahmen. Inzwischen sind alle die Sicherheit der Eisenbahn beeinträchtigenden Einwirkungen zu unterlassen. In besonders dringlichen Fällen kann das Eisenbahnunternehmen die zur Abwendung der Gefahr notwendigen Massnahmen selbst treffen (Art. 21 Abs. 1 EBG). Bestanden die Anlagen und Unternehmen Dritter schon vor Inkrafttreten dieses Gesetzes oder vor Erstellung der Eisenbahnanlagen, so richtet sich der Entschädigungsanspruch des Betroffenen gegen das Eisenbahnunternehmen nach der Bundesgesetzgebung über die Enteignung. Für nach diesem Zeitpunkt erstellte Anlagen oder eröffnete Unternehmen Dritter hat der Inhaber der Anlage oder des Unternehmens die Kosten der Massnahmen nach Absatz 1 zu tragen; ferner steht ihm kein Anspruch auf Entschädigung zu. Die Kosten für Massnahmen nach Absatz 1 gegen Beeinträchtigungen durch Bäume trägt das Eisenbahnunternehmen, sofern es nicht nachweist, dass sich der verantwortliche Dritte schuldhaft verhalten hat (Art. 21 Abs. 2 EBG). Art. 21 Abs. 1 EBG bezweckt, der schädlichen oder gefährlichen Einwirkung auf die Bahn und ihren Betrieb vorbeugen zu können. Art. 21 Abs. 2 regelt sodann die Rechte der Betroffenen auf Ersatz von Kosten und auf Entschädigung für die im Interesse der Sicherheit des öffentlichen Verkehrs zu duldenden Beschränkungen (Botschaft, S. 242 f.). Die Kostenfolgen der Beseitigung eines gefährlichen respektive polizeiwidrigen Zustandes, der durch das Aufeinandertreffen von Bahnanlagen und Anlagen Dritter verursacht wird, bestimmt sich somit nach der zeitlichen Priorität, das heisst nach der Frage, welche Anlage - jene der Bahn oder jene des Dritten - zuerst vorhanden war. Die Massgeblichkeit des Vorbestehens der einen oder anderen Anlage ist wie dargelegt in Art. 21 Abs. 2 EBG klar festgehalten. Sie ergibt sich aber auch aus dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 2 EBG, wo von Bau-«Vorhaben» Dritter gesprochen wird sowie von anderen Bedürfnissen Dritter, für welche Vorkehren «nötig werden». Mit anderen Worten trägt die Eisenbahnunternehmung die Kosten für eisenbahnbedingte Ersatzvorkehren.”