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Die Kommission kann gemäss Art. 40ater Abs. 4 EBG von Amtes wegen eine Untersuchung einleiten; dies kann beispielsweise bei mutmasslicher Diskriminierung im Bereich Preise und Rabatte erfolgen.
“BVGer A-3815/2021 Entscheiddatum: 10.04.2024Publikationsdatum: 18.04.2024 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-3815/2021 Urteil vom 10. April 2024 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richterin Christine Ackermann, Gerichtsschreiber Andreas Kunz. Parteien A._______ AG, Beschwerdeführerin, gegen Kommission für den Eisenbahnverkehr RailCom, Christoffelgasse 5, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Eisenbahn (Übriges); Untersuchung 2021 gemäss Art. 40ater Abs. 4 EBG, Diskriminierung bei Preisen und Rabatten.”
“BVGer A-3815/2021 Entscheiddatum: 10.04.2024Publikationsdatum: 18.04.2024 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-3815/2021 Urteil vom 10. April 2024 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richterin Christine Ackermann, Gerichtsschreiber Andreas Kunz. Parteien A._______ AG, Beschwerdeführerin, gegen Kommission für den Eisenbahnverkehr RailCom, Christoffelgasse 5, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Eisenbahn (Übriges); Untersuchung 2021 gemäss Art. 40ater Abs. 4 EBG, Diskriminierung bei Preisen und Rabatten.”
Nach überwiegender bundesgerichtlicher Rechtsprechung begründet die Eröffnung eines Verfahrens nach Art. 40ater Abs. 4 EBG keine rechtsverbindlichen Regelungen; sie ist als Realakt zu qualifizieren und damit kein Verfügungserlass im Sinne von Art. 5 VwVG.
“Dem EBG lässt sich nicht entnehmen, ob einer Verfahrenseröffnung der Vorinstanz Verfügungscharakter zukommt. Es wird lediglich statuiert, dass sie von Amtes wegen Untersuchungen einleiten kann (vgl. Art. 40ater Abs. 4 EBG). Nachdem sich das vorinstanzliche Verfahren nach den Bestimmungen des VwVG richtet (vgl. Art. 40aquinquies Abs. 1 VwVG), ist die Frage, ob eine Verfahrenseröffnung eine Verfügung darstellt, nach den Vorgaben von Art. 5 VwVG zu beurteilen. Diese ist zwar in der Lehre umstritten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden durch eine Verfahrenseröffnung jedoch keine rechtsverbindlichen Regelungen aufgestellt; die Behörde geht einzig ihren Pflichten nach. Mithin wird die Rechtsbeziehung des Einzelnen zum Staat dadurch nicht im Sinne von Art. 5 VwVG autoritativ geregelt. Vielmehr handelt es sich dabei um einen Realakt (vgl. Urteil 2C_167/2016 E. 3.3.1 f.; Urteile BGer 2C_308/2015 vom 7. Juli 2015 E. 1.3.2 und 2P.49/2004 vom 18. Februar 2004 E. 2.2; Urteil BVGer B-2626/2015 vom 19. Januar 2016 E. 1.5.2; offen gelassen in BGE 130 II 521 E. 2.7.3 in Bezug auf die Eröffnung einer Untersuchung gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 6. Oktober 1995 [KG, SR 251]; Wiederkehr/Meyer/Böhme, Orell Füssli VwVG Kommentar, 2022 [nachfolgend: OFK/VwVG], Rz.”
“Dem EBG lässt sich nicht entnehmen, ob einer Verfahrenseröffnung der Vorinstanz Verfügungscharakter zukommt. Es wird lediglich statuiert, dass sie von Amtes wegen Untersuchungen einleiten kann (vgl. Art. 40ater Abs. 4 EBG). Nachdem sich das vorinstanzliche Verfahren nach den Bestimmungen des VwVG richtet (vgl. Art. 40aquinquies Abs. 1 VwVG), ist die Frage, ob eine Verfahrenseröffnung eine Verfügung darstellt, nach den Vorgaben von Art. 5 VwVG zu beurteilen. Diese ist zwar in der Lehre umstritten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden durch eine Verfahrenseröffnung jedoch keine rechtsverbindlichen Regelungen aufgestellt; die Behörde geht einzig ihren Pflichten nach. Mithin wird die Rechtsbeziehung des Einzelnen zum Staat dadurch nicht im Sinne von Art. 5 VwVG autoritativ geregelt. Vielmehr handelt es sich dabei um einen Realakt (vgl. Urteil 2C_167/2016 E. 3.3.1 f.; Urteile BGer 2C_308/2015 vom 7. Juli 2015 E. 1.3.2 und 2P.49/2004 vom 18. Februar 2004 E. 2.2; Urteil BVGer B-2626/2015 vom 19. Januar 2016 E. 1.5.2; offen gelassen in BGE 130 II 521 E. 2.7.3 in Bezug auf die Eröffnung einer Untersuchung gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 6. Oktober 1995 [KG, SR 251]; Wiederkehr/Meyer/Böhme, Orell Füssli VwVG Kommentar, 2022 [nachfolgend: OFK/VwVG], Rz.”