1 commentary
Das Bundesamt für Verkehr entscheidet nach Art. 40 EBG über Streitigkeiten betreffend die in Art. 32a EBG genannten Massnahmen. Es entscheidet ferner über aus diesen Bestimmungen erwachsende Streitigkeiten über Leistungen, Vorhaltekosten, deren Verteilung sowie über Vergütungen; dies erfolgt, wie in den Quellen erwähnt, unter anderem nach Anhören der Beteiligten.
“Kapitels des EBG erwachsenden Streitigkeiten über Kosten und deren Verteilung sowie über Vergütungen (Art. 19 Abs. 2, Art. 21 Abs. 2 und Art. 25-35) beurteilt die Vorinstanz im (früher als Anstandsverfahren bezeichneten) Verfahren nach Art. 40 Abs. 2 EBG (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 2A.80/1999 vom 5. Januar 2000 E. 5c; BVGE 2013/53 E. 5.1 und E. 6, 2011/12 E. 7.1 f.). Das BAV entscheidet gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. b EBG nach Anhören der Beteiligten insbesondere über Streitigkeiten betreffend die zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Eisenbahn sowie zum Schutz von Personen und Sachen zu treffenden Massnahmen (Art. 19 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1, Art. 24, Art. 30, Art. 31 Abs. 1 und Art. 32a EBG). Darüber hinaus entscheidet es gemäss Art. 40 Abs. 2 EBG auch über die aus den Bestimmungen dieses Kapitels erwachsenden Streitigkeiten über Kosten und deren Verteilung sowie über Vergütungen (Art. 19 Abs. 2, Art. 21 Abs. 2 und Art. 25-35). Unter das Verfahren nach Art. 40 EBG fallen Streitigkeiten verschiedener materieller Bereiche. Es betrifft dies insbesondere Streitigkeiten betreffend die Bedürfnisse des Bahnbaus und -betriebs, Massnahmen betreffend die Sicherheit, Streitigkeiten betreffend Kosten und deren Verteilung, die im Zusammenhang mit Kreuzungsbauwerken stehen, aber auch die Errichtung von Nebenbetrieben und der Öffnungs- und Schliesszeiten. Allen Verfahren ist dabei gemeinsam, dass zumindest eine Partei ein Eisenbahnunternehmen ist (Ueli Stückelberger/Christoph Haldimann, Schienenverkehrsrecht, in: Müller [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Verkehrsrecht, Band IV, 2008, Rz. 43 f.).”
“Abschnitts des EBG respektiv in den Art. 40 ff. EBG. Danach entscheidet das BAV gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. b EBG zum einen über Streitigkeiten betreffend die zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Eisenbahn sowie zum Schutz von Personen und Sachen zu treffenden Massnahmen (Art. 19 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1, Art. 24, Art. 30, Art. 31 Abs. 1 und Art. 32a EBG). Zum andern entscheidet es gemäss Art. 40 Abs. 2 EBG auch über die aus den Bestimmungen dieses Kapitels erwachsenden Streitigkeiten hinsichtlich Kosten und deren Verteilung sowie über Vergütungen (Art. 19 Abs. 2, Art. 21 Abs. 2 und Art. 25-35). Für die (erst) nach dem Inkrafttreten des EBG erstellten Anlagen respektive eröffneten Unternehmen hat dabei der Inhaber der Anlage oder des Unternehmens die Kosten zu tragen (Art. 21 Abs. 2 Satz 2 EBG).”
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