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Art. 14a EBG findet keine analoge Anwendung auf Personenkontrollen durch den Grenzwachtkorps (GWK); aus Art. 14a ergibt sich damit kein Anspruch der Eisenbahnunternehmen auf Vergütung für derartige Begleit- oder Unterstützungsleistungen.
“Vorliegend gehe es nicht um eine Warenkontrolle, insbesondere nicht um eine Beschau, sondern um Personentrollen, mithin um die unkontrollierte Migration und um die Sicherheit und den Schutz der Bevölkerung, zumal die Begleitung durch das Sicherheitspersonal nur deshalb notwendig sei, weil die Grenzwächter die zum sicheren Bewegen im Gleisbereich erforderliche Schulung nicht absolviert hätten. Mit der Revision des Zollgesetzes per 1. Mai 2007 sei Art. 46 aEBG (AS 1958 335) aufgehoben worden. Gemäss Art. 46 aEBG habe die Zollgesetzgebung die Art und den Umfang der Leistungen der Bahnunternehmungen für die Zollverwaltung umschrieben. Den Bahnunternehmen habe eine angemessene Vergütung zugestanden. Der Bundesrat habe die Leistungen bezeichnet, für welche Anspruch auf Vergütung bestand habe. Die zwischen der Zollverwaltung und den Bahnunternehmen zu treffenden Vereinbarungen über die Vergütung hätten der Genehmigung des Bundesrats bedurft. Bis zur Änderung des Zollgesetzes sei eine Entschädigungspflicht der Zollbehörde für Leistungen der Eisenbahnunternehmen ausdrücklich vorgesehen gewesen. Die Bestimmung von Art. 14a EBG, wonach die Eisenbahnunternehmen dem BAV den freien Zutritt zu allen Teilen der Eisenbahnanlagen zu gewähren hätten und es bei seiner Prüf- und Kontrolltätigkeit kostenlos zu unterstützen hätten, sei auf die Kontrollen des GWK nicht analog anwendbar.”
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