Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023 (Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets), in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 152;BBl 2023 703). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023 (Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets), mit Wirkung seit 1. Juli 2024 (AS 2024 152;BBl 2023 703). ↩
SR 745.1 ↩
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Die Sicherheitsbescheinigung berechtigt das Eisenbahnverkehrsunternehmen, auf sämtlichen eigenen Strecken sowie auf den fremden Strecken, für welche die Bescheinigung gilt, den Eisenbahnverkehr durchzuführen.
“Wer den Eisenbahnverkehr durchführen will, benötigt eine Genehmigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen (Netzzugangsbewilligung) und eine Sicherheitsbescheinigung (Art. 8c Abs. 1 EGB). Die Sicherheitsbescheinigung berechtigt das Eisenbahnverkehrsunternehmen, auf allen eigenen Strecken sowie auf fremden Strecken, für welche die Sicherheitsbescheinigung gilt, den Eisenbahnverkehr durchzuführen (Art. 8c Abs. 2 EBG). Sie umfasst gemäss Art. 8e Abs. 2 EBG die Zulassung des Sicherheitsmanagementsystems des Eisenbahnverkehrsunternehmens und die Zulassung der Vorkehren, die es getroffen hat, um einen sicheren Betrieb auf den zu befahrenden Strecken zu gewährleisten. Sie kann als Pendant zur (der Infrastrukturbetreiberin ausgestellten) Sicherheitsgenehmigung (vgl. E. 5.5.2 hiervor) betrachtet werden, wobei nicht die Sicherheitsanforderungen bezüglich der Infrastruktur als solche betroffen sind, sondern jene im Zusammenhang mit der Transportdienstleistung (vgl. Art. 8e Abs. 2 lit. a und b EBG). Die Infrastrukturbetreiberin gewährt den Eisenbahnverkehrsunternehmen den diskriminierungsfreien Netzzugang (Art. 9a Abs. 1 EBG i.V.m. Art. 10 der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 [NZV; SR 742.122]). Der Netzzugang auf einem örtlich und zeitlich bestimmten Fahrweg (Trasse) kann von jedem Unternehmen beantragt werden, das an der Durchführung des Eisenbahnverkehrs interessiert ist (Art. 9a Abs.”
“Wer den Eisenbahnverkehr durchführen will, benötigt eine Genehmigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen (Netzzugangsbewilligung; vgl. für die Erteilungsvoraussetzungen Art. 8d Bst. a - e EBG) und eine Sicherheitsbescheinigung (Art. 8c Abs. 1 EBG). Das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das über eine Sicherheitsbescheinigung verfügt, ist berechtigt, auf allen eigenen Strecken sowie auf den fremden Strecken, für welche die Sicherheitsbescheinigung gilt, den Eisenbahnverkehr durchzuführen (Art. 8c Abs. 2 EBG). Die Sicherheitsbescheinigung umfasst die Zulassung des Sicherheitsmanagementsystems des Eisenbahnverkehrsunternehmens und die Zulassung der Vorkehrungen, die es getroffen hat, um einen sicheren Betrieb auf den zu befahrenden Strecken zu gewährleisten (Art. 8e Abs. 2 EBG). Die Infrastrukturbetreiberin gewährt den Eisenbahnverkehrsunternehmen den diskriminierungsfreien Netzzugang (Art. 9a Abs. 1 EBG). Der Netzzugang auf einem örtlich und zeitlich bestimmten Fahrweg (Trasse) kann von jedem Unternehmen beantragt werden, das an der Durchführung des Eisenbahnverkehrs interessiert ist (Art. 9a Abs. 4 EBG). Die ordentliche Trassenzuteilung erfolgt abgestimmt auf das Fahrplanverfahren (Art. 11 Abs. 1 der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung [NZV, SR 742.122]). Letzteres bezweckt die Aufstellung und Veröffentlichung der Fahrpläne für die regelmässigen, der Personenbeförderung dienenden Fahrten der betreffenden Eisenbahnverkehrsunternehmen (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Fahrplanverordnung [FPV; SR 745.13]; ferner zur deren Fahrplanpflicht Art.”
Die Sicherheitsbescheinigung umfasst die Zulassung des Sicherheitsmanagementsystems des Eisenbahnverkehrsunternehmens sowie die Zulassung der betrieblichen Vorkehren, die es getroffen hat. Sie berechtigt das Unternehmen, den Eisenbahnverkehr auf den Strecken durchzuführen, für welche die Bescheinigung gilt.
“Wer den Eisenbahnverkehr durchführen will, benötigt eine Genehmigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen (Netzzugangsbewilligung) und eine Sicherheitsbescheinigung (Art. 8c Abs. 1 EGB). Die Sicherheitsbescheinigung berechtigt das Eisenbahnverkehrsunternehmen, auf allen eigenen Strecken sowie auf fremden Strecken, für welche die Sicherheitsbescheinigung gilt, den Eisenbahnverkehr durchzuführen (Art. 8c Abs. 2 EBG). Sie umfasst gemäss Art. 8e Abs. 2 EBG die Zulassung des Sicherheitsmanagementsystems des Eisenbahnverkehrsunternehmens und die Zulassung der Vorkehren, die es getroffen hat, um einen sicheren Betrieb auf den zu befahrenden Strecken zu gewährleisten. Sie kann als Pendant zur (der Infrastrukturbetreiberin ausgestellten) Sicherheitsgenehmigung (vgl. E. 5.5.2 hiervor) betrachtet werden, wobei nicht die Sicherheitsanforderungen bezüglich der Infrastruktur als solche betroffen sind, sondern jene im Zusammenhang mit der Transportdienstleistung (vgl. Art. 8e Abs. 2 lit. a und b EBG). Die Infrastrukturbetreiberin gewährt den Eisenbahnverkehrsunternehmen den diskriminierungsfreien Netzzugang (Art. 9a Abs. 1 EBG i.V.m. Art. 10 der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 [NZV; SR 742.122]). Der Netzzugang auf einem örtlich und zeitlich bestimmten Fahrweg (Trasse) kann von jedem Unternehmen beantragt werden, das an der Durchführung des Eisenbahnverkehrs interessiert ist (Art. 9a Abs.”
“Wer den Eisenbahnverkehr durchführen will, benötigt eine Genehmigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen (Netzzugangsbewilligung) und eine Sicherheitsbescheinigung (Art. 8c Abs. 1 EGB). Die Sicherheitsbescheinigung berechtigt das Eisenbahnverkehrsunternehmen, auf allen eigenen Strecken sowie auf fremden Strecken, für welche die Sicherheitsbescheinigung gilt, den Eisenbahnverkehr durchzuführen (Art. 8c Abs. 2 EBG). Sie umfasst gemäss Art. 8e Abs. 2 EBG die Zulassung des Sicherheitsmanagementsystems des Eisenbahnverkehrsunternehmens und die Zulassung der Vorkehren, die es getroffen hat, um einen sicheren Betrieb auf den zu befahrenden Strecken zu gewährleisten. Sie kann als Pendant zur (der Infrastrukturbetreiberin ausgestellten) Sicherheitsgenehmigung (vgl. E. 5.5.2 hiervor) betrachtet werden, wobei nicht die Sicherheitsanforderungen bezüglich der Infrastruktur als solche betroffen sind, sondern jene im Zusammenhang mit der Transportdienstleistung (vgl. Art. 8e Abs. 2 lit. a und b EBG). Die Infrastrukturbetreiberin gewährt den Eisenbahnverkehrsunternehmen den diskriminierungsfreien Netzzugang (Art. 9a Abs. 1 EBG i.V.m. Art. 10 der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 [NZV; SR 742.122]). Der Netzzugang auf einem örtlich und zeitlich bestimmten Fahrweg (Trasse) kann von jedem Unternehmen beantragt werden, das an der Durchführung des Eisenbahnverkehrs interessiert ist (Art. 9a Abs.”
Art. 8c Abs. 3 EBG verlangt die Einhaltung der schweizerischen Rechtsvorschriften, insbesondere der technischen und betrieblichen Regeln sowie der Vorschriften über sicherheitsrelevante Tätigkeiten. Die Sicherheitsbescheinigung umfasst gemäss den Quellen die Zulassung des Sicherheitsmanagementsystems und der Vorkehrungen für einen sicheren Betrieb. Als Nachweise sind namentlich die Qualifikation des Personals und die Eignung des Rollmaterials für einen sicheren Betrieb genannt. Die Regelung ist vor dem Hintergrund der besonderen Gefährdung des Eisenbahnbetriebs und der damit verbundenen Haftungsregelungen zu sehen.
“Der Gesetzgeber sieht den Betrieb der Eisenbahn als äusserst gefährlich an (Urteil des BGer 4A_602/2018 vom 28. Mai 2019 E. 3.4.2). Dies zeigt sich an verschiedenen Bestimmungen des EBG. Wer den Eisenbahnverkehr durchführen will, benötigt gemäss Art. 8c Abs. 1 EBG eine Genehmigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen (Netzzugangsbewilligung) und eine Sicherheitsbescheinigung. Das Unternehmen muss die schweizerischen Rechtsvorschriften einhalten, insbesondere die technischen und betrieblichen Vorschriften und die Vorschriften über sicherheitsrelevante Tätigkeiten (Art. 8c Abs. 3 EBG). Die Sicherheitsbescheinigung umfasst die Zulassung des Sicherheitsmanagementsystems des Eisenbahnverkehrsunternehmens und die Zulassung der Vorkehrungen, die es getroffen hat, um einen sicheren Betrieb auf den zu befahrenden Strecken zu gewährleisten. Das Unternehmen muss dazu insbesondere nachweisen, dass die Beschäftigten die für einen sicheren Betrieb erforderliche Qualifikation besitzen und das Rollmaterial den Anforderungen eines sicheren Betriebs genügt (Art. 8e Abs. 2 EBG). Die Eisenbahnunternehmen sind demnach für die Sicherheit ihres Eisenbahnbetriebs verantwortlich. Der Gesetzgeber hat mit Art. 40b EBG sodann einen Gefährdungshaftungstatbestand statuiert (vgl. BGE 148 III 343 E. 3.1). Dieser enthält die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit der Inhaber des Eisenbahnunternehmens für Personen- und Sachschäden haftet. Die Haftung knüpft an die Verwirklichung der charakteristischen Risiken an, die mit dem Betrieb der Eisenbahn verbunden sind. Es handelt sich um eine strenge Kausalhaftung (sog.”
“Der Gesetzgeber sieht den Betrieb der Eisenbahn als äusserst gefährlich an (Urteil des BGer 4A_602/2018 vom 28. Mai 2019 E. 3.4.2). Dies zeigt sich an verschiedenen Bestimmungen des EBG. Wer den Eisenbahnverkehr durchführen will, benötigt gemäss Art. 8c Abs. 1 EBG eine Genehmigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen (Netzzugangsbewilligung) und eine Sicherheitsbescheinigung. Das Unternehmen muss die schweizerischen Rechtsvorschriften einhalten, insbesondere die technischen und betrieblichen Vorschriften und die Vorschriften über sicherheitsrelevante Tätigkeiten (Art. 8c Abs. 3 EBG). Die Sicherheitsbescheinigung umfasst die Zulassung des Sicherheitsmanagementsystems des Eisenbahnverkehrsunternehmens und die Zulassung der Vorkehrungen, die es getroffen hat, um einen sicheren Betrieb auf den zu befahrenden Strecken zu gewährleisten. Das Unternehmen muss dazu insbesondere nachweisen, dass die Beschäftigten die für einen sicheren Betrieb erforderliche Qualifikation besitzen und das Rollmaterial den Anforderungen eines sicheren Betriebs genügt (Art. 8e Abs. 2 EBG). Die Eisenbahnunternehmen sind demnach für die Sicherheit ihres Eisenbahnbetriebs verantwortlich. Der Gesetzgeber hat mit Art. 40b EBG sodann einen Gefährdungshaftungstatbestand statuiert (vgl. BGE 148 III 343 E. 3.1). Dieser enthält die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit der Inhaber des Eisenbahnunternehmens für Personen- und Sachschäden haftet. Die Haftung knüpft an die Verwirklichung der charakteristischen Risiken an, die mit dem Betrieb der Eisenbahn verbunden sind. Es handelt sich um eine strenge Kausalhaftung (sog.”
Die Sicherheitsbescheinigung umfasst die Zulassung des Sicherheitsmanagementsystems des Eisenbahnverkehrsunternehmens sowie die Zulassung der Vorkehrungen, die das Unternehmen getroffen hat, um auf den zu befahrenden Strecken einen sicheren Betrieb zu gewährleisten. Das Unternehmen muss insbesondere nachweisen, dass die Beschäftigten über die für einen sicheren Betrieb erforderliche Qualifikation verfügen und dass das Rollmaterial den Anforderungen eines sicheren Betriebs genügt (vgl. Art. 8e Abs. 2 EBG).
“Der Gesetzgeber sieht den Betrieb der Eisenbahn als äusserst gefährlich an (Urteil des BGer 4A_602/2018 vom 28. Mai 2019 E. 3.4.2). Dies zeigt sich an verschiedenen Bestimmungen des EBG. Wer den Eisenbahnverkehr durchführen will, benötigt gemäss Art. 8c Abs. 1 EBG eine Genehmigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen (Netzzugangsbewilligung) und eine Sicherheitsbescheinigung. Das Unternehmen muss die schweizerischen Rechtsvorschriften einhalten, insbesondere die technischen und betrieblichen Vorschriften und die Vorschriften über sicherheitsrelevante Tätigkeiten (Art. 8c Abs. 3 EBG). Die Sicherheitsbescheinigung umfasst die Zulassung des Sicherheitsmanagementsystems des Eisenbahnverkehrsunternehmens und die Zulassung der Vorkehrungen, die es getroffen hat, um einen sicheren Betrieb auf den zu befahrenden Strecken zu gewährleisten. Das Unternehmen muss dazu insbesondere nachweisen, dass die Beschäftigten die für einen sicheren Betrieb erforderliche Qualifikation besitzen und das Rollmaterial den Anforderungen eines sicheren Betriebs genügt (Art. 8e Abs. 2 EBG). Die Eisenbahnunternehmen sind demnach für die Sicherheit ihres Eisenbahnbetriebs verantwortlich. Der Gesetzgeber hat mit Art. 40b EBG sodann einen Gefährdungshaftungstatbestand statuiert (vgl.”
“Der Gesetzgeber sieht den Betrieb der Eisenbahn als äusserst gefährlich an (Urteil des BGer 4A_602/2018 vom 28. Mai 2019 E. 3.4.2). Dies zeigt sich an verschiedenen Bestimmungen des EBG. Wer den Eisenbahnverkehr durchführen will, benötigt gemäss Art. 8c Abs. 1 EBG eine Genehmigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen (Netzzugangsbewilligung) und eine Sicherheitsbescheinigung. Das Unternehmen muss die schweizerischen Rechtsvorschriften einhalten, insbesondere die technischen und betrieblichen Vorschriften und die Vorschriften über sicherheitsrelevante Tätigkeiten (Art. 8c Abs. 3 EBG). Die Sicherheitsbescheinigung umfasst die Zulassung des Sicherheitsmanagementsystems des Eisenbahnverkehrsunternehmens und die Zulassung der Vorkehrungen, die es getroffen hat, um einen sicheren Betrieb auf den zu befahrenden Strecken zu gewährleisten. Das Unternehmen muss dazu insbesondere nachweisen, dass die Beschäftigten die für einen sicheren Betrieb erforderliche Qualifikation besitzen und das Rollmaterial den Anforderungen eines sicheren Betriebs genügt (Art. 8e Abs. 2 EBG). Die Eisenbahnunternehmen sind demnach für die Sicherheit ihres Eisenbahnbetriebs verantwortlich. Der Gesetzgeber hat mit Art. 40b EBG sodann einen Gefährdungshaftungstatbestand statuiert (vgl.”