Die Artikel 25–31 finden insoweit keine Anwendung, als zwischen den Beteiligten abweichende Vereinbarungen über die Kosten bestehen oder getroffen werden.
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Für Streitigkeiten über Vereinbarungen im Sinne von Art. 32 EBG ist die Vorinstanz grundsätzlich zuständig.
“Nachdem auf die Kostenfolge der Aufhebung des Bahnübergangs X. die Bestimmungen von Art. 25 ff. zur Anwendung kommen, ist die Vereinbarung vom (...) als Vereinbarung im Sinne von Art. 32 EBG zu qualifizieren. Die Vorinstanz ist für die Beurteilung von Streitigkeiten bezüglich solchen Vereinbarungen grundsätzlich zuständig (vgl. oben E. 3.4.1). Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin als Partei ein solches Verfahren vor der Vorinstanz anstrengen kann oder auf das kantonale Verfahren zu verweisen ist.”
“Nachdem auf die Kostenfolge der Aufhebung des Bahnübergangs X. die Bestimmungen von Art. 25 ff. zur Anwendung kommen, ist die Vereinbarung vom (...) als Vereinbarung im Sinne von Art. 32 EBG zu qualifizieren. Die Vorinstanz ist für die Beurteilung von Streitigkeiten bezüglich solchen Vereinbarungen grundsätzlich zuständig (vgl. oben E. 3.4.1). Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin als Partei ein solches Verfahren vor der Vorinstanz anstrengen kann oder auf das kantonale Verfahren zu verweisen ist.”
Abweichende Vereinbarungen der Beteiligten sind als öffentlich-rechtliche (verwaltungsrechtliche) Verträge zu qualifizieren und sind für die Parteien verbindlich. Soweit solche Vereinbarungen bestehen oder getroffen werden, finden Art. 25–31 EBG keine Anwendung; die gesetzlichen Bestimmungen bieten nach Auffassung des BVGer keine Grundlage, diese Vereinbarungen zugunsten der gesetzlichen Kostenverteilung zu korrigieren.
“Die Artikel 25-31 finden insoweit keine Anwendung, als zwischen den Beteiligten abweichende Vereinbarungen über die Kosten bestehen oder getroffen werden (Art. 32 EBG). Solche Vereinbarungen stellen öffentlich-rechtliche (verwaltungsrechtliche) Verträge dar (vgl. Urteil A-4896/2021 E. 7.2; Urteil BVGer A-4768/2014 vom 8. April 2015 E. 4.1). Damit soll den betroffenen Parteien die Freiheit belassen werden, im Einzelfall von den gesetzlichen Grundsätzen abweichende Vereinbarungen über die Kosten zu treffen (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines Eisenbahngesetzes vom 3. Februar 1956, BBl 1956 I 213, 250). Insofern bietet die gesetzliche Regelung keine Grundlage, um anderslautende Vereinbarungen zu korrigieren und in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Kostenverteilung zu bringen. Der vereinbarte Vertragsinhalt geht der gesetzlichen Regelung vor (vgl. Enrico Riva, Kostentragung für den Unterhalt und die Erneuerung von Kreuzungsbauwerken Schiene - Strasse, ZBl 94/1993, S. 333, 357).”
“1 EBG) und überdies jene Kosten zu tragen, die durch besondere Begehren verursacht wurden, welche eine Partei im Interesse der dauernden Verbesserung oder des künftigen Ausbaues ihrer eigenen Anlage gestellt hat (Art. 27 Abs. 2 EBG). Diese Regelungen finden gemäss Art. 29 EBG sinngemäss auf die Kosten für Unterhalt und Erneuerung sowie auf alle vorübergehenden und dauernden Massnahmen zur Verhütung von Unfällen an der Kreuzungsstelle mit Einschluss der Bedienung der dazu bestimmten Anlagen Anwendung. Für Kreuzungen zwischen der Bahn und Gewässern, Transmissionen, Transportseilanlagen, Leitungen und ähnlichen Anlagen gilt Art. 31 Abs. 2 EBG. Danach gehen die durch die Erstellung einer neuen Kreuzung oder Änderung einer bestehenden Kreuzung entstehenden Kosten für Bau, Unterhalt und Erneuerung sowie für alle vorübergehenden und dauernden Massnahmen im Interesse der Verhütung von Schäden an der Kreuzungsstelle zu Lasten des jeweiligen Bauherrn. Die gesetzliche Kostenverteilung ist allerdings nur insoweit zu beachten, als die Beteiligten keine abweichende Vereinbarung über die Kosten getroffen haben (Art. 32 EBG). Die aus den Bestimmungen des”
Das BAV hat in der konkreten Sache erwogen, dass weder die Übereinkunft vom 21./27. Mai 1913 noch das Schreiben der SBB vom 27. November 1978 eine abweichende Kostenvereinbarung i.S.v. Art. 32 EBG darstellten; folglich kamen die gesetzlichen Bestimmungen von Art. 25 ff. EBG zur Anwendung.
“Satz 3). Die weitergehenden Anträge der SBB wies das BAV ab, soweit es darauf eintrat (Disp. Ziff. 2). Die Verfahrenskosten von Fr. 7'000.-- wurden nach Massgabe des Unterliegens im Umfang von Fr. 6'300.-- (90 %) der SBB und im Umfang von Fr. 700.-- (10 %) der Stadt Bern auferlegt (Disp. Ziff. 4). D.b In seiner Begründung zur Kostenverteilung Überführung Stauffacherstrasse erwog das BAV zusammengefasst, dass weder die Übereinkunft der Parteien vom 21./27. Mai 1913 noch das Schreiben der SBB von 27. November 1978 eine abweichende Kostenvereinbarung im Sinne von Art. 32 EBG enthalten würden. Es fänden daher die gesetzlichen Bestimmungen von Art. 25 ff. EBG Anwendung. Beim vorliegenden Ersatzneubau handle es sich um eine Änderung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 EBG, die ausschliesslich durch die Entwicklung der Bahn ausgelöst worden sei. In einem ersten Schritt habe daher die SBB die Kosten zu tragen. In einem zweiten Schritt habe sich die Stadt Bern an den Kosten zu beteiligen, soweit ihr im Umfang von 30 % ein Vorteil erwachsen sei (Art. 27 Abs. 1 EBG). Die Stadt Bern habe zugestimmt, sich an den Bahntechnikkosten zu beteiligen und die künftigen Investitionsfolgekosten für die Brückenkonstruktion zu übernehmen. E. E.a Am 2. November 2021 erhob die Stadt Bern (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung des BAV vom 7. Oktober 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, Disp. Ziff.”
“Satz 3). Die weitergehenden Anträge der SBB wies das BAV ab, soweit es darauf eintrat (Disp. Ziff. 2). Die Verfahrenskosten von Fr. 7'000.-- wurden nach Massgabe des Unterliegens im Umfang von Fr. 6'300.-- (90 %) der SBB und im Umfang von Fr. 700.-- (10 %) der Stadt Bern auferlegt (Disp. Ziff. 4). D.b In seiner Begründung zur Kostenverteilung Überführung Stauffacherstrasse erwog das BAV zusammengefasst, dass weder die Übereinkunft der Parteien vom 21./27. Mai 1913 noch das Schreiben der SBB von 27. November 1978 eine abweichende Kostenvereinbarung im Sinne von Art. 32 EBG enthalten würden. Es fänden daher die gesetzlichen Bestimmungen von Art. 25 ff. EBG Anwendung. Beim vorliegenden Ersatzneubau handle es sich um eine Änderung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 EBG, die ausschliesslich durch die Entwicklung der Bahn ausgelöst worden sei. In einem ersten Schritt habe daher die SBB die Kosten zu tragen. In einem zweiten Schritt habe sich die Stadt Bern an den Kosten zu beteiligen, soweit ihr im Umfang von 30 % ein Vorteil erwachsen sei (Art. 27 Abs. 1 EBG). Die Stadt Bern habe zugestimmt, sich an den Bahntechnikkosten zu beteiligen und die künftigen Investitionsfolgekosten für die Brückenkonstruktion zu übernehmen. E. E.a Am 2. November 2021 erhob die Stadt Bern (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung des BAV vom 7. Oktober 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, Disp. Ziff.”
Art. 32 EBG macht die gesetzliche Kostenverteilung nur anwendbar, soweit die Beteiligten keine von ihr abweichende Vereinbarung getroffen haben; eine getroffene abweichende Kostenvereinbarung verdrängt demnach die gesetzliche Regelung.
“1 EBG) und überdies jene Kosten zu tragen, die durch besondere Begehren verursacht wurden, welche eine Partei im Interesse der dauernden Verbesserung oder des künftigen Ausbaues ihrer eigenen Anlage gestellt hat (Art. 27 Abs. 2 EBG). Diese Regelungen finden gemäss Art. 29 EBG sinngemäss auf die Kosten für Unterhalt und Erneuerung sowie auf alle vorübergehenden und dauernden Massnahmen zur Verhütung von Unfällen an der Kreuzungsstelle mit Einschluss der Bedienung der dazu bestimmten Anlagen Anwendung. Für Kreuzungen zwischen der Bahn und Gewässern, Transmissionen, Transportseilanlagen, Leitungen und ähnlichen Anlagen gilt Art. 31 Abs. 2 EBG. Danach gehen die durch die Erstellung einer neuen Kreuzung oder Änderung einer bestehenden Kreuzung entstehenden Kosten für Bau, Unterhalt und Erneuerung sowie für alle vorübergehenden und dauernden Massnahmen im Interesse der Verhütung von Schäden an der Kreuzungsstelle zu Lasten des jeweiligen Bauherrn. Die gesetzliche Kostenverteilung ist allerdings nur insoweit zu beachten, als die Beteiligten keine abweichende Vereinbarung über die Kosten getroffen haben (Art. 32 EBG). Die aus den Bestimmungen des”
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