Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.
8 commentaries
Im Plangenehmigungsverfahren sind alle Einwände gegen ein Vorhaben innerhalb der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde zu erheben; nicht fristgerecht geltend gemachte Einwände sind im weiteren Verfahren ausgeschlossen. Dies fördert die Konzentration der Entscheidverfahren. Ferner wird der mögliche Streitgegenstand neben dem Anfechtungsobjekt durch die im Genehmigungsverfahren gestellten Rechtsbegehren begrenzt; dabei genügt es, wenn ein Vorbringen zumindest dem Sinn nach bereits Gegenstand der Einsprache war.
“Anhand der gestellten Rechtsbegehren bestimmt sich (zusammen mit der Begründung) der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens, wobei das in der angefochtenen Verfügung (Anfechtungsobjekt) geregelte Rechtsverhältnis den äusseren Rahmen bildet. Der Streitgegenstand kann sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens verengen, er darf jedoch grundsätzlich weder erweitert noch inhaltlich verändert werden (Urteile des BVGer A-3484/2018 vom 7. September 2021 E. 5.2.1 und A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 1.3, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des BGer 1C_527/2021 vom 13. Juli 2023 E. 3.1 mit Hinweis u.a. auf BGE 136 II 457 E. 4.2). Der Streitgegenstand ergibt sich dabei stets aus der beantragten Rechtsfolge und nicht allein aus dem Wortlaut eines Rechtsbegehrens oder der Beschwerdebegründung (vgl. Urteil des BGer 1C_330/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 2.1; ferner Urteil des BGer 2C_174/2023 vom 22. März 2024 E. 1.3) Liegt eine Verfügung im Streit, die wie hier in einem Plangenehmigungsverfahren nach Bundesrecht ergangen ist, sind sämtliche Einwände gegen ein Vorhaben innerhalb der Auflagefrist im Genehmigungsverfahren zu erheben (vgl. Art. 18f Abs. 1 EBG). Damit ist gewährleistet, dass im Interesse der Konzentration der Entscheidverfahren alle Einwände gesamthaft geprüft werden und in den Genehmigungsentscheid einfliessen können. In Verfahren wie dem vorliegenden wird der mögliche Streitgegenstand somit zusätzlich zum Anfechtungsobjekt durch die im Plangenehmigungsverfahren gestellten Rechtsbegehren begrenzt. Dabei genügt es, wenn ein Vorbringen - etwa die Forderung nach einer Alternative oder Massnahme - zumindest dem Sinn nach bereits Gegenstand der Einsprache war (Urteil des BVGer A-3484/2018 vom 7. September 2021 E. 5.2.2 mit Hinweisen).”
“Anhand der gestellten Rechtsbegehren bestimmt sich (zusammen mit der Begründung) der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens, wobei das in der angefochtenen Verfügung (Anfechtungsobjekt) geregelte Rechtsverhältnis den äusseren Rahmen bildet. Der Streitgegenstand kann sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens verengen, er darf jedoch grundsätzlich weder erweitert noch inhaltlich verändert werden (Urteile des BVGer A-3484/2018 vom 7. September 2021 E. 5.2.1 und A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 1.3, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des BGer 1C_527/2021 vom 13. Juli 2023 E. 3.1 mit Hinweis u.a. auf BGE 136 II 457 E. 4.2). Der Streitgegenstand ergibt sich dabei stets aus der beantragten Rechtsfolge und nicht allein aus dem Wortlaut eines Rechtsbegehrens oder der Beschwerdebegründung (vgl. Urteil des BGer 1C_330/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 2.1; ferner Urteil des BGer 2C_174/2023 vom 22. März 2024 E. 1.3) Liegt eine Verfügung im Streit, die wie hier in einem Plangenehmigungsverfahren nach Bundesrecht ergangen ist, sind sämtliche Einwände gegen ein Vorhaben innerhalb der Auflagefrist im Genehmigungsverfahren zu erheben (vgl. Art. 18f Abs. 1 EBG). Damit ist gewährleistet, dass im Interesse der Konzentration der Entscheidverfahren alle Einwände gesamthaft geprüft werden und in den Genehmigungsentscheid einfliessen können. In Verfahren wie dem vorliegenden wird der mögliche Streitgegenstand somit zusätzlich zum Anfechtungsobjekt durch die im Plangenehmigungsverfahren gestellten Rechtsbegehren begrenzt. Dabei genügt es, wenn ein Vorbringen - etwa die Forderung nach einer Alternative oder Massnahme - zumindest dem Sinn nach bereits Gegenstand der Einsprache war (Urteil des BVGer A-3484/2018 vom 7. September 2021 E. 5.2.2 mit Hinweisen).”
Enteignungsrechtliche Einsprachen sind während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde zu erheben; wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
“Das kantonale und kommunale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt; die Anwendung kantonalen und kommunalen materiellen Rechts steht insofern unter dem Vorbehalt der Interessenabwägung (vgl. Art. 18 Abs. 3 und 4 EBG; Urteil des BVGer A-1910/2021 vom 15. März 2024 E. 4, insbes. E. 4.3). Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde einzureichen (Art. 18b Satz 1 EBG). Die Genehmigungsbehörde übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie zur Stellungnahme auf (Art. 18d Abs. 1 EBG). Das Gesuch ist sodann in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen (Art. 18d Abs. 2 EBG). Wer Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben; wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 18f Abs. 1 EBG). Dies gilt auch für die enteignungsrechtlichen Einsprachen (Art. 18f Abs. 2 EBG). Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen gemäss Art. 18f Abs. 3 EBG mit Einsprache; eine separate Anhörung der Gemeinden ist nicht vorgesehen (vgl. Botschaft vom 25. Februar 1998 zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung Plangenehmigungsverfahren, BBl 1998 2591, 2646 betreffend Art. 37d des Luftfahrtgesetzes [LFG, SR 748.0], der mit Art. 18d EBG übereinstimmt). Betreffend den Lärmschutz bei Eisenbahnanlagen hat die Vorinstanz eine Vollzugshilfe erarbeitet (Richtlinie des Bundesamtes für Verkehr [BAV], Lärmschutz bei Eisenbahnanlagen, Version V 2.0_d vom 15. September 2023, abrufbar unter < www.bav.admin.ch > Allgemeine Themen > Umwelt > Lärmsanierung > Rechtsgrundlagen, besucht am 8. Mai 2024, nachfolgend: Richtlinie Lärmschutz). Gemäss Ziff.”
“Das kantonale und kommunale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt; die Anwendung kantonalen und kommunalen materiellen Rechts steht insofern unter dem Vorbehalt der Interessenabwägung (vgl. Art. 18 Abs. 3 und 4 EBG; Urteil des BVGer A-1910/2021 vom 15. März 2024 E. 4, insbes. E. 4.3). Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde einzureichen (Art. 18b Satz 1 EBG). Die Genehmigungsbehörde übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie zur Stellungnahme auf (Art. 18d Abs. 1 EBG). Das Gesuch ist sodann in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen (Art. 18d Abs. 2 EBG). Wer Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben; wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 18f Abs. 1 EBG). Dies gilt auch für die enteignungsrechtlichen Einsprachen (Art. 18f Abs. 2 EBG). Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen gemäss Art. 18f Abs. 3 EBG mit Einsprache; eine separate Anhörung der Gemeinden ist nicht vorgesehen (vgl. Botschaft vom 25. Februar 1998 zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung Plangenehmigungsverfahren, BBl 1998 2591, 2646 betreffend Art. 37d des Luftfahrtgesetzes [LFG, SR 748.0], der mit Art. 18d EBG übereinstimmt). Betreffend den Lärmschutz bei Eisenbahnanlagen hat die Vorinstanz eine Vollzugshilfe erarbeitet (Richtlinie des Bundesamtes für Verkehr [BAV], Lärmschutz bei Eisenbahnanlagen, Version V 2.0_d vom 15. September 2023, abrufbar unter < www.bav.admin.ch > Allgemeine Themen > Umwelt > Lärmsanierung > Rechtsgrundlagen, besucht am 8. Mai 2024, nachfolgend: Richtlinie Lärmschutz). Gemäss Ziff.”
Die Vorinstanz durfte das Fehlen einer besonderen persönlichen Betroffenheit im Sinne von Art. 18f EBG würdigen. Nach der Entscheidung des BVGer entspricht diese Beurteilung den massgebenden Vorschriften (Art. 18f EBG i.V.m. Art. 6 und 48 VwVG) und begründet keinen Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV).
“Die Beurteilung der Vorinstanz, wonach keine besondere Betroffenheit des Beschwerdeführers besteht, entspricht den massgebenden Gesetzesgrundlagen (Art. 18f EBG i.V.m. Art. 6 und 48 VwVG). Nach dem Ausgeführten ist damit weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung noch eine unhaltbare rechtliche Würdigung ersichtlich. Entsprechend liegt, anders als der Beschwerdeführer rügt, auch kein Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) vor.”
“Die Beurteilung der Vorinstanz, wonach keine besondere Betroffenheit des Beschwerdeführers besteht, entspricht den massgebenden Gesetzesgrundlagen (Art. 18f EBG i.V.m. Art. 6 und 48 VwVG). Nach dem Ausgeführten ist damit weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung noch eine unhaltbare rechtliche Würdigung ersichtlich. Entsprechend liegt, anders als der Beschwerdeführer rügt, auch kein Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) vor.”
Im kombinierten Plangenehmigungsverfahren nach Art. 18f Abs. 2 EBG richten sich die Kosten‑ und Entschädigungsfolgen gegenüber Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht, nach dem Enteignungsrecht. Danach trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten und hat für notwendige aussergerichtliche Kosten sowie eine angemessene Entschädigung aufzukommen (vgl. Art. 114 EntG). Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch gemäss Art. 115 Abs. 1 EntG; wird das Begehren ganz oder zum überwiegenden Teil abgewiesen, kann gemäss Art. 115 Abs. 2 EntG ganz oder teilweise auf das Zusprechen einer Parteientschädigung verzichtet werden.
“Das VwVG enthält keine gesetzliche Grundlage für das Zusprechen einer Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren und auch aus den allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 BV lässt sich ein solcher Anspruch nicht ableiten. Im erstinstanzlichen Verfahren ist daher eine Parteientschädigung nur dann zu entrichten, wenn hierfür eine ausdrückliche (spezial-)gesetzliche Grundlage besteht. In kombinierten Verfahren wie dem Plangenehmigungsverfahren, in denen gleichzeitig mit der Plangenehmigung auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen entschieden wird (vgl. Art. 18f Abs. 2 EBG), richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen gegenüber Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht, nach dem Enteignungsrecht: Gemäss Art. 114 Abs. 1 EntG trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten. Er hat zudem für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht (Art. 115 Abs. 1 EntG). Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grössten Teil abgewiesen, so kann vom Zusprechen einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden (Art. 115 Abs. 2 EntG; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 47.2 mit Hinweisen).”
“Das VwVG enthält keine gesetzliche Grundlage für das Zusprechen einer Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren und auch aus den allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 BV lässt sich ein solcher Anspruch nicht ableiten. Im erstinstanzlichen Verfahren ist daher eine Parteientschädigung nur dann zu entrichten, wenn hierfür eine ausdrückliche (spezial-)gesetzliche Grundlage besteht. In kombinierten Verfahren wie dem Plangenehmigungsverfahren, in denen gleichzeitig mit der Plangenehmigung auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen entschieden wird (vgl. Art. 18f Abs. 2 EBG), richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen gegenüber Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht, nach dem Enteignungsrecht: Gemäss Art. 114 Abs. 1 EntG trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten. Er hat zudem für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht (Art. 115 Abs. 1 EntG). Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grössten Teil abgewiesen, so kann vom Zusprechen einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden (Art. 115 Abs. 2 EntG; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 47.2 mit Hinweisen).”
Einwendungen, die nicht während der Auflagefrist in Form einer Einsprache erhoben worden sind, gelten in der nachfolgenden Beschwerde regelmässig als unzulässig; der Streitgegenstand der Beschwerde ist im Wesentlichen auf die in der Einsprache vorgebrachten Rügen beschränkt. Nicht vorgebrachte rechtliche Fragen werden nur insoweit geprüft, als die Parteivorbringen oder die Akten dies veranlassen. Die Begründung der erhobenen Rügen kann zwar noch geändert werden, darf aber nicht zu einer Erweiterung des Streitgegenstands führen.
“Moser/Beusch/Kneubühler, op. cit., no 2.165). Il se limite, en principe, aux griefs soulevés et n'examine les questions de droit non invoquées que dans la mesure où les arguments des parties ou le dossier l'y incitent (cf. ATF 135 I 91 consid. 2.1 ; ATAF 2014/24 consid. 2.2.). 3. 3.1 L'objet du litige est défini par les conclusions du recours, lesquelles doivent rester dans le cadre de l'acte attaqué. Partant, les recourants ne peuvent que réduire l'objet du litige par rapport à l'objet de la contestation, puisque son élargissement ou sa modification mènerait à une violation de la compétence fonctionnelle de l'autorité supérieure (ATF 136 II 457 consid. 4.2 ; ATF 136 II 165 consid. 5 ; arrêt du TAF A-5197/2020 du 30 novembre 2021 consid. 4.1; Moser/Beusch/Kneubühler, op. cit., n° 2.7 ss). A cela s'ajoute qu'en procédure fédérale d'approbation des plans, toutes les objections pouvant être formulées pendant la mise à l'enquête doivent être soulevées dans la procédure d'opposition, en l'espèce conformément à l'art. 18f LCdF. L'objet du litige est ainsi limité aux griefs soulevés en procédure d'opposition et il ne peut plus être étendu dans la procédure contentieuse subséquente. En revanche, la motivation qui sous-tend les griefs peut quant à elle être modifiée, mais à la condition qu'elle n'étende pas l'objet du litige (ATF 133 II 30 consid. 2.2 ; ATAF 2012/23 consid. 2.1). En l'espèce, la recevabilité de la plupart des griefs des recourants 3-5 est douteuse, dès lors que ceux-ci non pas été - pas clairement à tout le moins - soulevés lors du délai d'opposition. En effet, dans leur recours du 1er juillet 2020, les recourants 3-5 exposent que le projet approuvé par l'autorité inférieure devait, en raison de ses impacts sur l'aménagement du territoire, figurer dans un plan sectoriel. Or, les recourants n'ont pas évoqué, dans leur opposition du 24 octobre 2016, cet argument, soulevé pour la première fois en procédure de recours. Les recourants 3-5 font également valoir que d'autres variantes ferroviaires, envisagées mais écartées par l'expropriante, seraient préférables à celle retenue et approuvée.”
Betroffene Gemeinden wahren ihre Interessen gemäss Art. 18f Abs. 3 EBG durch Einsprache; eine gesonderte Anhörung der Gemeinden ist nicht vorgesehen.
“Kantonale und kommunale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale und kommunale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt; die Anwendung kantonalen und kommunalen materiellen Rechts steht insofern unter dem Vorbehalt der Interessenabwägung (vgl. Art. 18 Abs. 3 und 4 EBG; Urteil des BVGer A-1910/2021 vom 15. März 2024 E. 4, insbes. E. 4.3). Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde einzureichen (Art. 18b Satz 1 EBG). Die Genehmigungsbehörde übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie zur Stellungnahme auf (Art. 18d Abs. 1 EBG). Das Gesuch ist sodann in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen (Art. 18d Abs. 2 EBG). Wer Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben; wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 18f Abs. 1 EBG). Dies gilt auch für die enteignungsrechtlichen Einsprachen (Art. 18f Abs. 2 EBG). Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen gemäss Art. 18f Abs. 3 EBG mit Einsprache; eine separate Anhörung der Gemeinden ist nicht vorgesehen (vgl. Botschaft vom 25. Februar 1998 zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung Plangenehmigungsverfahren, BBl 1998 2591, 2646 betreffend Art. 37d des Luftfahrtgesetzes [LFG, SR 748.0], der mit Art. 18d EBG übereinstimmt). Betreffend den Lärmschutz bei Eisenbahnanlagen hat die Vorinstanz eine Vollzugshilfe erarbeitet (Richtlinie des Bundesamtes für Verkehr [BAV], Lärmschutz bei Eisenbahnanlagen, Version V 2.0_d vom 15. September 2023, abrufbar unter < www.bav.admin.ch > Allgemeine Themen > Umwelt > Lärmsanierung > Rechtsgrundlagen, besucht am 8. Mai 2024, nachfolgend: Richtlinie Lärmschutz). Gemäss Ziff.”
“Kantonale und kommunale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale und kommunale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt; die Anwendung kantonalen und kommunalen materiellen Rechts steht insofern unter dem Vorbehalt der Interessenabwägung (vgl. Art. 18 Abs. 3 und 4 EBG; Urteil des BVGer A-1910/2021 vom 15. März 2024 E. 4, insbes. E. 4.3). Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde einzureichen (Art. 18b Satz 1 EBG). Die Genehmigungsbehörde übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie zur Stellungnahme auf (Art. 18d Abs. 1 EBG). Das Gesuch ist sodann in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen (Art. 18d Abs. 2 EBG). Wer Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben; wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 18f Abs. 1 EBG). Dies gilt auch für die enteignungsrechtlichen Einsprachen (Art. 18f Abs. 2 EBG). Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen gemäss Art. 18f Abs. 3 EBG mit Einsprache; eine separate Anhörung der Gemeinden ist nicht vorgesehen (vgl. Botschaft vom 25. Februar 1998 zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung Plangenehmigungsverfahren, BBl 1998 2591, 2646 betreffend Art. 37d des Luftfahrtgesetzes [LFG, SR 748.0], der mit Art. 18d EBG übereinstimmt). Betreffend den Lärmschutz bei Eisenbahnanlagen hat die Vorinstanz eine Vollzugshilfe erarbeitet (Richtlinie des Bundesamtes für Verkehr [BAV], Lärmschutz bei Eisenbahnanlagen, Version V 2.0_d vom 15. September 2023, abrufbar unter < www.bav.admin.ch > Allgemeine Themen > Umwelt > Lärmsanierung > Rechtsgrundlagen, besucht am 8. Mai 2024, nachfolgend: Richtlinie Lärmschutz). Gemäss Ziff.”
Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen nach Art. 18f Abs. 3 EBG mittels Einsprache; eine gesonderte Anhörung der Gemeinden ist nicht vorgesehen.
“Das kantonale und kommunale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt; die Anwendung kantonalen und kommunalen materiellen Rechts steht insofern unter dem Vorbehalt der Interessenabwägung (vgl. Art. 18 Abs. 3 und 4 EBG; Urteil des BVGer A-1910/2021 vom 15. März 2024 E. 4, insbes. E. 4.3). Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde einzureichen (Art. 18b Satz 1 EBG). Die Genehmigungsbehörde übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie zur Stellungnahme auf (Art. 18d Abs. 1 EBG). Das Gesuch ist sodann in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen (Art. 18d Abs. 2 EBG). Wer Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben; wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 18f Abs. 1 EBG). Dies gilt auch für die enteignungsrechtlichen Einsprachen (Art. 18f Abs. 2 EBG). Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen gemäss Art. 18f Abs. 3 EBG mit Einsprache; eine separate Anhörung der Gemeinden ist nicht vorgesehen (vgl. Botschaft vom 25. Februar 1998 zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung Plangenehmigungsverfahren, BBl 1998 2591, 2646 betreffend Art. 37d des Luftfahrtgesetzes [LFG, SR 748.0], der mit Art. 18d EBG übereinstimmt). Betreffend den Lärmschutz bei Eisenbahnanlagen hat die Vorinstanz eine Vollzugshilfe erarbeitet (Richtlinie des Bundesamtes für Verkehr [BAV], Lärmschutz bei Eisenbahnanlagen, Version V 2.0_d vom 15. September 2023, abrufbar unter < www.bav.admin.ch > Allgemeine Themen > Umwelt > Lärmsanierung > Rechtsgrundlagen, besucht am 8. Mai 2024, nachfolgend: Richtlinie Lärmschutz). Gemäss Ziff.”
“Das kantonale und kommunale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt; die Anwendung kantonalen und kommunalen materiellen Rechts steht insofern unter dem Vorbehalt der Interessenabwägung (vgl. Art. 18 Abs. 3 und 4 EBG; Urteil des BVGer A-1910/2021 vom 15. März 2024 E. 4, insbes. E. 4.3). Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde einzureichen (Art. 18b Satz 1 EBG). Die Genehmigungsbehörde übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie zur Stellungnahme auf (Art. 18d Abs. 1 EBG). Das Gesuch ist sodann in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen (Art. 18d Abs. 2 EBG). Wer Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben; wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 18f Abs. 1 EBG). Dies gilt auch für die enteignungsrechtlichen Einsprachen (Art. 18f Abs. 2 EBG). Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen gemäss Art. 18f Abs. 3 EBG mit Einsprache; eine separate Anhörung der Gemeinden ist nicht vorgesehen (vgl. Botschaft vom 25. Februar 1998 zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung Plangenehmigungsverfahren, BBl 1998 2591, 2646 betreffend Art. 37d des Luftfahrtgesetzes [LFG, SR 748.0], der mit Art. 18d EBG übereinstimmt). Betreffend den Lärmschutz bei Eisenbahnanlagen hat die Vorinstanz eine Vollzugshilfe erarbeitet (Richtlinie des Bundesamtes für Verkehr [BAV], Lärmschutz bei Eisenbahnanlagen, Version V 2.0_d vom 15. September 2023, abrufbar unter < www.bav.admin.ch > Allgemeine Themen > Umwelt > Lärmsanierung > Rechtsgrundlagen, besucht am 8. Mai 2024, nachfolgend: Richtlinie Lärmschutz). Gemäss Ziff.”
In bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren sind Einwendungen bzw. Begehren gegen das Auflageprojekt zumindest sinngemäss innerhalb der Auflage-/Einsprachefrist zu erheben. Im anschliessenden Beschwerdeverfahren können solche Einwendungen regelmässig nicht mehr neu vorgebracht oder erweitert werden; das Beschwerdeverfahren ist auf die während der Einsprachefrist erhobenen Rügen begrenzt.
“In bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren sind sämtliche Begehren bzw. Einwände gegen das Auflageprojekt zumindest sinngemäss innerhalb der Auflagefrist zu erheben und können im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachtgetragen werden (vgl. Art. 18f EBG; BGE 133 II 30 E. 2.1 ff; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-4156/2021 vom 16. April 2024 E. 3.2 und A-1186/2022 vom 13. Dezember 2023 E. 1.4.1).”
“Moser/Beusch/Kneubühler, op. cit., no 2.165). Il se limite, en principe, aux griefs soulevés et n'examine les questions de droit non invoquées que dans la mesure où les arguments des parties ou le dossier l'y incitent (cf. ATF 135 I 91 consid. 2.1 ; ATAF 2014/24 consid. 2.2.). 3. 3.1 L'objet du litige est défini par les conclusions du recours, lesquelles doivent rester dans le cadre de l'acte attaqué. Partant, les recourants ne peuvent que réduire l'objet du litige par rapport à l'objet de la contestation, puisque son élargissement ou sa modification mènerait à une violation de la compétence fonctionnelle de l'autorité supérieure (ATF 136 II 457 consid. 4.2 ; ATF 136 II 165 consid. 5 ; arrêt du TAF A-5197/2020 du 30 novembre 2021 consid. 4.1; Moser/Beusch/Kneubühler, op. cit., n° 2.7 ss). A cela s'ajoute qu'en procédure fédérale d'approbation des plans, toutes les objections pouvant être formulées pendant la mise à l'enquête doivent être soulevées dans la procédure d'opposition, en l'espèce conformément à l'art. 18f LCdF. L'objet du litige est ainsi limité aux griefs soulevés en procédure d'opposition et il ne peut plus être étendu dans la procédure contentieuse subséquente. En revanche, la motivation qui sous-tend les griefs peut quant à elle être modifiée, mais à la condition qu'elle n'étende pas l'objet du litige (ATF 133 II 30 consid. 2.2 ; ATAF 2012/23 consid. 2.1). En l'espèce, la recevabilité de la plupart des griefs des recourants 3-5 est douteuse, dès lors que ceux-ci non pas été - pas clairement à tout le moins - soulevés lors du délai d'opposition. En effet, dans leur recours du 1er juillet 2020, les recourants 3-5 exposent que le projet approuvé par l'autorité inférieure devait, en raison de ses impacts sur l'aménagement du territoire, figurer dans un plan sectoriel. Or, les recourants n'ont pas évoqué, dans leur opposition du 24 octobre 2016, cet argument, soulevé pour la première fois en procédure de recours. Les recourants 3-5 font également valoir que d'autres variantes ferroviaires, envisagées mais écartées par l'expropriante, seraient préférables à celle retenue et approuvée.”