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Für den Natur‑ und Heimatschutz sind die Kantone zuständig (Art. 78 BV). Gemäss Art. 18 Abs. 4 EBG sind kantonale Schutzanordnungen im Plangenehmigungsverfahren zu berücksichtigen, soweit sie die Erfüllung der Aufgaben des Eisenbahnunternehmens nicht unverhältnismässig einschränken.
“Sodann kann davon ausgegangen werden, dass die Versetzung der Brücke ohne erhebliche Beeinträchtigung des Bahnverkehrs vonstattengehen kann, indem etwa die Stahlkonstruktion als Ganzes mit einem Kran ausgehoben und hernach auf die neu erstellten Widerlager gesetzt wird (vgl. Sanierungskonzept zur Brü- cke M. im Überprüfungsbericht T.). Wie die Rekurrentin in ihrer Replik (Rz. 26) selbst ausführt, ist ein solches Vorgehen bei Brückenbauwerken "nicht untypisch". Es muss somit davon ausgegangen werden, dass von der Brücke mittelfris- tig nur die Stahlkonstruktion erhalten werden kann. Demgegenüber könnte die Brücke M. auf absehbare Zeit ungeschmälert erhalten bleiben, was für deren Unterschutzstellung spricht. Allerdings ergibt sich das Interesse an der Unterschutzstellung der Brücken in erster Linie aus ihrer Stahlkonstruk- tion und nicht aus den gemauerten Widerlagern. Mit dem Verlust der bau- zeitlichen Widerlager und der geringfügigen Lageveränderung würde die Zeugnishaftigkeit nicht erheblich gemindert. Hinsichtlich der Kosten ist fest- zuhalten, dass bei einem Doppelspurausbau bauliche Massnahmen an der Brücke in jedem Fall notwendig wären, ohne Schutzanordnung allenfalls deren Ersatz. Gemäss Art. 18 Abs. 4 EBG ist das kantonale Recht im Plangenehmi- gungsverfahren zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt. R3.2019.00059 Seite 20 Nach dem Gesagten ist indes nicht ernsthaft damit zu rechnen, dass sich der Erhalt der Brücke im Zuge des Doppelspurausbaus als unverhältnis- mässig herausstellen könnte und die Schutzanordnung bzw. der Schutzver- trag gestützt auf Art. 18 Abs. 4 EBG nicht mehr zu berücksichtigen wäre, zumal die Schutzmassnahme dem Doppelspurausbau nicht entgegensteht, die Mitbeteiligte 2 dem Schutzvertrag zugestimmt hat und sie sich im vor- liegenden Rekursverfahren nicht gegenteilig verlauten liess. Für die von der Rekurrentin propagierte Absprache mit der eisenbahnrechtlichen Plange- nehmigungsbehörde besteht weder ein Anlass noch eine gesetzliche Pflicht. Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig (Art. 78 Bundesverfassung [BV]) und die (allerdings erst während des Re- kursverfahrens beigebrachte) Machbarkeitsstudie zeigt auf, dass der Dop- pelspurausbau auch mit Erhalt der Brücke uneingeschränkt erfolgen könn- te.”
“auf absehbare Zeit ungeschmälert erhalten bleiben, was für deren Unterschutzstellung spricht. Allerdings ergibt sich das Interesse an der Unterschutzstellung der Brücken in erster Linie aus ihrer Stahlkonstruk- tion und nicht aus den gemauerten Widerlagern. Mit dem Verlust der bau- zeitlichen Widerlager und der geringfügigen Lageveränderung würde die Zeugnishaftigkeit nicht erheblich gemindert. Hinsichtlich der Kosten ist fest- zuhalten, dass bei einem Doppelspurausbau bauliche Massnahmen an der Brücke in jedem Fall notwendig wären, ohne Schutzanordnung allenfalls deren Ersatz. Gemäss Art. 18 Abs. 4 EBG ist das kantonale Recht im Plangenehmi- gungsverfahren zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt. R3.2019.00059 Seite 20 Nach dem Gesagten ist indes nicht ernsthaft damit zu rechnen, dass sich der Erhalt der Brücke im Zuge des Doppelspurausbaus als unverhältnis- mässig herausstellen könnte und die Schutzanordnung bzw. der Schutzver- trag gestützt auf Art. 18 Abs. 4 EBG nicht mehr zu berücksichtigen wäre, zumal die Schutzmassnahme dem Doppelspurausbau nicht entgegensteht, die Mitbeteiligte 2 dem Schutzvertrag zugestimmt hat und sie sich im vor- liegenden Rekursverfahren nicht gegenteilig verlauten liess. Für die von der Rekurrentin propagierte Absprache mit der eisenbahnrechtlichen Plange- nehmigungsbehörde besteht weder ein Anlass noch eine gesetzliche Pflicht. Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig (Art. 78 Bundesverfassung [BV]) und die (allerdings erst während des Re- kursverfahrens beigebrachte) Machbarkeitsstudie zeigt auf, dass der Dop- pelspurausbau auch mit Erhalt der Brücke uneingeschränkt erfolgen könn- te.”
Bei gemischten Bauten (mit sowohl betrieblichen als auch nicht-betrieblichen Räumen) gehören solche Teile zu den «installations annexes», sofern sie nicht ausschliesslich oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienen. Zu den «installations annexes» zählen ferner vollständig bahnfremde Bauten und Anlagen (z. B. Fussgängerbrücken über die Gleise, Wohnhäuser in Gleisnähe, Mobilfunkantennen), soweit sie räumlich und funktional in Zusammenhang mit der Eisenbahnanlage stehen.
“La notion d'installations annexes au sens de l'art. 18m LCdF recouvre toutes les installations qui ne sont pas des installations ferroviaires au sens de l'art. 18 LCdF. L'ancien art. 18a LCdF, que l'art. 18m LCdF a remplacé, soumettait du reste au droit cantonal, et à l'approbation de l'OFT, les "autres constructions et installations" touchant des installations ferroviaires (RO 1984 1429 ss, spéc. p. 1430). Les installations annexes sont ainsi constituées d'une part par les constructions ou installations mixtes (à savoir des complexes comportant à la fois des locaux servant et d'autres ne servant pas à l'exploitation ferroviaire), à condition toutefois qu'elles ne servent pas exclusivement ou principalement à l’exploitation ferroviaire proprement dite, et d'autre part par les constructions ou installations, notamment de tiers, entièrement étrangères à l'exploitation ferroviaire. Tel est ainsi le cas, notamment, de passerelles franchissant les voies, de maisons familiales situées à proximité d'une ligne de chemin de fer, ou encore d'antennes de téléphonie mobiles. Dans ce sens, la dénomination d' "installation annexe" prête à confusion (Pierre Tschannen/Fabian Mösching, Construire dans les secteurs ferroviaires, in VLP-ASPAN, Territoire & Environnement, n° 6/09, n.”
Nach Art. 18 Abs. 5 EBG setzt die Genehmigung von Vorhaben mit erheblichen Auswirkungen grundsätzlich voraus, dass ein Sachplan nach der Raumplanungsgesetzgebung erstellt worden ist. Die von der Bundesverwaltung verabschiedete Planungsgrundlage «Plan sektoriel des transports» enthält einen Teil «Infrastructure rail», der sich mit für die Eidgenossenschaft zuständigen Bahninfrastrukturen befasst. Der Plan bildet den langfristigen Rahmen und das Koordinationsinstrument der Bundesplanung für Verkehrsinfrastruktur und ist somit die in den Quellen als massgebliche sachplanerische Grundlage genannte Ebene für bundesspezifische Bahnvorhaben.
“Par conséquent, la LCdF et, dans la mesure de son applicabilité, la LEx, constituent les bases légales en vertu desquelles l'intimée est légitimée à construire et exploiter l'infrastructure ferroviaire en cause, cas échéant à procéder aux expropriations nécessaires. Pour le surplus, l'entier du dossier fait référence à différentes bases légales afin de justifier le projet et ses effets sur l'environnement et les tiers, dont aucune n'est remise en cause par les recourants. Mal fondé, le grief des recourants 11-12 est rejeté. 6. Les recourants 3-5 font valoir que le projet litigieux doit figurer dans un plan sectoriel en raison de ses impacts considérables sur l'environnement, conformément à l'art. 18 al. 5 LCdF. Plus généralement, les activités du canton ne seraient pas suffisamment coordonnées avec celles de la Confédération. 6.1 Deux plans sectoriels peuvent être mentionnés à propos de ce grief, soulevé pour la première fois au stade du recours. Le plan sectoriel des transports et le plan sectoriel des surfaces d'assolement. 6.1.1 L'art. 18 al. 5 LCdF dispose qu'en règle générale, l'approbation des plans des projets ayant des effets considérables sur l'aménagement du territoire et sur l'environnement présuppose qu'un plan sectoriel conforme à la loi du 22 juin 1979 sur l'aménagement du territoire ait été établi. Cette disposition concrétise, en matière ferroviaire, l'obligation générale de planifier de la Confédération. La Confédération a adopté le plan sectoriel des transports qui vise, pour l'essentiel, à assurer la coordination de l'ensemble des modes de transport entre eux et avec le développement territorial. Ce plan fixe le cadre à long terme pour le développement du système global des transports en Suisse, ainsi que les parties infrastructurelles qui assurent sa mise en oeuvre. Il constitue la base pour la coordination entre les infrastructures d'importance nationale et le développement territorial souhaité. La Partie "Infrastructure rail" du plan sectoriel des transports traite des infrastructures destinées au trafic ferroviaire qui sont de la compétence de la Confédération.”
“Par conséquent, la LCdF et, dans la mesure de son applicabilité, la LEx, constituent les bases légales en vertu desquelles l'intimée est légitimée à construire et exploiter l'infrastructure ferroviaire en cause, cas échéant à procéder aux expropriations nécessaires. Pour le surplus, l'entier du dossier fait référence à différentes bases légales afin de justifier le projet et ses effets sur l'environnement et les tiers, dont aucune n'est remise en cause par les recourants. Mal fondé, le grief des recourants 11-12 est rejeté. 6. Les recourants 3-5 font valoir que le projet litigieux doit figurer dans un plan sectoriel en raison de ses impacts considérables sur l'environnement, conformément à l'art. 18 al. 5 LCdF. Plus généralement, les activités du canton ne seraient pas suffisamment coordonnées avec celles de la Confédération. 6.1 Deux plans sectoriels peuvent être mentionnés à propos de ce grief, soulevé pour la première fois au stade du recours. Le plan sectoriel des transports et le plan sectoriel des surfaces d'assolement. 6.1.1 L'art. 18 al. 5 LCdF dispose qu'en règle générale, l'approbation des plans des projets ayant des effets considérables sur l'aménagement du territoire et sur l'environnement présuppose qu'un plan sectoriel conforme à la loi du 22 juin 1979 sur l'aménagement du territoire ait été établi. Cette disposition concrétise, en matière ferroviaire, l'obligation générale de planifier de la Confédération. La Confédération a adopté le plan sectoriel des transports qui vise, pour l'essentiel, à assurer la coordination de l'ensemble des modes de transport entre eux et avec le développement territorial. Ce plan fixe le cadre à long terme pour le développement du système global des transports en Suisse, ainsi que les parties infrastructurelles qui assurent sa mise en oeuvre. Il constitue la base pour la coordination entre les infrastructures d'importance nationale et le développement territorial souhaité. La Partie "Infrastructure rail" du plan sectoriel des transports traite des infrastructures destinées au trafic ferroviaire qui sont de la compétence de la Confédération.”
Art. 18 Abs. 2 EBG bestimmt die Genehmigungsbehörde für Bahnstromanlagen als das BAV. Plangenehmigungen von Bahnstromanlagen unterliegen dem eisenbahnrechtlichen Regime und nicht dem allgemeinen Anwendungsbereich des StromVG, das grundsätzlich nicht für das Bahnstromnetz gilt.
“In der einschlägigen, eben erwähnten Botschaft und in den parlamentarischen Debatten blieb in Bezug auf diese Bestimmung das Bahnstromnetz unbeachtet. Es bestehen zwar Berührungspunkte zwischen den verschiedenen Stromnetzen, doch sind diese in Bezug auf das Bahnstromnetz aus rechtlicher Sicht klar untergeordneter Natur: Die Voraussetzungen für eine sichere Elektrizitätsversorgung zu schaffen, ist ein Hauptzweck des StromVG (Art. 1 Abs. 1 StromVG). Weiter soll dieses Gesetz die Rahmenbedingungen für eine zuverlässige und nachhaltige Versorgung mit Elektrizität in allen Landesteilen festlegen (Art. 1 Abs. 2 lit. a StromVG). Das StromVG gilt indes grundsätzlich nur für Elektrizitätsnetze, die mit 50 Hz Wechselstrom betrieben werden, und damit nicht für das Bahnstromnetz (Art. 2 Abs. 1 StromVG). Gerade die Plangenehmigung, an welche Art. 83 lit. w BGG anknüpft, ist für die Bahnstromnetze abweichend reguliert (vgl. vorne E. 1.2.2 und 1.2.3). So ist hierfür jeweils auch eine andere Genehmigungsbehörde zuständig: für Bahnstromanlagen das BAV (Art. 18 Abs. 2 EBG) und für die übrigen Stromanlagen das Inspektorat bzw. das Bundesamt für Energie (Art. 16 Abs. 2 lit. a und b EleG). Zudem verfügen die Eisenbahnen in diesem Zusammenhang aufgrund der eisenbahnrechtlichen Regelung über eine grosse Selbständigkeit (vgl. vorne E. 1.2.3). Angesichts seiner Ausrichtung beschränkt sich der Anwendungsbereich von Art. 83 lit. w BGG daher grundsätzlich auf Stromanlagen, die dem StromVG unterstehen. Ausgenommen vom Anwendungsbereich von Art. 83 lit. w BGG ist angesichts seines Ziels jedenfalls das Bahnstromnetz, da dieses als Bahninfrastruktur ganz wesentlich darauf ausgerichtet ist, den Eisenbahnverkehr sicherzustellen und nicht die sichere Versorgung aller Landesteile mit Energie. Auch wenn sich das Bahnstromnetz und das übrige Stromnetz funktionell überschneiden mögen, ist ihre rechtliche Selbständigkeit gerade in Bezug auf die für Art. 83 lit. w BGG relevante Plangenehmigung ausgeprägt. Plangenehmigungen von Bahnstromanlagen fallen deshalb nicht in den Anwendungsbereich von Art.”
Die Plangenehmigung von Bahnstromanlagen ist abweichend geregelt; das Bahnstromnetz fällt nicht in den Anwendungsbereich des StromVG bzw. von Art. 83 lit. w BGG.
“In der einschlägigen, eben erwähnten Botschaft und in den parlamentarischen Debatten blieb in Bezug auf diese Bestimmung das Bahnstromnetz unbeachtet. Es bestehen zwar Berührungspunkte zwischen den verschiedenen Stromnetzen, doch sind diese in Bezug auf das Bahnstromnetz aus rechtlicher Sicht klar untergeordneter Natur: Die Voraussetzungen für eine sichere Elektrizitätsversorgung zu schaffen, ist ein Hauptzweck des StromVG (Art. 1 Abs. 1 StromVG). Weiter soll dieses Gesetz die Rahmenbedingungen für eine zuverlässige und nachhaltige Versorgung mit Elektrizität in allen Landesteilen festlegen (Art. 1 Abs. 2 lit. a StromVG). Das StromVG gilt indes grundsätzlich nur für Elektrizitätsnetze, die mit 50 Hz Wechselstrom betrieben werden, und damit nicht für das Bahnstromnetz (Art. 2 Abs. 1 StromVG). Gerade die Plangenehmigung, an welche Art. 83 lit. w BGG anknüpft, ist für die Bahnstromnetze abweichend reguliert (vgl. vorne E. 1.2.2 und 1.2.3). So ist hierfür jeweils auch eine andere Genehmigungsbehörde zuständig: für Bahnstromanlagen das BAV (Art. 18 Abs. 2 EBG) und für die übrigen Stromanlagen das Inspektorat bzw. das Bundesamt für Energie (Art. 16 Abs. 2 lit. a und b EleG). Zudem verfügen die Eisenbahnen in diesem Zusammenhang aufgrund der eisenbahnrechtlichen Regelung über eine grosse Selbständigkeit (vgl. vorne E. 1.2.3). Angesichts seiner Ausrichtung beschränkt sich der Anwendungsbereich von Art. 83 lit. w BGG daher grundsätzlich auf Stromanlagen, die dem StromVG unterstehen. Ausgenommen vom Anwendungsbereich von Art. 83 lit. w BGG ist angesichts seines Ziels jedenfalls das Bahnstromnetz, da dieses als Bahninfrastruktur ganz wesentlich darauf ausgerichtet ist, den Eisenbahnverkehr sicherzustellen und nicht die sichere Versorgung aller Landesteile mit Energie. Auch wenn sich das Bahnstromnetz und das übrige Stromnetz funktionell überschneiden mögen, ist ihre rechtliche Selbständigkeit gerade in Bezug auf die für Art. 83 lit. w BGG relevante Plangenehmigung ausgeprägt. Plangenehmigungen von Bahnstromanlagen fallen deshalb nicht in den Anwendungsbereich von Art.”
Die Rechtsprechung bestätigt, dass die OFT bzw. andere Behörden ein Projekt nicht anstelle des BAV als allein zuständige Genehmigungsbehörde bewilligen können; die Zuständigkeit verbleibt beim BAV (Art. 18 Abs. 2).
“Or cette mesure relève finalement de l'assainissement de la route et non pas, en tant que telle, de l'installation ferroviaire de rebroussement, dont il n'est pas discuté qu'elle n'engendre en soi pas une augmentation perceptible des immissions au sens de l'art. 8 al. 3 OPB. Enfin, dès lors que le projet de boucle de rebroussement n'aura, en phase d'exploitation, que très peu, voire pas d'influence sur le trafic routier, les TPG ne sauraient se voir imposer la réalisation de mesures d'accompagnement routières s'étendant au-delà du périmètre des rues touchées par leur projet ferroviaire (cf. art. 16 OPB), respectivement de la seule rue de Savoie, le projet de boucle de rebroussement ne déployant en définitive pas d'effet au-delà de celle-ci (cf. a contrario ATF 145 II 218 consid. 4.3.1; voir également arrêt 1C_593/2019 du 19 août 2020 consid. 4.5-4.5.5, en particulier consid. 4.5.5 in fine); de telles mesures ne sauraient d'ailleurs, pour les motifs déjà exposés, être approuvées par l'OFT en tant qu'autorité unique au sens de l'art. 18 al. 2 LCdF.”
Im Plangenehmigungsverfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen (Art. 10a USG i.V.m. der UVPV).
“Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden (Art. 18 Abs. 1 EBG). Als Eisenbahnanlagen gelten auch Bahnübergänge, sofern sie ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 18m EBG e contrario). Die Plangenehmigung entspricht der eisenbahnrechtlichen Baubewilligung (vgl. MARKUS KERN/PETER KÖNIG, Verkehr: Öffentlicher Verkehr, in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott (Hrsg.), Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 9.77). Im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (Art. 10a USG [SR 814.01] i.V.m. Art. 1 und Anhang 12 der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPV; SR 814.011]). Gegen das öffentlich aufgelegte Plangenehmigungsgesuch kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erhoben werden (Art. 18f Abs. 1 Satz 1 EBG). Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt (Art. 18 Abs. 3 EBG).”
“Er wird nach den Richtlinien der Umweltschutzfachstellen erstellt und umfasst unter anderem die voraussichtlich verbleibende Belastung der Umwelt (Art. 10b Abs. 2 Bst. c USG). Darin sind bei Verkehrsanlagen die Informationen aufzuführen, die als Grundlage zur Quantifizierung und Beurteilung der Umweltauswirkungen (insbesondere in den Bereichen Luft, Lärm und Störfallvorsorge/Katastrophenschutz) nötig sind. Hierfür sind hinsichtlich des Schienenverkehrs Verkehrsprognosen zu treffen (vgl. Richtlinie des Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung, 2009, UVP-Handbuch Modul 5: Inhalt der Umweltberichterstattung, S. 18). Bei der Prüfung wird festgestellt, ob das Projekt den Vorschriften über den Schutz der Umwelt, mitunter jenen des USG entspricht (Art. 3 Abs. 1 UVPV). Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 18f Abs. 1 Satz 1 EBG). Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt (Art. 18 Abs. 3 EBG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Nachbarn zur Beschwerdeführung gegen ein Bauvorhaben legitimiert, wenn sie mit Sicherheit oder zumindest grosser Wahrscheinlichkeit durch Immissionen (Lärm, Staub, Erschütterungen, Licht oder andere Einwirkungen) betroffen werden, die der Bau oder Betrieb der fraglichen Anlage hervorruft (statt vieler BGE 140 II 214 E. 2.3).”
Die Vorinstanz durfte die betroffene Eisenbahnanlage im Rahmen der Plangenehmigung einer sicherheitstechnischen Überprüfung unterziehen und, soweit zur Gewährleistung einer für den Personenverkehr sicheren Ausgestaltung erforderlich, entsprechende Auflagen erlassen; dies galt insbesondere für die Prüfung der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen.
“Nach dem Gesagten dient die Südrampe und die PU überwiegend dem Bahnbetrieb, indem sie den Reisenden den Zugang zu diesem sicherstellen. Bei diesen Anlagen handelt es sich daher um eine Eisenbahnanlage im Sinne von Art. 18 Abs. 1 EBG. Die Vorinstanz war folglich für die Genehmigung der Anpassung der Rampenneigung zuständig (vgl. oben E. 3.3.1 f.), was unbestritten ist. Zudem durfte sie die Südrampe anlässlich des Bewilligungsprozesses gleichzeitig einer sicherheitstechnischen Überprüfung unterziehen (vgl. oben E. 3.3.2). Dies drängte sich bei der Beurteilung der Frage, ob die Südrampe den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entspricht, auf. Insofern ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mit der Plangenehmigung die streitbetroffenen Auflagen erliess, um auf eine für den Personenverkehr sichere Ausgestaltung der Südrampe hinzuwirken (vgl. ebenda).”
Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt; kantonale und kommunale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Kantonales und kommunales Recht ist jedoch insoweit zu berücksichtigen, als es das Eisenbahnunternehmen nicht unverhältnismässig einschränkt; die Anwendung kantonalen und kommunalen materiellen Rechts steht unter dem Vorbehalt der Interessenabwägung.
“Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden (Art. 18 Abs. 1 EBG). Genehmigungsbehörde ist das Bundesamt für Verkehr (BAV; Art. 18 Abs. 2 EBG). Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt. Kantonale und kommunale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale und kommunale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt; die Anwendung kantonalen und kommunalen materiellen Rechts steht insofern unter dem Vorbehalt der Interessenabwägung (vgl. Art. 18 Abs. 3 und 4 EBG; Urteil des BVGer A-1910/2021 vom 15. März 2024 E. 4, insbes. E. 4.3). Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde einzureichen (Art. 18b Satz 1 EBG). Die Genehmigungsbehörde übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie zur Stellungnahme auf (Art. 18d Abs. 1 EBG). Das Gesuch ist sodann in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen (Art. 18d Abs. 2 EBG). Wer Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben; wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art.”
Genehmigungsbehörde für Eisenbahnanlagen ist das BAV (Art. 18 Abs. 2 EBG). Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt. Die Plangenehmigung kann Auflagen oder Nebenbestimmungen enthalten; dazu zählt etwa die Betriebsbewilligung (vgl. Art. 18w EBG).
“Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden (Art. 18 Abs. 1 EBG). Genehmigungsbehörde ist das Bundesamt für Verkehr (BAV; Art. 18 Abs. 2 EBG). Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt. Kantonale und kommunale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale und kommunale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt; die Anwendung kantonalen und kommunalen materiellen Rechts steht insofern unter dem Vorbehalt der Interessenabwägung (vgl. Art. 18 Abs. 3 und 4 EBG; Urteil des BVGer A-1910/2021 vom 15. März 2024 E. 4, insbes. E. 4.3). Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde einzureichen (Art. 18b Satz 1 EBG). Die Genehmigungsbehörde übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie zur Stellungnahme auf (Art. 18d Abs. 1 EBG). Das Gesuch ist sodann in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen (Art. 18d Abs. 2 EBG). Wer Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben; wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art.”
“Genehmigungsbehörde von Eisenbahnanlagen ist das BAV (Art. 18 Abs. 2 EBG). Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt (Art. 18 Abs. 3 EBG). Die Plangenehmigung kann im Sinne von Nebenbestimmungen Auflagen umfassen. Auflagen konkretisieren die mit einer Verfügung festgelegten Rechte und Pflichten und sollen im Regelfall die Erreichung des gesetzeskonformen Zustands gewährleisten (statt vieler Urteil BVGer A-6841/2016 vom 6. März 2018 E. 9.2; Alain Griffel, Bauen im Spannungsfeld zwischen Eigentumsgarantie und Bauvorschriften, ZBl 103/2002 S. 169, 177 Fn. 44). Eine der Bewilligungen im Sinne von Art. 18 Abs. 3 EBG stellt die Betriebsbewilligung dar (vgl. Art. 18w Abs. 1 EBG). Letztere ist erforderlich für die Inbetriebnahme einer Eisenbahnanlage nach signifikanten Änderungen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. November 1983 [EBV, SR 742.141.1]) Sie wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin den Sicherheitsnachweis erbracht hat und das Vorhaben den massgebenden Vorschriften entspricht (Art.”
Das Erfordernis eines Sachplans nach Art. 18 Abs. 5 EBG ist nicht absolut. Ausnahmsweise kann auf einen Sachplan verzichtet werden, wenn es offensichtlich wenig sachgerecht wäre, für ein einzelnes Vorhaben einen solchen Plan zu erstellen (z. B. bei der Modernisierung oder Anpassung vorbestehender Infrastruktur) und die Vereinbarkeit des Projekts mit den Anforderungen der Raumplanung im Rahmen des Planbewilligungsverfahrens überprüfbar ist. Sachdienliche Koordinationsbedürfnisse (z. B. bei grossräumig zu koordinierenden Hauptachsen) können jedoch ein Sachplanerfordernis begründen.
“Le seuil à partir duquel la consommation de SDA par un projet fédéral doit faire l'objet d'un plan sectoriel, fixé à 5 ha, n'est à l'évidence par rempli en l'espèce, puisque la boucle de raccordement du projet litigieux empiète sur 3 ha de SDA. Si ce chiffre n'est pas négligeable, il est très clairement en deçà du seuil de 5 ha. Les recourants n'expliquent pas quels autres impacts dudit projet devraient être qualifiés de considérables. Ils ne ressortent pas davantage du dossier. Parmi les différentes autorités spécialisées - en matière d'environnement notamment - qui ont été consultées en cours de procédure (consid. 6.3.2 infra), aucune n'a revendiqué préalablement l'établissement d'un plan sectoriel. Le Tribunal ne voit aucune raison qui justifierait une autre appréciation. 6.2 On observera en marge que l'obligation d'établir un plan sectoriel pour les projets ayant des effets considérables sur l'environnement n'est pas absolue, le législateur ayant introduit, lors de la révision de l'art. 18 al. 5 LCdF du 18 juin 1999, l'adjonction de l'expression "en règle générale", afin de permettre de s'écarter exceptionnellement de l'exigence du plan sectoriel, notamment lorsqu'il apparaît visiblement peu raisonnable d'envisager un tel plan pour un seul projet. En pareil cas, l'adéquation du projet avec les exigences de l'aménagement du territoire doit être examinée dans le cadre de la procédure d'approbation des plans (FF 1998 III 2250). Or, en l'espèce, il s'agit de la modernisation et de l'aménagement d'une infrastructure préexistante. En outre, celle-ci ne porte pas sur un grand axe ferroviaire à l'échelon fédéral qui nécessiterait un besoin de coordination spécifique. Aussi, l'adéquation du projet avec les exigences de l'aménagement du territoire a pu être examinée dans le cadre de la procédure d'approbation des plans. Il ressort de ce qui précède que le projet litigieux n'était pas soumis à l'obligation de figurer dans un plan sectoriel. 6.3 Pour le reste, les recourants 3-5 n'expliquent pas concrètement en quoi le projet souffrirait d'un défaut de coordination.”
Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt. Bundesrechtlich vorgesehene Verfahrensaspekte, namentlich die Umweltverträglichkeitsprüfung, sind im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens durchzuführen.
“Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden (Art. 18 Abs. 1 EBG). Als Eisenbahnanlagen gelten auch Bahnübergänge, sofern sie ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 18m EBG e contrario). Die Plangenehmigung entspricht der eisenbahnrechtlichen Baubewilligung (vgl. MARKUS KERN/PETER KÖNIG, Verkehr: Öffentlicher Verkehr, in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott (Hrsg.), Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 9.77). Im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (Art. 10a USG [SR 814.01] i.V.m. Art. 1 und Anhang 12 der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPV; SR 814.011]). Gegen das öffentlich aufgelegte Plangenehmigungsgesuch kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erhoben werden (Art. 18f Abs. 1 Satz 1 EBG). Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt (Art. 18 Abs. 3 EBG).”
“Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden (Art. 18 Abs. 1 EBG). Zur Eisenbahnanlage gehören die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen (Art. 18 Abs. 6 EBG). Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt (Art. 18 Abs. 3 EBG). Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, bedingt einen Sachplan nach dem RPG (vgl. Art. 18 Abs. 5 EBG). Dort, wo das anwendbare Recht Handlungsspielräume öffnet, setzt die Plangenehmigung eine umfassende Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Interessen voraus (BVGE 2016/35 E. 3.3). Für die Interessenabwägung sind Alternativen bzw. Varianten in Betracht zu ziehen, da sich regelmässig nur anhand von Alternativen und der damit verbundenen Auswirkungen beurteilen lässt, ob die berührten Interessen grösstmöglich Beachtung finden (statt vieler Urteil BVGer A-1910/2021 vom 15. März 2024 E. 3.3).”
Bei gemischten Anlagen ist eine funktionelle Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Das Gesamtbauwerk fällt unter Art. 18 Abs. 1 EBG, wenn es ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb der Eisenbahn dient. Dafür ist erforderlich, dass der Anteil des Bahnbetriebs sachlich und räumlich notwendig sowie eng mit dem Bahnbetrieb verbunden ist. Erscheinen die Teile der Anlage baulich, betrieblich und funktionell als Einheit, ist eine gesonderte Prüfung der Zweckbestimmung einzelner Bauteile abzulehnen und das Vorhaben in einem einzigen Verfahren zu beurteilen.
“Bauten und Anlagen sind im eisenbahn- und damit bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren zu bewilligen, wenn sie ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb der Eisenbahn dienen (sog. Eisenbahnanlage; Art. 18 Abs. 1 EBG). Andernfalls unterstehen sie dem kantonalen Recht (sog. Nebenanlage; vgl. Art. 18m Abs. 1 EBG). Um zu entscheiden, ob ein Vorhaben ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dient, greift eine funktionelle Betrachtung Platz. Von einer ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienenden Anlage kann nur gesprochen werden, wenn diese sachlich und räumlich notwendig und eng mit dem Bahnbetrieb zusammenhängt (BGE 145 II 218 E. 4.1 m. H.; Urteil BGer 1C_221/2019 vom 17. April 2020 E. 3). Bei gemischten Anlagen, die naturgemäss zugleich dem Bahnbetrieb wie auch einer bahnbetriebsfremden Zwecksetzung dienen, ist eine gesonderte Prüfung der Zweckbestimmung einzelner Bauteile abzulehnen, wenn diese Anlagen baulich, betrieblich und funktionell als Einheit erscheinen. Vielmehr sind sie in einem einzigen Verfahren zu bewilligen, wobei das eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren nur dann zum Zuge kommt, wenn das Gesamtbauwerk überwiegend dem Bahnbetrieb dient (BGE 127 II 227 E. 4; Urteil BGer 1C_248/2016 vom 15.”
“Bauten und Anlagen sind im eisenbahn- und damit bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren zu bewilligen, wenn sie ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb der Eisenbahn dienen (sog. Eisenbahnanlage; Art. 18 Abs. 1 EBG). Andernfalls unterstehen sie dem kantonalen Recht (sog. Nebenanlage; vgl. Art. 18m Abs. 1 EBG). Um zu entscheiden, ob ein Vorhaben ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dient, greift eine funktionelle Betrachtung Platz. Von einer ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienenden Anlage kann nur gesprochen werden, wenn diese sachlich und räumlich notwendig und eng mit dem Bahnbetrieb zusammenhängt (BGE 145 II 218 E. 4.1 m. H.; Urteil BGer 1C_221/2019 vom 17. April 2020 E. 3). Bei gemischten Anlagen, die naturgemäss zugleich dem Bahnbetrieb wie auch einer bahnbetriebsfremden Zwecksetzung dienen, ist eine gesonderte Prüfung der Zweckbestimmung einzelner Bauteile abzulehnen, wenn diese Anlagen baulich, betrieblich und funktionell als Einheit erscheinen. Vielmehr sind sie in einem einzigen Verfahren zu bewilligen, wobei das eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren nur dann zum Zuge kommt, wenn das Gesamtbauwerk überwiegend dem Bahnbetrieb dient (BGE 127 II 227 E. 4; Urteil BGer 1C_248/2016 vom 15.”
“Bauten und Anlagen sind im eisenbahn- und damit bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren zu bewilligen, wenn sie ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb der Eisenbahn dienen (sog. Eisenbahnanlage; Art. 18 Abs. 1 EBG). Andernfalls unterstehen sie dem kantonalen Recht (sog. Nebenanlage; vgl. Art. 18m Abs. 1 EBG). Um zu entscheiden, ob ein Vorhaben ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dient, greift eine funktionelle Betrachtung Platz. Von einer ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienenden Anlage kann nur gesprochen werden, wenn diese sachlich und räumlich notwendig und eng mit dem Bahnbetrieb zusammenhängt (BGE 145 II 218 E. 4.1 m. H.; Urteil BGer 1C_221/2019 vom 17. April 2020 E. 3). Bei gemischten Anlagen, die naturgemäss zugleich dem Bahnbetrieb wie auch einer bahnbetriebsfremden Zwecksetzung dienen, ist eine gesonderte Prüfung der Zweckbestimmung einzelner Bauteile abzulehnen, wenn diese Anlagen baulich, betrieblich und funktionell als Einheit erscheinen. Vielmehr sind sie in einem einzigen Verfahren zu bewilligen, wobei das eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren nur dann zum Zuge kommt, wenn das Gesamtbauwerk überwiegend dem Bahnbetrieb dient (BGE 127 II 227 E. 4; Urteil BGer 1C_248/2016 vom 15.”
Das BAV begründet seine sachliche Zuständigkeit für solche Anlagen mit Art. 18 Abs. 2 EBG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 lit. c EleG. Es nimmt dabei ausdrücklich auf Anlagen Bezug, die ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb im Sinne von Art. 18 Abs. 1 EBG dienen.
“Tatsächlich stützt das BAV seine sachliche Zuständigkeit auf Art. 18 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. c EleG. Dabei hält es auch fest, dass das zu beurteilende Projekt eine Baute bzw. Anlage betrifft, die ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb im Sinne von Art. 18 Abs. 1 EBG dient. Mit diesen Hinweisen ist jedoch die Frage noch nicht beantwortet, ob der angefochtene Entscheid von Art. 83 lit. w BGG erfasst wird.”
Soweit das anwendbare Recht Handlungsspielräume eröffnet, setzt die Plangenehmigung eine umfassende Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Interessen voraus. Dabei sind regelmässig Alternativen bzw. Varianten in Betracht zu ziehen, weil sich nur anhand von Alternativen und deren Auswirkungen beurteilen lässt, ob die betroffenen Interessen grösstmöglich Beachtung finden.
“Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden (Art. 18 Abs. 1 EBG). Zur Eisenbahnanlage gehören die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen (Art. 18 Abs. 6 EBG). Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt (Art. 18 Abs. 3 EBG). Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, bedingt einen Sachplan nach dem RPG (vgl. Art. 18 Abs. 5 EBG). Dort, wo das anwendbare Recht Handlungsspielräume öffnet, setzt die Plangenehmigung eine umfassende Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Interessen voraus (BVGE 2016/35 E. 3.3). Für die Interessenabwägung sind Alternativen bzw. Varianten in Betracht zu ziehen, da sich regelmässig nur anhand von Alternativen und der damit verbundenen Auswirkungen beurteilen lässt, ob die berührten Interessen grösstmöglich Beachtung finden (statt vieler Urteil BVGer A-1910/2021 vom 15. März 2024 E. 3.3).”
“Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden (Art. 18 Abs. 1 EBG). Zur Eisenbahnanlage gehören die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen (Art. 18 Abs. 6 EBG). Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt (Art. 18 Abs. 3 EBG). Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, bedingt einen Sachplan nach dem RPG (vgl. Art. 18 Abs. 5 EBG). Dort, wo das anwendbare Recht Handlungsspielräume öffnet, setzt die Plangenehmigung eine umfassende Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Interessen voraus (BVGE 2016/35 E. 3.3). Für die Interessenabwägung sind Alternativen bzw. Varianten in Betracht zu ziehen, da sich regelmässig nur anhand von Alternativen und der damit verbundenen Auswirkungen beurteilen lässt, ob die berührten Interessen grösstmöglich Beachtung finden (statt vieler Urteil BVGer A-1910/2021 vom 15. März 2024 E. 3.3).”
In den im Urteil dokumentierten Fällen wurden die zuständigen kantonalen Fachstellen sowie die betroffenen Bundesstellen konsultiert; kantonale Stellungnahmen und Koordinationsschritte sind in den Bundesakten und im Verfahren ersichtlich.
“3 Pour le reste, les recourants 3-5 n'expliquent pas concrètement en quoi le projet souffrirait d'un défaut de coordination. 6.3.1 Or, les règles en la matière ont pleinement été observées. En effet, en adoptant la LCoord (cf. FF 1998 2221), le législateur fédéral a opté pour le modèle de la concentration, à savoir que la décision est aux mains d'une seule autorité, en l'espèce l'OFT (cf. art. 18 al. 2-4 LCdF). Cette autorité doit toutefois, avant de statuer, consulter les autorités cantonales spécialisées (cf. art. 18d al. 1 LCdF) et les autorités fédérales concernées ; d'éventuelles divergences avec des dernières doivent être éliminées dans le cadre de la procédure définie à l'art. 62b de la loi fédérale du 21 mars 1997 sur l'organisation du gouvernement et de l'administration (art. 18g LCdF). Aussi, l'autorité d'approbation des plans doit prendre en compte le droit cantonal dans la mesure où il n'entrave pas de manière disproportionnée l'accomplissement des tâches de l'entreprise ferroviaire (art. 18 al. 4 LCdF). 6.3.2 En l'espèce, il ressort du dossier que les autorités cantonales spécialisées et les autorités fédérales concernées ont été consultées. Ainsi, au niveau fédéral, l'OFEV, l'IFP, l'ARE et l'OFC ont été amenées à se déterminer (consid. E). L'ARE a d'ailleurs pris deux fois positions - en date des 23 janvier et 16 août 2017 - et l'OFEV trois fois - en date des 13 mars et 24 août 2017 ainsi que le 19 mai 2020. Le canton de Vaud a été amené à consulter ses services concernés à trois reprises ; il a remis les résultats desdites consultations à l'OFT en date des 21/22 décembre 2016, 25 septembre 2017 et 17 juillet 2018. Enfin, on observera en marge que la planification fédérale et cantonale sont coordonnées, puisque le plan directeur vaudois prévoit expressément, en lien avec les infrastructures ferroviaires, la création d'un nouveau raccordement à Chavornay pour améliorer la desserte d'Orbe et que l'arrêté fédéral sur l'étape d'aménagement 2035 de l'infrastructure ferroviaire prévoit l'augmentation des prestations et l'extension de capacité de la ligne Lausanne-Orbe (consid.”
Bei Vorhaben mit erheblichen Auswirkungen auf Raum oder Umwelt setzt die Plangenehmigung grundsätzlich einen Sachplan nach dem RPG voraus. Ferner verlangt die Plangenehmigung dort, wo das anwendbare Recht Handlungsspielräume eröffnet, eine umfassende Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Interessen; dabei sind regelmässig auch Alternativen bzw. Varianten zu prüfen.
“Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden (Art. 18 Abs. 1 EBG). Zur Eisenbahnanlage gehören die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen (Art. 18 Abs. 6 EBG). Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt (Art. 18 Abs. 3 EBG). Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, bedingt einen Sachplan nach dem RPG (vgl. Art. 18 Abs. 5 EBG). Dort, wo das anwendbare Recht Handlungsspielräume öffnet, setzt die Plangenehmigung eine umfassende Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Interessen voraus (BVGE 2016/35 E. 3.3). Für die Interessenabwägung sind Alternativen bzw. Varianten in Betracht zu ziehen, da sich regelmässig nur anhand von Alternativen und der damit verbundenen Auswirkungen beurteilen lässt, ob die berührten Interessen grösstmöglich Beachtung finden (statt vieler Urteil BVGer A-1910/2021 vom 15. März 2024 E. 3.3).”
“1 Für Eisenbahninfrastruktur gelangt Bundesrecht, nämlich das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) zur Anwendung, das den Bau und Betrieb von Eisenbahnen regelt (Art. 1 Abs. 1 EBG). Gemäss Art. 1 Abs. 2 EBG umfasst die Eisenbahn die Infrastruktur und den darauf durchgeführten Verkehr. Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden (Art. 18 Abs. 1 EBG), wobei das Bundesamt für Verkehr (BAV) die Genehmigungsbehörde ist (Art. 18 Abs. 3 EBG). Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 18 Abs. 4 EBG). Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG) voraus (Art. 18 Abs. 5 EBG). Im dritten Abschnitt des Eisenbahngesetzes (Art. 18n–18p EBG) ist das Institut der Projektierungszonen geregelt. Demnach kann das BAV von sich aus oder auf Antrag von Eisenbahnunternehmen, Kantonen oder Gemeinden für genau bezeichnete Gebiete Projektierungszonen festlegen, um Grundstücke für künftige Eisenbahnanlagen freizuhalten. Es besteht somit im Bereich der Eisenbahninfrastruktur bereits von Bundesrechts wegen die Möglichkeit, künftige Planungen zu sichern. Gemäss der überzeugenden Lehre bezieht sich § 234 PBG denn auch nur auf Festlegungen, die gestützt auf das PBG bzw. seine Ausführungserlasse ergehen; andere – namentlich bundesrechtliche – Planungen werden davon nicht erfasst (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 712; Frey, S. 92). 3.3.2 Der regionale Richtplaneintrag für den Doppelspurausbau der Bahnlinie Uster-Aathal (vgl. Regionaler Richtplan Oberland, Richtplankarte Verkehr vom 18. November 2021) löst im Übrigen für die Stadt Uster keine Pflicht zur Anpassung ihrer Bau- und Zonenordnung aus; im regionalen Richtplan heisst es denn auch ausdrücklich, dass die "wichtigen übergeordneten Infrastrukturen (z.”
Nach BVGer ist in Art. 18 Abs. 4 EBG der Vorrang des eidgenössischen Planungsrechts gegenüber kantonalem Recht geregelt. Damit kann die Genehmigung eines Infrastrukturprojekts von nationalem Interesse auch dann auf eine gesetzliche Grundlage gestützt werden, wenn sie teilweise gegen kantonale Nutzungsbestimmungen verstösst; eine deswegen erhobene Rüge, es fehle eine gesetzliche Grundlage und die Genehmigung sei willkürlich, hat das Gericht als unbegründet bezeichnet. Art. 18 Abs. 4 EBG soll die Realisierung solcher nationalen Infrastrukturprojekte erleichtern.
“Zusammengefasst ist der Vorrang des eidgenössischen Planungsrechts vor kantonalem Recht gesetzlich in Art. 18 Abs. 4 EBG vorgesehen, der Art. 21 Abs. 1 RPG vorgeht (vgl. oben E. 7.4.1). Die Genehmigung des IP Mitholz kann sich demnach auf eine gesetzliche Grundlage stützen, obwohl dieser in teilweisem Widerspruch zur UeO Nr. 2a steht. Die Rüge, es fehle eine gesetzliche Grundlage und die Genehmigung sei damit willkürlich, ist unbegründet. Ebenso wenig ist damit ein Verletzung des öffentlichen Interessens verbunden, zumal Art. 18 Abs. 4 EBG gerade sicherstellen will, dass Infrastrukturprojekte von nationalem und damit öffentlichen Interesse einfacher realisiert werden können. Der Beschwerde ist in diesem Punkt nicht zu folgen.”
Kantonale Spezialstellen (z. B. SBC, CBC) sind bei der Beurteilung von Schutzfragen zu berücksichtigen; haben die zuständigen kantonalen Stellen keine Schutzmassnahmen vorgeschlagen, führt dies dazu, dass für das betreffende Objekt keine kantonale Schutzwirkung entsteht.
“2 RCU, le préavis du SBC soit requis en cas de demande de permis de construire, « en raison de l'historique [du] bâtiment », n'y change rien. L'interprétation proposée par les recourantes de cette disposition communale, dans le sens d'une mise sous protection (indirecte ou implicite) du bâtiment de la gare, ne peut donc être suivie ; est seul déterminant le fait que les autorités compétentes n'ont précisément pas proposé de mesure de protection pour l'immeuble en cause, qui ne bénéficie dès lors d'aucune protection légale particulière. Il ne saurait par conséquent être reproché à l'autorité inférieure de n'avoir pas tenu compte du droit cantonal utile (dont fait partie le plan directeur cantonal ; cf. arrêt du TAF A-7192/2018 du 29 octobre 2020 consid. 3.2.2) en violation du principe de proportionnalité, étant de toutes les manières rappelé qu'aucune autorisation de droit cantonal n'est requise dans le cadre de la présente procédure d'approbation des plans afférents à une installation ferroviaire (cf. art. 18 al. 4 LCdF). Les autorités cantonales spécialisées, à savoir le SBC et la CBC, ne se sont du reste pas opposées à la démolition de l'immeuble. 5.2 Il est vrai que l'intimée elle-même avait initialement prévu, suivant un document du 1er janvier 2014 établi par ses soins, de maintenir le bâtiment de la gare de Sugiez. Ce document, cataloguant le devenir des gares dans le canton, avait été établi à la suite d'une séance du 23 septembre 2013 ayant réuni des représentants des parties intéressées, dont les TPF et le SBC. Il avait dans ce contexte été relevé que la protection des bâtiments des gares était justifiée « en tant que patrimoine » et qu'il convenait d'essayer de les intégrer en de nouvelles infrastructures ferroviaires. L'intimée s'était engagée, au terme de cette séance, à dresser un inventaire des gares - le catalogue évoqué ci-avant - dont il était précisé qu'il aurait un caractère contraignant pour elle (cf. annexe 14 au recours). Les moyens soulevés par les recourantes à cet égard sont certes compréhensibles, le fait que les TPF se soient, en fin de compte, écartés de cet inventaire étant regrettable du point de vue de la préservation du patrimoine bâti.”
Kantonales Recht ist im Plangenehmigungsverfahren zu berücksichtigen; gegenüber den Bundesbehörden entfaltet es jedoch keine verbindliche Rechtswirkung. Es gilt insoweit, als es die Erfüllung der bundesrechtlichen Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
“Zu klären ist das Verhältnis von Art. 26 Abs. 3 NSG und Art. 10 Abs. 1 FWG. Die zwei Artikel stimmen insofern überein, als sie beide vorsehen, dass das kantonale Recht zu berücksichtigen ist. Berücksichtigung des kantonalen Rechts bedeutet gemäss der üblichen Formulierung bezüglich bundesrechtlicher Plangenehmigungsverfahren, dass das kantonale Recht gegenüber den Bundesbehörden keine verpflichtende Rechtswirkung entfaltet, jedoch insoweit einzuhalten ist, als es die Ausführung der Bundesaufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (vgl. bspw. Art. 18 Abs. 4 EBG, Art. 95a Abs. 3 AsylG und Art. 126 Abs. 3 MG; Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes vom 3. September 2014, BBl 2014 7991, 8085). Sowohl nach Art. 26 Abs. 3 NSG als auch gemäss Art. 10 Abs. 1 FWG sind die Bundesbehörden in Nationalstrassenprojekten damit nicht an das kantonale Recht gebunden, haben dieses aber soweit verhältnismässig zu beachten. Diese Auslegung entspricht Art. 88 Abs. 3 BV, der vorsieht, dass der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben "Rücksicht auf [die Fusswegnetze] nimmt". Darüber hinaus sieht Art. 10 Abs. 1 FWG aber präzisierend vor, dass die Bundesstellen für angemessenen Ersatz zu sorgen haben, wenn sie die Fusswegnetze - soweit diese von den Kantonen gemäss Art. 4 FWG in Plänen festgehalten wurden - bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht berücksichtigen können. Diese Bestimmung konkretisiert Art. 88 Abs. 3 BV, der vorsieht, dass der Bund Wege, die er aufheben muss, ersetzt. In diesem Umfang ist Art. 10 Abs. 1 FWG lex specialis zu Art. 26 Abs.”
“3 Pour le reste, les recourants 3-5 n'expliquent pas concrètement en quoi le projet souffrirait d'un défaut de coordination. 6.3.1 Or, les règles en la matière ont pleinement été observées. En effet, en adoptant la LCoord (cf. FF 1998 2221), le législateur fédéral a opté pour le modèle de la concentration, à savoir que la décision est aux mains d'une seule autorité, en l'espèce l'OFT (cf. art. 18 al. 2-4 LCdF). Cette autorité doit toutefois, avant de statuer, consulter les autorités cantonales spécialisées (cf. art. 18d al. 1 LCdF) et les autorités fédérales concernées ; d'éventuelles divergences avec des dernières doivent être éliminées dans le cadre de la procédure définie à l'art. 62b de la loi fédérale du 21 mars 1997 sur l'organisation du gouvernement et de l'administration (art. 18g LCdF). Aussi, l'autorité d'approbation des plans doit prendre en compte le droit cantonal dans la mesure où il n'entrave pas de manière disproportionnée l'accomplissement des tâches de l'entreprise ferroviaire (art. 18 al. 4 LCdF). 6.3.2 En l'espèce, il ressort du dossier que les autorités cantonales spécialisées et les autorités fédérales concernées ont été consultées. Ainsi, au niveau fédéral, l'OFEV, l'IFP, l'ARE et l'OFC ont été amenées à se déterminer (consid. E). L'ARE a d'ailleurs pris deux fois positions - en date des 23 janvier et 16 août 2017 - et l'OFEV trois fois - en date des 13 mars et 24 août 2017 ainsi que le 19 mai 2020. Le canton de Vaud a été amené à consulter ses services concernés à trois reprises ; il a remis les résultats desdites consultations à l'OFT en date des 21/22 décembre 2016, 25 septembre 2017 et 17 juillet 2018. Enfin, on observera en marge que la planification fédérale et cantonale sont coordonnées, puisque le plan directeur vaudois prévoit expressément, en lien avec les infrastructures ferroviaires, la création d'un nouveau raccordement à Chavornay pour améliorer la desserte d'Orbe et que l'arrêté fédéral sur l'étape d'aménagement 2035 de l'infrastructure ferroviaire prévoit l'augmentation des prestations et l'extension de capacité de la ligne Lausanne-Orbe (consid.”
“Sodann kann davon ausgegangen werden, dass die Versetzung der Brücke ohne erhebliche Beeinträchtigung des Bahnverkehrs vonstattengehen kann, indem etwa die Stahlkonstruktion als Ganzes mit einem Kran ausgehoben und hernach auf die neu erstellten Widerlager gesetzt wird (vgl. Sanierungskonzept zur Brü- cke M. im Überprüfungsbericht T.). Wie die Rekurrentin in ihrer Replik (Rz. 26) selbst ausführt, ist ein solches Vorgehen bei Brückenbauwerken "nicht untypisch". Es muss somit davon ausgegangen werden, dass von der Brücke mittelfris- tig nur die Stahlkonstruktion erhalten werden kann. Demgegenüber könnte die Brücke M. auf absehbare Zeit ungeschmälert erhalten bleiben, was für deren Unterschutzstellung spricht. Allerdings ergibt sich das Interesse an der Unterschutzstellung der Brücken in erster Linie aus ihrer Stahlkonstruk- tion und nicht aus den gemauerten Widerlagern. Mit dem Verlust der bau- zeitlichen Widerlager und der geringfügigen Lageveränderung würde die Zeugnishaftigkeit nicht erheblich gemindert. Hinsichtlich der Kosten ist fest- zuhalten, dass bei einem Doppelspurausbau bauliche Massnahmen an der Brücke in jedem Fall notwendig wären, ohne Schutzanordnung allenfalls deren Ersatz. Gemäss Art. 18 Abs. 4 EBG ist das kantonale Recht im Plangenehmi- gungsverfahren zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt. R3.2019.00059 Seite 20 Nach dem Gesagten ist indes nicht ernsthaft damit zu rechnen, dass sich der Erhalt der Brücke im Zuge des Doppelspurausbaus als unverhältnis- mässig herausstellen könnte und die Schutzanordnung bzw. der Schutzver- trag gestützt auf Art. 18 Abs. 4 EBG nicht mehr zu berücksichtigen wäre, zumal die Schutzmassnahme dem Doppelspurausbau nicht entgegensteht, die Mitbeteiligte 2 dem Schutzvertrag zugestimmt hat und sie sich im vor- liegenden Rekursverfahren nicht gegenteilig verlauten liess. Für die von der Rekurrentin propagierte Absprache mit der eisenbahnrechtlichen Plange- nehmigungsbehörde besteht weder ein Anlass noch eine gesetzliche Pflicht. Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig (Art. 78 Bundesverfassung [BV]) und die (allerdings erst während des Re- kursverfahrens beigebrachte) Machbarkeitsstudie zeigt auf, dass der Dop- pelspurausbau auch mit Erhalt der Brücke uneingeschränkt erfolgen könn- te.”
Der vom Bund erlassene Sachplan Verkehr kann die nach Art. 18 Abs. 5 EBG grundsätzlich vorausgesetzte Erstellung eines Sachplans für Eisenbahnvorhaben erfüllen, indem er den langfristigen Rahmen für das Verkehrssystem und die dafür erforderlichen Infrastrukturteile vorgibt.
“2 En l'espèce, les recourants 11-12 reconnaissent expressément que la requérante dispose d'une concession d'infrastructure ferroviaire relative à la ligne Orbe-Chavornay. Celle-ci exploite d'ailleurs déjà, et depuis de nombreuses années, ladite ligne dont le projet litigieux prévoit simplement la modernisation et l'aménagement. Par conséquent, la LCdF et, dans la mesure de son applicabilité, la LEx, constituent les bases légales en vertu desquelles l'intimée est légitimée à construire et exploiter l'infrastructure ferroviaire en cause, cas échéant à procéder aux expropriations nécessaires. Pour le surplus, l'entier du dossier fait référence à différentes bases légales afin de justifier le projet et ses effets sur l'environnement et les tiers, dont aucune n'est remise en cause par les recourants. Mal fondé, le grief des recourants 11-12 est rejeté. 6. Les recourants 3-5 font valoir que le projet litigieux doit figurer dans un plan sectoriel en raison de ses impacts considérables sur l'environnement, conformément à l'art. 18 al. 5 LCdF. Plus généralement, les activités du canton ne seraient pas suffisamment coordonnées avec celles de la Confédération. 6.1 Deux plans sectoriels peuvent être mentionnés à propos de ce grief, soulevé pour la première fois au stade du recours. Le plan sectoriel des transports et le plan sectoriel des surfaces d'assolement. 6.1.1 L'art. 18 al. 5 LCdF dispose qu'en règle générale, l'approbation des plans des projets ayant des effets considérables sur l'aménagement du territoire et sur l'environnement présuppose qu'un plan sectoriel conforme à la loi du 22 juin 1979 sur l'aménagement du territoire ait été établi. Cette disposition concrétise, en matière ferroviaire, l'obligation générale de planifier de la Confédération. La Confédération a adopté le plan sectoriel des transports qui vise, pour l'essentiel, à assurer la coordination de l'ensemble des modes de transport entre eux et avec le développement territorial. Ce plan fixe le cadre à long terme pour le développement du système global des transports en Suisse, ainsi que les parties infrastructurelles qui assurent sa mise en oeuvre.”
Die Plangenehmigung gilt als eisenbahnrechtliche Baubewilligung; zu den von ihr erfassten Eisenbahnanlagen zählen auch die in engem räumlichen und funktionalen Zusammenhang stehenden Erschliessungsanlagen, Installationsplätze sowie Standorte für Aushubmaterial. Soweit das anwendbare Recht Ermessen eröffnet, setzt die Plangenehmigung eine umfassende Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Interessen voraus; dabei sind auch Alternativen/Varianten zu prüfen.
“Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden (Art. 18 Abs. 1 EBG). Zur Eisenbahnanlage gehören die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen (Art. 18 Abs. 6 EBG). Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt (Art. 18 Abs. 3 EBG). Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, bedingt einen Sachplan nach dem RPG (vgl. Art. 18 Abs. 5 EBG). Dort, wo das anwendbare Recht Handlungsspielräume öffnet, setzt die Plangenehmigung eine umfassende Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Interessen voraus (BVGE 2016/35 E. 3.3). Für die Interessenabwägung sind Alternativen bzw. Varianten in Betracht zu ziehen, da sich regelmässig nur anhand von Alternativen und der damit verbundenen Auswirkungen beurteilen lässt, ob die berührten Interessen grösstmöglich Beachtung finden (statt vieler Urteil BVGer A-1910/2021 vom 15. März 2024 E. 3.3).”
“Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden (Art. 18 Abs. 1 EBG). Als Eisenbahnanlagen gelten auch Bahnübergänge, sofern sie ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 18m EBG e contrario). Die Plangenehmigung entspricht der eisenbahnrechtlichen Baubewilligung (vgl. MARKUS KERN/PETER KÖNIG, Verkehr: Öffentlicher Verkehr, in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott (Hrsg.), Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 9.77). Im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (Art. 10a USG [SR 814.01] i.V.m. Art. 1 und Anhang 12 der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPV; SR 814.011]). Gegen das öffentlich aufgelegte Plangenehmigungsgesuch kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erhoben werden (Art. 18f Abs. 1 Satz 1 EBG). Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt (Art. 18 Abs. 3 EBG).”
Art. 18 Abs. 4 EBG bedeutet, dass kantonales Recht gegenüber Bundesstellen im Planungs- und Bewilligungsverfahren keine unmittelbare Bindungswirkung hat, aber zu berücksichtigen ist, soweit seine Anwendung die Erfüllung eidgenössischer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt. Dementsprechend können Bundesstellen ein Projekt auch gegen teilweisen kantonalen Widerspruch genehmigen, wenn dies durch ein übergeordnetes öffentliches bzw. nationales Interesse gedeckt ist.
“Zu klären ist das Verhältnis von Art. 26 Abs. 3 NSG und Art. 10 Abs. 1 FWG. Die zwei Artikel stimmen insofern überein, als sie beide vorsehen, dass das kantonale Recht zu berücksichtigen ist. Berücksichtigung des kantonalen Rechts bedeutet gemäss der üblichen Formulierung bezüglich bundesrechtlicher Plangenehmigungsverfahren, dass das kantonale Recht gegenüber den Bundesbehörden keine verpflichtende Rechtswirkung entfaltet, jedoch insoweit einzuhalten ist, als es die Ausführung der Bundesaufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (vgl. bspw. Art. 18 Abs. 4 EBG, Art. 95a Abs. 3 AsylG und Art. 126 Abs. 3 MG; Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes vom 3. September 2014, BBl 2014 7991, 8085). Sowohl nach Art. 26 Abs. 3 NSG als auch gemäss Art. 10 Abs. 1 FWG sind die Bundesbehörden in Nationalstrassenprojekten damit nicht an das kantonale Recht gebunden, haben dieses aber soweit verhältnismässig zu beachten. Diese Auslegung entspricht Art. 88 Abs. 3 BV, der vorsieht, dass der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben "Rücksicht auf [die Fusswegnetze] nimmt". Darüber hinaus sieht Art. 10 Abs. 1 FWG aber präzisierend vor, dass die Bundesstellen für angemessenen Ersatz zu sorgen haben, wenn sie die Fusswegnetze - soweit diese von den Kantonen gemäss Art. 4 FWG in Plänen festgehalten wurden - bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht berücksichtigen können. Diese Bestimmung konkretisiert Art. 88 Abs. 3 BV, der vorsieht, dass der Bund Wege, die er aufheben muss, ersetzt. In diesem Umfang ist Art. 10 Abs. 1 FWG lex specialis zu Art. 26 Abs.”
“Zusammengefasst ist der Vorrang des eidgenössischen Planungsrechts vor kantonalem Recht gesetzlich in Art. 18 Abs. 4 EBG vorgesehen, der Art. 21 Abs. 1 RPG vorgeht (vgl. oben E. 7.4.1). Die Genehmigung des IP Mitholz kann sich demnach auf eine gesetzliche Grundlage stützen, obwohl dieser in teilweisem Widerspruch zur UeO Nr. 2a steht. Die Rüge, es fehle eine gesetzliche Grundlage und die Genehmigung sei damit willkürlich, ist unbegründet. Ebenso wenig ist damit ein Verletzung des öffentlichen Interessens verbunden, zumal Art. 18 Abs. 4 EBG gerade sicherstellen will, dass Infrastrukturprojekte von nationalem und damit öffentlichen Interesse einfacher realisiert werden können. Der Beschwerde ist in diesem Punkt nicht zu folgen.”
Die Plangenehmigung wird vom Bundesamt für Verkehr erteilt; kantonale Bewilligungen und kantonale Pläne sind hierfür nicht erforderlich. Kantonales Recht bleibt zu berücksichtigen, jedoch nur insoweit, als es die Erfüllung der Aufgaben der Eisenbahnunternehmen nicht unverhältnismässig einschränkt.
“dazu Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, Rz. 336). Auf diese Rechtsprechung hat sich das Verwaltungsgericht in jüngerer Zeit ausdrücklich bezogen (vgl. VGr, 12. September 2007, VB.2007.00066, E. 5.2.3), ohne dass diesbezüglich seither eine Praxisänderung erfolgt wäre (vgl. zum Ganzen auch Anna Frey, Die planungsrechtliche Baureife nach zürcherischem Recht, Diss. Zürich, Zürich/Basel/Genf 2022, S. 92 f.). 3.3 3.3.1 Für Eisenbahninfrastruktur gelangt Bundesrecht, nämlich das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) zur Anwendung, das den Bau und Betrieb von Eisenbahnen regelt (Art. 1 Abs. 1 EBG). Gemäss Art. 1 Abs. 2 EBG umfasst die Eisenbahn die Infrastruktur und den darauf durchgeführten Verkehr. Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden (Art. 18 Abs. 1 EBG), wobei das Bundesamt für Verkehr (BAV) die Genehmigungsbehörde ist (Art. 18 Abs. 3 EBG). Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 18 Abs. 4 EBG). Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG) voraus (Art. 18 Abs. 5 EBG). Im dritten Abschnitt des Eisenbahngesetzes (Art. 18n–18p EBG) ist das Institut der Projektierungszonen geregelt. Demnach kann das BAV von sich aus oder auf Antrag von Eisenbahnunternehmen, Kantonen oder Gemeinden für genau bezeichnete Gebiete Projektierungszonen festlegen, um Grundstücke für künftige Eisenbahnanlagen freizuhalten. Es besteht somit im Bereich der Eisenbahninfrastruktur bereits von Bundesrechts wegen die Möglichkeit, künftige Planungen zu sichern. Gemäss der überzeugenden Lehre bezieht sich § 234 PBG denn auch nur auf Festlegungen, die gestützt auf das PBG bzw.”
Zu Art. 18 Abs. 6 EBG gehören nach der Rechtsprechung auch mit Bau und Betrieb zusammenhängende Installations‑ und Lagerplätze zu den plangenehmigungspflichtigen Anlagen. Das eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren wird grundsätzlich von der Dispositionsmaxime beherrscht; das Gesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde einzureichen.
“Hinzuweisen ist an dieser Stelle darauf, dass Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), gemäss Art. 18 Abs. 1 EBG nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden dürfen. Der Plangenehmigungspflicht unterliegen grundsätzlich auch die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Installations- und Lagerplätze (vgl. Art. 18 Abs. 6 EBG; Urteil des BVGer A-1575/2017 vom 16. August 2018 E. 3.1.2). Genehmigungsfrei, das heisst ohne Plangenehmigungsverfahren, dürfen Bauten und Anlagen erstellt oder geändert werden, die keine schutzwürdigen Interessen der Raumplanung, des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes oder Dritter berühren und keiner Bewilligung oder Genehmigung nach den Bestimmungen des übrigen Bundesrechts bedürfen (Art. 1a Abs. 1 der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen [VPVE, SR 742.142.1]). Eine Plangenehmigung für Eisenbahnanlagen wird auf Gesuch hin erteilt; das Gesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde einzureichen (Art. 18b Satz 1 EBG). Das eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren wird somit grundsätzlich von der Dispositionsmaxime beherrscht (Urteil des BVGer A-1575/2017 vom 16. August 2018 E. 5.2.4 mit Hinweisen). Die Freiheit, über den Gegenstand des Verfahrens verfügen zu können, gilt jedoch nur innerhalb der gesetzlichen (Verfahrens-)Ordnung, die von Amtes wegen anzuwenden ist (vgl.”
Die Plangenehmigung nach Art. 18 Abs. 1 EBG erteilt die nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen für Eisenbahnanlagen; kantonale und kommunale Bewilligungen und Pläne sind demnach grundsätzlich nicht erforderlich. Gleichwohl ist kantonales und kommunales Recht zu berücksichtigen, soweit dessen Anwendung die Erfüllung der Aufgaben des Eisenbahnunternehmens nicht unverhältnismässig einschränkt.
“Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden (Art. 18 Abs. 1 EBG). Genehmigungsbehörde ist das Bundesamt für Verkehr (BAV; Art. 18 Abs. 2 EBG). Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt. Kantonale und kommunale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale und kommunale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt; die Anwendung kantonalen und kommunalen materiellen Rechts steht insofern unter dem Vorbehalt der Interessenabwägung (vgl. Art. 18 Abs. 3 und 4 EBG; Urteil des BVGer A-1910/2021 vom 15. März 2024 E. 4, insbes. E. 4.3). Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde einzureichen (Art. 18b Satz 1 EBG). Die Genehmigungsbehörde übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie zur Stellungnahme auf (Art. 18d Abs. 1 EBG). Das Gesuch ist sodann in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen (Art.”
“Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden (Art. 18 Abs. 1 EBG). Als Eisenbahnanlagen gelten auch Bahnübergänge, sofern sie ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 18m EBG e contrario). Die Plangenehmigung entspricht der eisenbahnrechtlichen Baubewilligung (vgl. MARKUS KERN/PETER KÖNIG, Verkehr: Öffentlicher Verkehr, in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott (Hrsg.), Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 9.77). Im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (Art. 10a USG [SR 814.01] i.V.m. Art. 1 und Anhang 12 der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPV; SR 814.011]). Gegen das öffentlich aufgelegte Plangenehmigungsgesuch kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erhoben werden (Art. 18f Abs. 1 Satz 1 EBG). Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt (Art. 18 Abs. 3 EBG).”
“9 RPG sowie § 16 PBG) zum Schluss gekommen, dass – sofern damit gerechnet werden muss, dass ein Richtplanentwurf zu einer Änderung der bestehenden Nutzungsordnung führt – die gesetzliche Voraussetzung der planungsrechtlichen Baureife gemäss § 234 lit. a PBG nicht erfüllt sei (BGE 110 Ia 163 E. 6a; vgl. dazu Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, Rz. 336). Auf diese Rechtsprechung hat sich das Verwaltungsgericht in jüngerer Zeit ausdrücklich bezogen (vgl. VGr, 12. September 2007, VB.2007.00066, E. 5.2.3), ohne dass diesbezüglich seither eine Praxisänderung erfolgt wäre (vgl. zum Ganzen auch Anna Frey, Die planungsrechtliche Baureife nach zürcherischem Recht, Diss. Zürich, Zürich/Basel/Genf 2022, S. 92 f.). 3.3 3.3.1 Für Eisenbahninfrastruktur gelangt Bundesrecht, nämlich das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) zur Anwendung, das den Bau und Betrieb von Eisenbahnen regelt (Art. 1 Abs. 1 EBG). Gemäss Art. 1 Abs. 2 EBG umfasst die Eisenbahn die Infrastruktur und den darauf durchgeführten Verkehr. Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden (Art. 18 Abs. 1 EBG), wobei das Bundesamt für Verkehr (BAV) die Genehmigungsbehörde ist (Art. 18 Abs. 3 EBG). Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 18 Abs. 4 EBG). Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG) voraus (Art. 18 Abs. 5 EBG). Im dritten Abschnitt des Eisenbahngesetzes (Art. 18n–18p EBG) ist das Institut der Projektierungszonen geregelt. Demnach kann das BAV von sich aus oder auf Antrag von Eisenbahnunternehmen, Kantonen oder Gemeinden für genau bezeichnete Gebiete Projektierungszonen festlegen, um Grundstücke für künftige Eisenbahnanlagen freizuhalten. Es besteht somit im Bereich der Eisenbahninfrastruktur bereits von Bundesrechts wegen die Möglichkeit, künftige Planungen zu sichern.”
Soweit das anwendbare Recht Handlungsspielräume eröffnet, setzt die Plangenehmigung eine umfassende Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Interessen voraus. In der Regel sind dabei auch Alternativen bzw. Varianten zu prüfen, da sich nur im Vergleich der Varianten nachvollziehbar beurteilen lässt, ob die betroffenen Interessen bestmöglich berücksichtigt werden.
“Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden (Art. 18 Abs. 1 EBG). Zur Eisenbahnanlage gehören die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen (Art. 18 Abs. 6 EBG). Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt (Art. 18 Abs. 3 EBG). Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, bedingt einen Sachplan nach dem RPG (vgl. Art. 18 Abs. 5 EBG). Dort, wo das anwendbare Recht Handlungsspielräume öffnet, setzt die Plangenehmigung eine umfassende Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Interessen voraus (BVGE 2016/35 E. 3.3). Für die Interessenabwägung sind Alternativen bzw. Varianten in Betracht zu ziehen, da sich regelmässig nur anhand von Alternativen und der damit verbundenen Auswirkungen beurteilen lässt, ob die berührten Interessen grösstmöglich Beachtung finden (statt vieler Urteil BVGer A-1910/2021 vom 15.”
Soweit bei der Festsetzung des Standorts einer Eisenbahnanlage echte Alternativen vorhanden sind, ist ein Vergleich dieser Alternativstandorte vorzunehmen.
“Beim IP Mitholz, der einen Installationsplatz sowie Flächen für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial umfasst (vgl. oben Bst. E), handelt es sich um eine Eisenbahnanlage im Sinne von Art. 18 Abs. 1 EBG. Die Festsetzung seines Standorts bedingte den Vergleich von Alternativstandorten, sofern echte Alternativen überhaupt zur Verfügung standen (vgl. oben E. 5.3.2).”
“Beim IP Mitholz, der einen Installationsplatz sowie Flächen für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial umfasst (vgl. oben Bst. E), handelt es sich um eine Eisenbahnanlage im Sinne von Art. 18 Abs. 1 EBG. Die Festsetzung seines Standorts bedingte den Vergleich von Alternativstandorten, sofern echte Alternativen überhaupt zur Verfügung standen (vgl. oben E. 5.3.2).”
Kantonales Recht ist im Plangenehmigungsverfahren zu berücksichtigen, soweit seine Anwendung den Eisenbahnbetrieb nicht unverhältnismässig einschränkt. Kantonsrechtliche Schutzanordnungen oder -verträge sind demnach zu prüfen und zu berücksichtigen, sofern sie dem Vorhaben nicht unverhältnismässig entgegenstehen; eine generelle Pflicht zu vorgängigen Absprachen mit der eidgenössischen Plangenehmigungsbehörde besteht nicht.
“3), ohne dass diesbezüglich seither eine Praxisänderung erfolgt wäre (vgl. zum Ganzen auch Anna Frey, Die planungsrechtliche Baureife nach zürcherischem Recht, Diss. Zürich, Zürich/Basel/Genf 2022, S. 92 f.). 3.3 3.3.1 Für Eisenbahninfrastruktur gelangt Bundesrecht, nämlich das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) zur Anwendung, das den Bau und Betrieb von Eisenbahnen regelt (Art. 1 Abs. 1 EBG). Gemäss Art. 1 Abs. 2 EBG umfasst die Eisenbahn die Infrastruktur und den darauf durchgeführten Verkehr. Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden (Art. 18 Abs. 1 EBG), wobei das Bundesamt für Verkehr (BAV) die Genehmigungsbehörde ist (Art. 18 Abs. 3 EBG). Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 18 Abs. 4 EBG). Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG) voraus (Art. 18 Abs. 5 EBG). Im dritten Abschnitt des Eisenbahngesetzes (Art. 18n–18p EBG) ist das Institut der Projektierungszonen geregelt. Demnach kann das BAV von sich aus oder auf Antrag von Eisenbahnunternehmen, Kantonen oder Gemeinden für genau bezeichnete Gebiete Projektierungszonen festlegen, um Grundstücke für künftige Eisenbahnanlagen freizuhalten. Es besteht somit im Bereich der Eisenbahninfrastruktur bereits von Bundesrechts wegen die Möglichkeit, künftige Planungen zu sichern. Gemäss der überzeugenden Lehre bezieht sich § 234 PBG denn auch nur auf Festlegungen, die gestützt auf das PBG bzw. seine Ausführungserlasse ergehen; andere – namentlich bundesrechtliche – Planungen werden davon nicht erfasst (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 712; Frey, S. 92). 3.3.2 Der regionale Richtplaneintrag für den Doppelspurausbau der Bahnlinie Uster-Aathal (vgl.”
“Sodann kann davon ausgegangen werden, dass die Versetzung der Brücke ohne erhebliche Beeinträchtigung des Bahnverkehrs vonstattengehen kann, indem etwa die Stahlkonstruktion als Ganzes mit einem Kran ausgehoben und hernach auf die neu erstellten Widerlager gesetzt wird (vgl. Sanierungskonzept zur Brü- cke M. im Überprüfungsbericht T.). Wie die Rekurrentin in ihrer Replik (Rz. 26) selbst ausführt, ist ein solches Vorgehen bei Brückenbauwerken "nicht untypisch". Es muss somit davon ausgegangen werden, dass von der Brücke mittelfris- tig nur die Stahlkonstruktion erhalten werden kann. Demgegenüber könnte die Brücke M. auf absehbare Zeit ungeschmälert erhalten bleiben, was für deren Unterschutzstellung spricht. Allerdings ergibt sich das Interesse an der Unterschutzstellung der Brücken in erster Linie aus ihrer Stahlkonstruk- tion und nicht aus den gemauerten Widerlagern. Mit dem Verlust der bau- zeitlichen Widerlager und der geringfügigen Lageveränderung würde die Zeugnishaftigkeit nicht erheblich gemindert. Hinsichtlich der Kosten ist fest- zuhalten, dass bei einem Doppelspurausbau bauliche Massnahmen an der Brücke in jedem Fall notwendig wären, ohne Schutzanordnung allenfalls deren Ersatz. Gemäss Art. 18 Abs. 4 EBG ist das kantonale Recht im Plangenehmi- gungsverfahren zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt. R3.2019.00059 Seite 20 Nach dem Gesagten ist indes nicht ernsthaft damit zu rechnen, dass sich der Erhalt der Brücke im Zuge des Doppelspurausbaus als unverhältnis- mässig herausstellen könnte und die Schutzanordnung bzw. der Schutzver- trag gestützt auf Art. 18 Abs. 4 EBG nicht mehr zu berücksichtigen wäre, zumal die Schutzmassnahme dem Doppelspurausbau nicht entgegensteht, die Mitbeteiligte 2 dem Schutzvertrag zugestimmt hat und sie sich im vor- liegenden Rekursverfahren nicht gegenteilig verlauten liess. Für die von der Rekurrentin propagierte Absprache mit der eisenbahnrechtlichen Plange- nehmigungsbehörde besteht weder ein Anlass noch eine gesetzliche Pflicht. Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig (Art. 78 Bundesverfassung [BV]) und die (allerdings erst während des Re- kursverfahrens beigebrachte) Machbarkeitsstudie zeigt auf, dass der Dop- pelspurausbau auch mit Erhalt der Brücke uneingeschränkt erfolgen könn- te.”
Die Plangenehmigung umfasst sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen; hierzu kann die Betriebsbewilligung gehören, soweit diese für die Inbetriebnahme nach signifikanten Änderungen erforderlich ist (vgl. Art. 18w EBG; Art. 8 Abs. 1 EBV). In allen übrigen Fällen entscheidet das BAV bei der Plangenehmigung, ob eine Betriebsbewilligung erforderlich ist. Ist keine Betriebsbewilligung nötig, kann das BAV die Umsetzung von Auflagen an der Anlage oder am Fahrzeug überprüfen, das Eisenbahnunternehmen zur Bestätigung auffordern oder die Prüfung durch eine sachverständige Person anordnen (Art. 8 Abs. 5 EBV). Das BAV beurteilt sicherheitsrelevante Aspekte in Bewilligungsverfahren risikoorientiert auf der Grundlage von Sicherheitsnachweisen oder Stichproben.
“Genehmigungsbehörde von Eisenbahnanlagen ist das BAV (Art. 18 Abs. 2 EBG). Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt (Art. 18 Abs. 3 EBG). Die Plangenehmigung kann im Sinne von Nebenbestimmungen Auflagen umfassen. Auflagen konkretisieren die mit einer Verfügung festgelegten Rechte und Pflichten und sollen im Regelfall die Erreichung des gesetzeskonformen Zustands gewährleisten (statt vieler Urteil BVGer A-6841/2016 vom 6. März 2018 E. 9.2; Alain Griffel, Bauen im Spannungsfeld zwischen Eigentumsgarantie und Bauvorschriften, ZBl 103/2002 S. 169, 177 Fn. 44). Eine der Bewilligungen im Sinne von Art. 18 Abs. 3 EBG stellt die Betriebsbewilligung dar (vgl. Art. 18w Abs. 1 EBG). Letztere ist erforderlich für die Inbetriebnahme einer Eisenbahnanlage nach signifikanten Änderungen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. November 1983 [EBV, SR 742.141.1]) Sie wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin den Sicherheitsnachweis erbracht hat und das Vorhaben den massgebenden Vorschriften entspricht (Art. 18w Abs. 2 EBG). In den übrigen Fällen entscheidet das BAV bei der Plangenehmigung darüber, ob die Inbetriebnahme eine Betriebsbewilligung erfordert (Art. 8 Abs. 2 EBV). Ist keine Betriebsbewilligung erforderlich, so kann das BAV die Umsetzung der Auflagen jederzeit an der Anlage oder am Fahrzeug selbst überprüfen, das Eisenbahnunternehmen zur Bestätigung auffordern oder die Prüfung durch eine sachverständige Person anordnen (Art. 8 Abs. 5 EBV). Unabhängig davon beurteilt das BAV in Bewilligungsverfahren die sicherheitsrelevanten Aspekte risikoorientiert auf der Grundlage von Sicherheitsgutachten oder Stichproben (vgl.”