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Fraglich ist, ob das Schreiben der Vorinstanz eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt. Diese Frage ist für die Anwendbarkeit des Rechtswegs nach Art. 40aocties Abs. 1 EBG und damit für die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts von Bedeutung.
“Der Rechtsschutz gegen Verfügungen der Vorinstanz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (vgl. Art. 40aocties Abs. 1 EBG). Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG). Zwar ist es für die Beurteilung solcher Verfügungen der Vorinstanz sachlich zuständig (vgl. Art. 32 und Art. 33 Bst. f VGG i.V.m. Art. 40a Abs. 1 EBG). Indes ist fraglich, ob die Vorinstanz mit ihrem Schreiben vom 28. Juni 2021 überhaupt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG erliess.”
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