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Art. 23d

742.101EBGFederal Act01.07.1958Originalquelle
  1. Als Aufrüstung gelten Änderungsarbeiten an einem Teilsystem, die seine Gesamtleistung verbessern.
  2. Als Erneuerung gelten umfangreiche Austauscharbeiten an einem Teilsystem, die seine Gesamtleistung nicht verändern.

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