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Art. 37a

742.101EBGFederal Act01.07.1958Originalquelle
  1. Die Infrastrukturbetreiberin räumt den betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen und Anschliessern bei der Planung von Investitionsvorhaben auf ihrem Netz ein Mitwirkungsrecht ein.
  2. Das Mitwirkungsrecht besteht auch dann, wenn der Infrastrukturbetreiberin weitere Aufgaben, insbesondere Systemaufgaben, übertragen werden.

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