Die Verfahren vor der RailCom richten sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19681(VwVG) sowie sinngemäss nach den Artikeln 23 und 39 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20052.
Für das Klageverfahren gelten die Bestimmungen des VwVG über das Beschwerdeverfahren, insbesondere die Artikel 52, 56, 57, 60 und 63–69, sinngemäss.
Nebenintervention, Klagehäufung, Streitgenossenschaft und Widerklage sind zulässig. In diesen Fällen gelten die Artikel 15, 24, 26 und 31 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 19473über den Bundeszivilprozess sinngemäss.
Die Präsidentin oder der Präsident leitet das Verfahren von Amtes wegen oder durch die schriftliche Bestätigung des Empfangs der Beschwerde oder der Klage ein.