Projekte
Neuer Chat
Korpus
Grid
Playbook
Dokumente
Verlauf
Sprache: DE
Hilfezentrum
A
Einstellungen
Loading source…
Law
/
Art. 40asepties
Art. 40asexies
Art. 40aocties
Art. 40asepties
742.101
EBG
Federal Act
01.07.1958
Originalquelle
Die RailCom erhebt für ihre Verfügungen Gebühren. Diese bemessen sich nach dem Zeitaufwand.
Soweit die Kosten der RailCom nicht durch Gebühren gedeckt sind, werden sie vom Bund getragen.
Der Bundesrat legt die Bundesbeiträge und die Gebührensätze fest und regelt die Gebührenerhebung.
0 commentaries
Add commentary
No commentaries are available for this article yet.
EBG · Eisenbahngesetz
Zurück zum Gesetz
Art. 40asexies
Art. 40aocties