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Kommentare: Art. 50 | Omnilex
Law
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Art. 50
Art. 49
Art. 51
Art. 50
742.101
EBG
Federal Act
01.07.1958
Originalquelle
Der Bund richtet Abgeltungen nur an Unternehmen aus:
deren Rechnungslegung den Vorschriften des 9. Kapitels genügt;
deren Rechnung nach Sparten gegliedert ist und die ungedeckten Kosten jeder Sparte einzeln nachweist;
die mindestens den regionalen Personenverkehr sowie die Eisenbahninfrastruktur, soweit vorhanden, je als eigene Sparte führen.
Der Bund kann Erleichterungen gewähren für ausländische Unternehmen mit geringem Streckenanteil in der Schweiz.
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