Das Rechnungswesen der Eisenbahnunternehmen richtet sich unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Gesetzes nach dem 7. Abschnitt des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20091.
Das Eisenbahnunternehmen muss in der Bilanz und Anlagenrechnung den Bereich Infrastruktur von anderen Bereichen trennen.
Es muss in der Erfolgsrechnung eine Spartenrechnung Infrastruktur führen.