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Kommentare: Art. 9j | Omnilex
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Art. 9j
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Art. 9j
742.101
EBG
Federal Act
01.07.1958
Originalquelle
Die Geschäftsleitung ist das operative Organ. Sie steht unter der Leitung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers.
Sie hat folgende Aufgaben:
Sie führt die Geschäfte.
Sie erlässt die Verfügungen der Trassenvergabestelle nach Massgabe des Organisationsreglements des Verwaltungsrates.
Sie erarbeitet die Entscheidungsgrundlagen des Verwaltungsrates.
Sie berichtet dem Verwaltungsrat regelmässig sowie bei besonderen Ereignissen ohne Verzug.
Sie entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Beendigung der Arbeitsverhältnisse des übrigen Personals.
Sie erfüllt alle Aufgaben, die dieses Gesetz nicht einem anderen Organ zuweist.
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