Die Trassenvergabestelle finanziert ihre Tätigkeiten aus:
Gebühren;
Abgeltungen des Bundes.
Die Gebühren decken die Kosten der Trassenvergabestelle für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 9f . Sie werden den Infrastrukturbetreiberinnen im Verhältnis der auf deren Netzen zugeteilten Trassenkilometer verrechnet. Der Bundesrat regelt die Gebühren im Rahmen von Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971(RVOG).
Die Abgeltungen des Bundes decken die Kosten der nach Artikel 9v Absatz 4 übertragenen Aufgaben.