SR 210 ↩
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025 (Kosten- und Qualitätsziele), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 834). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. ↩
Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5627). ↩
SR 142.20 . Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512 ) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. ↩
Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5627). ↩
Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5627). ↩
SR 142.31 ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001 (AS 2002 915). Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 26. Okt. 2022 über die Änderung von Verordnungen im Bereich der Krankenversicherung zur Umsetzung des Abkommens zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 658). ↩
SR 0.142.112.681 ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001 (AS 2002 915). Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 26. Okt. 2022 über die Änderung von Verordnungen im Bereich der Krankenversicherung zur Umsetzung des Abkommens zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 658). ↩
SR 0.632.31 ↩
Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 26. Okt. 2022 über die Änderung von Verordnungen im Bereich der Krankenversicherung zur Umsetzung des Abkommens zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 658). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1633). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5075). ↩
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28 commentaries
Der Bundesrat hat die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausgedehnt (Art. 3 Abs. 3 KVG) und dies in Art. 1 Abs. 2 KVV konkretisiert; in dem entschiedenen Fall waren die dort aufgeführten Tatbestände nicht erfüllt.
“Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG ist jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstellt, wobei sich der Wohnsitz nach Art. 23-26 ZGB definiert (Art. 1 Abs. 1 KVV). Der Bundesrat kann die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausdehnen (Art. 3 Abs. 3 KVG). Dies hat er mit Art. 1 Abs. 2 KVV getan, wobei keiner der dort genannten Tatbestände hier anwendbar ist.”
“Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG ist jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstellt, wobei sich der Wohnsitz nach Art. 23-26 ZGB definiert (Art. 1 Abs. 1 KVV). Der Bundesrat kann die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausdehnen (Art. 3 Abs. 3 KVG). Dies hat er mit Art. 1 Abs. 2 KVV getan, wobei keiner der dort genannten Tatbestände hier anwendbar ist.”
Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz unterstehen der Versicherungspflicht nach Art. 1 Abs. 2 KVV nur, wenn aus den Akten konkrete Anhaltspunkte für eine Wohnsitznahme bzw. einen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz hervorgehen. Fehlen derartige Indizien, entfällt die Zuweisung bzw. die Versicherungspflicht.
“Mit Ausnahme der Tatsache, dass sich B.________ vom 4. bis 10. Januar 2024 im Kanton Bern aufhielt, bestehen keinerlei Indizien, die objektiv darauf schliessen liessen, dass sich B.________ mit der Absicht dauernden Verbleibens im Kanton Bern aufhielt. Mithin ist eine Wohnsitznahme in der Schweiz respektive im Kanton Bern jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. hierzu BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3) erstellt (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Gestützt auf die Angaben in den Akten ist überdies ebenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, dass B.________ ohne Begründung eines neuen Wohnsitzes seinen ausländischen Wohnsitz aufgab, sodass gemäss Art. 24 Abs. 2 ZGB der Aufenthaltsort als Wohnsitz gälte (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Auch diesbezüglich unterliess der Beschwerdegegner jedoch jegliche Abklärungen. Letztlich enthalten die Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass B.________ der Versicherungspflicht für Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 3 KVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 KVV untersteht respektive unterstanden hätte. Bereits daher entbehrt die Zuweisung von B.________ an die Beschwerdeführerin zur Durchführung der OKP jeglicher Grundlage. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, kann jedoch auf weitere Abklärungen bezüglich Wohnsitznahme verzichtet werden, da ohnehin feststeht, dass eine rückwirkende Zuweisung unzulässig ist und seit dem 10. Januar 2024 keinerlei Indizien für einen Aufenthalt im Kanton Bern bestehen.”
Fehlen Anhaltspunkte dafür, dass eine Person mit der Absicht des dauernden Verbleibs Wohnsitz in der Schweiz genommen hat, rechtfertigt dies nach der zitierten Rechtsprechung keine rückwirkende Zuweisung nach Art. 1 Abs. 2 KVV.
“Mit Ausnahme der Tatsache, dass sich B.________ vom 4. bis 10. Januar 2024 im Kanton Bern aufhielt, bestehen keinerlei Indizien, die objektiv darauf schliessen liessen, dass sich B.________ mit der Absicht dauernden Verbleibens im Kanton Bern aufhielt. Mithin ist eine Wohnsitznahme in der Schweiz respektive im Kanton Bern jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. hierzu BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3) erstellt (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Gestützt auf die Angaben in den Akten ist überdies ebenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, dass B.________ ohne Begründung eines neuen Wohnsitzes seinen ausländischen Wohnsitz aufgab, sodass gemäss Art. 24 Abs. 2 ZGB der Aufenthaltsort als Wohnsitz gälte (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Auch diesbezüglich unterliess der Beschwerdegegner jedoch jegliche Abklärungen. Letztlich enthalten die Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass B.________ der Versicherungspflicht für Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 3 KVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 KVV untersteht respektive unterstanden hätte. Bereits daher entbehrt die Zuweisung von B.________ an die Beschwerdeführerin zur Durchführung der OKP jeglicher Grundlage. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, kann jedoch auf weitere Abklärungen bezüglich Wohnsitznahme verzichtet werden, da ohnehin feststeht, dass eine rückwirkende Zuweisung unzulässig ist und seit dem 10. Januar 2024 keinerlei Indizien für einen Aufenthalt im Kanton Bern bestehen.”
Auf Gesuch können Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union von der schweizerischen Versicherungspflicht ausgenommen werden. Voraussetzung ist, dass sie nach dem FZA (insbesondere Anhang II) bzw. Art. 2 Abs. 6 KVV von der Versicherungspflicht befreit werden können und nachweisen, dass sie im Wohnstaat sowie während Aufenthalten in anderen EU-Mitgliedstaaten und in der Schweiz für den Krankheitsfall gedeckt sind.
“Die Vorgaben des durch das FZA völkerrechtlich Vereinbarten wurden in der Schweiz mit Art. 2 Abs. 6 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) in das innerstaatliche Recht übernommen (vgl. BGE 142 V 192 E. 3.3; BGE 147 V 387 E. 4.1). Gemäss Art. 2 Abs. 6 KVV sind auf Gesuch hin Personen von der Versicherungspflicht (Art. 3 KVG, Art. 1 KVV) ausgenommen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen, sofern sie nach dem FZA sowie dessen Anhang II von der Versicherungspflicht befreit werden können und nachweisen, dass sie im Wohnstaat und während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und in der Schweiz für den Krankheitsfall gedeckt sind.”
Ein einmal begründeter Wohnsitz in der Schweiz bleibt bestehen, bis im Ausland ein neuer Wohnsitz erworben wird. Für die Begründung eines neuen Wohnsitzes im Ausland sind konkrete Anhaltspunkte zum dortigen Lebensmittelpunkt erforderlich; das blosse Vorlegen eines Formulars genügt demgegenüber nicht als Nachweis.
“Die kantonalen Instanzen hatten die Krankenversicherungs- und Prämienzahlungspflicht des Gesuchstellers bejaht, weil der Gesuchsteller seinen Wohnsitz durchwegs in der Schweiz gehabt habe. Sie und in der Folge auch das Bundesgericht haben den Gesuchsteller auf die kraft Art. 1 KVV (SR 832.102) auch im Krankenversicherungsrecht geltende Regelung von Art. 24 Abs. 1 ZGB hingewiesen. Danach bleibt ein einmal begründeter Wohnsitz einer Person bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes (vgl. Urteil 9C_466/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 4). Die Krankenversicherungspflicht des Gesuchstellers wäre also nur dann möglicherweise unterbrochen gewesen, wenn er anlässlich seiner angeblichen Aufenthalte im Ausland an einem bestimmten Ort einen neuen Lebensmittelpunkt und damit einen neuen Wohnsitz begründet hätte. Dafür liefert der Gesuchsteller weder in seiner ursprünglichen Beschwerde noch in seinen neuerlichen Eingaben auch nur den geringsten Anhaltspunkt. Stattdessen verweist er in seinen Eingaben vom 30. Oktober und vom 14. November 2023 auf ein Formular der SVA Basel-Landschaft ("Gesuchsformular für das Bezugsjahr 2022 für im Jahr 2021 aus dem Ausland zugezogene Personen"). Abgesehen davon, dass unklar ist, wer dieses Formular ausgefüllt hat, ist dieses Dokument von vornherein völlig ungeeignet, eine Wohnsitznahme im Ausland zu beweisen.”
“Die kantonalen Instanzen hatten die Krankenversicherungs- und Prämienzahlungspflicht des Gesuchstellers bejaht, weil der Gesuchsteller seinen Wohnsitz durchwegs in der Schweiz gehabt habe. Sie und in der Folge auch das Bundesgericht haben den Gesuchsteller auf die kraft Art. 1 KVV (SR 832.102) auch im Krankenversicherungsrecht geltende Regelung von Art. 24 Abs. 1 ZGB hingewiesen. Danach bleibt ein einmal begründeter Wohnsitz einer Person bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes (vgl. Urteil 9C_466/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 4). Die Krankenversicherungspflicht des Gesuchstellers wäre also nur dann möglicherweise unterbrochen gewesen, wenn er anlässlich seiner angeblichen Aufenthalte im Ausland an einem bestimmten Ort einen neuen Lebensmittelpunkt und damit einen neuen Wohnsitz begründet hätte. Dafür liefert der Gesuchsteller weder in seiner ursprünglichen Beschwerde noch in seinen neuerlichen Eingaben auch nur den geringsten Anhaltspunkt. Stattdessen verweist er in seinen Eingaben vom 30. Oktober und vom 14. November 2023 auf ein Formular der SVA Basel-Landschaft ("Gesuchsformular für das Bezugsjahr 2022 für im Jahr 2021 aus dem Ausland zugezogene Personen"). Abgesehen davon, dass unklar ist, wer dieses Formular ausgefüllt hat, ist dieses Dokument von vornherein völlig ungeeignet, eine Wohnsitznahme im Ausland zu beweisen.”
Art. 2 Abs. 1 lit. b KVV enthält eine Ausnahme von der Versicherungspflicht nach Art. 1 Abs. 2 KVV für Personen, die sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder zu einer Kur in der Schweiz aufhalten. Ausschliesslichkeit liegt vor, wenn andere Motive allein nicht zur Begründung eines Wohnsitzes oder zur Erwirkung einer Aufenthaltsbewilligung geführt hätten. Nach der Rechtsprechung ist diese Ausnahme nicht an die Dauer des Aufenthalts gebunden und kann auch gelten, wenn die Einreise ursprünglich einem andern Zweck diente.
“Die Beigeladene reiste am 27. Juli 2016 für einen gut einmonatigen Verwandtenbesuch in die Schweiz ein. Am letzten Tag ihres Besuches, am 30. August 2016, erkrankte sie schwer und musste sich notfallmässig in stationäre Behandlung im Spital B.________ begeben. Wäre ihr Besuch gemäss dem ursprünglichen Plan verlaufen, so wäre sie weder nach Art. 1 Abs. 2 lit. a KVV noch nach einer anderen Bestimmung versicherungspflichtig geworden. Dass sie über den 30. August 2016 in der Schweiz verblieben ist und in der Folge -nach Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zwecke einer medizinischen Behandlung - den Tatbestand des Art. 1 Abs. 2 lit. a KVV erfüllte, liegt einzig in ihrer Erkrankung begründet. Andere Motive als Behandlungsziele sind für die Erwirkung der Aufenthaltsbewilligung nicht ersichtlich. Erfüllte sie aber einzig aufgrund ihrer Absicht, sich in der Schweiz einer medizinischen Behandlung zu unterziehen, die Voraussetzungen für eine Versicherungsunterstellung nach Art. 1 KVV, so liegt eine Konstellation vor, für welche der Verordnungsgeber durch Erlass des Art. 2 Abs. 1 lit. b KVV eine Ausnahme vorsehen wollte. Ungeachtet des Umstandes, dass die Beigeladene ursprünglich zwecks Verwandtenbesuchs und nicht zwecks medizinischer Behandlung in die Schweiz einreiste, untersteht sie daher in Anwendung dieser Bestimmung nicht der Versicherungspflicht. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und das vorinstanzliche Urteil ist aufzuheben.”
“Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, der Beschwerdegegner habe sich zwar mit der Versicherungspflicht im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. a KVV, das heisst der Versicherungspflicht aufgrund der Erteilung einer Kurzaufenthalts- respektive einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 32 und 33 AIG auseinandergesetzt, es jedoch unterlassen, die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht zu prüfen. Von der Versicherungspflicht ausgenommen seien gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b KVV insbesondere Personen, die sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder zu einer Kur in der Schweiz aufhielten. Dieser Befreiungsgrund gelte rechtsprechungsgemäss unabhängig von der Dauer der Behandlung oder der Tatsache der Begründung eines Wohnsitzes in der Schweiz. Ausschliesslichkeit sei gegeben, wenn andere Motive als die medizinische Behandlung für sich alleine keinen Anlass zu einer Wohnsitzbegründung oder zur Erwirkung einer Aufenthaltsbewilligung gäben. Wer sich mit der Absicht in der Schweiz aufhalte, nach der Behandlung umgehend wieder in ein ausländisches Domizil zurückzukehren, unterstehe demgemäss nicht der Versicherungspflicht und könne sich auch nicht versichern lassen.”
Ausnahmen von der Wohnsitzvoraussetzung müssen ausdrücklich in der KVV oder in Staatsverträgen vorgesehen sein (z. B. Flüchtlinge, vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. c KVV). Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz können sich grundsätzlich nicht der obligatorischen Krankenversicherung unterstellen lassen.
“Die Beschwerdeführer verlangen unter Hinweis namentlich auf das Grundprinzip der Chancengleichheit in der Gesundheitsversorgung, das Diskriminierungsverbot und das Gleichbehandlungsgebot eine Unterstellung des Beschwerdeführers 2 unter die obligatorische Krankenversicherung. Aus diesen Rügen vermögen sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. So ist zentraler Anknüpfungspunkt für die Entstehung der Versicherungspflicht nach Art. 3 Abs. 1 KVG der Wohnsitz in der Schweiz. Dieser ist insofern auch Bedingung, als sich Personen ohne solchen, selbst schweizerische Staatsangehörige, grundsätzlich nicht der obligatorischen Versicherung anschliessen können. Ausnahmen von dieser Regel, namentlich die von den Beschwerdeführern konkret aufgegriffenen Flüchtlinge (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. c KVV), müssen in der KVV oder Staatsverträgen ausdrücklich vorgesehen sein (vgl. Gebhard Eugster, Basler Kommentar, Krankenversicherungsgesetz/Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, 2020, N. 20 f. zu Art. 3 KVG). Der Beschwerdeführer 2 verfügt nach dem Dargelegten weder über einen Wohnsitz in der Schweiz noch liegt ein alternativer Anknüpfungspunkt vor. Er fällt damit nicht unter das KVG-Obligatorium. Daran änderte nichts, wenn mit den Beschwerdeführern davon ausgegangen würde, Inhaftierte hätten Anspruch auf eine medizinische Grundversorgung gemäss KVG-Leistungskatalog und diese Standards würden bisweilen in diskriminierender Weise unterschritten (vgl. dazu auch die zuhanden des Bundesamtes für Gesundheit [BAG] erstellte Expertise "Gesundheit im Freiheitsentzug, Rechtsgutachten zur Gesundheitsversorgung von inhaftierten Personen ohne Krankenversicherung" vom 12. November 2018 von JÖRG KÜNZLI/FLORIAN WEBER). So obliegt die Gesundheitsversorgung im Freiheitsentzug den Kantonen (JÖRG KÜNZLI/FLORIAN WEBER, a.”
Personen mit Wohnsitz im Ausland können nach Art. 1 Abs. 2 lit. d KVV versicherungspflichtig sein; dies kann sich etwa aus Verknüpfungspunkten wie einer Erwerbstätigkeit ergeben.
“Untersteht der Beschwerdeführer somit für den Bereich der Krankenversicherung der schweizerischen Rechtsordnung, so ist er gestützt auf Art. 3 Abs. 3 KVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. d KVV auch dann versicherungspflichtig, wenn er - was aufgrund der dargelegten Lebenssituation zu bejahen ist - nicht in der Schweiz, sondern in A.___ Wohnsitz hat.”
Für das Versicherungsobligatorium ist der Wohnsitz im Sinn von Art. 23–26 ZGB massgeblich. Der Bundesrat hat die Pflicht nach Art. 3 Abs. 3 KVG in Art. 1 Abs. 2 KVV auf Ausländerinnen und Ausländer mit einer mindestens drei Monate gültigen Aufenthaltsbewilligung ausgeweitet; die Ausnahmeregelungen sind eng auszulegen, sodass deren Anwendbarkeit im Einzelfall zu prüfen ist.
“Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) muss sich grundsätzlich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen, untersteht also dem Krankenversicherungsobligatorium nach KVG. Der Wohnsitz bestimmt sich nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB; Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] und Art. 1 Abs. 1 KVV). Gestützt auf Art. 3 Abs. 3 lit. a KVG hat der Bundesrat die Versicherungspflicht zudem in Art. 1 Abs. 2 lit. a KVV auf Ausländer und Ausländerinnen mit einer mindestens drei Monate gültigen Aufenthaltsbewilligung ausgedehnt. Dieses allgemeine Versicherungsobligatorium für die gesamte schweizerische Wohnbevölkerung stellt ein unverzichtbares Instrument zur Gewährleistung der Solidarität zwischen Gesunden und Kranken dar (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 418 Rz. 29). In Anbetracht dieser gesetzgeberischen Absicht ist es folgerichtig, dass die Ausnahmen von der Versicherungspflicht und damit von der Zugehörigkeit zur Solidargemeinschaft eng umschrieben werden. Der Zweck des Obligatoriums besteht nicht nur darin, zu verhindern, dass infolge Fehlens einer Versicherung unter Umständen bei Risikoeintritt das Gemeinwesen für höhere oder alle Kosten aufkommen muss, sondern auch darin, die Solidarität zwischen Gesunden und Kranken zu gewährleisten (BGE 132 V 310 E.”
“Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG ist jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstellt, wobei sich der Wohnsitz nach Art. 23-26 ZGB definiert (Art. 1 Abs. 1 KVV). Der Bundesrat kann die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausdehnen (Art. 3 Abs. 3 KVG). Dies hat er mit Art. 1 Abs. 2 KVV getan, wobei keiner der dort genannten Tatbestände hier anwendbar ist.”
Art. 1 Abs. 2 lit. d KVV umfasst Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die aufgrund des Freizügigkeitsabkommens (FZA) bzw. dessen Anhang II der schweizerischen Versicherungspflicht unterstellt sind (in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 lit. a KVG und gestützt auf die zitierten Entscheide).
“Art. 3 Abs. 1 KVG schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen muss. Gestützt auf Art. 3 Abs. 3 lit. a KVG hat der Bundesrat die Versicherungspflicht zudem in Art. 1 Abs. 2 lit. d KVV auf Personen, welche in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen und nach dem FZA sowie seinem Anhang II der schweizerischen Versicherung unterstellt sind, ausgedehnt.”
“Gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. a KVG kann der Bundesrat die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausdehnen, die in der Schweiz tätig sind. Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. d KVV sind u.a. versicherungspflichtig Personen, welche in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen und nach dem in Artikel 95a Buchstabe a des Gesetzes genannten Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) sowie seinem Anhang II der schweizerischen Versicherung unterstellt sind.”
“2 Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20‘000.-- durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall liegt der Streitwert unter dieser Grenze, weshalb die Angelegenheit präsidial zu entscheiden ist. 2.1 Nach Art. 3 Abs. 1 KVG muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz für die Krankenpflege versichern. Mit anderen Worten besteht ein gesetzlich vorgeschriebenes Versicherungsobligatorium. Gemäss Art. 61 ff. KVG in Verbindung mit Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 1995 ist jede versicherte Person ebenso verpflichtet, hierfür im Voraus monatlich zu bezahlende Prämien zu entrichten. 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. a KVG kann der Bundesrat die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausdehnen, die in der Schweiz tätig sind. Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. d KVV sind u.a. versicherungspflichtig Personen, welche in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen und nach dem in Artikel 95a Buchstabe a des Gesetzes genannten Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) sowie seinem Anhang II der schweizerischen Versicherung unterstellt sind. 2.3 Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit bestimmt, dass - vorbehältlich der Artikel 12 und 13 -- eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats unterliegt. Anhang XI sieht unter der Marginalie "Besondere Vorschriften für die Anwendung der Rechtsvorschriften" für die Schweiz unter Art. 3 lit. b vor, dass Personen, welche den schweizerischen Rechtsvorschriften der Krankenversicherung unterliegen, auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn sie in einem der folgenden Staaten wohnen und nachweisen, dass sie dort für den Krankheitsfall gedeckt sind: Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich und - was die unter Buchstabe a Ziffern iv und v genanten Personen angeht - Finnland und - was die unter Buchstabe a Ziffer ii genannten Personen angeht - Portugal.”
Zuziehende Personen können der schweizerischen Versicherungspflicht unterstehen; im vorliegenden Entscheid wurde die Verpflichtung unmittelbar gestützt auf Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 1 Abs. 2 lit. f KVV bejaht.
Bei Rückkehrern, die ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegen, kann dadurch die schweizerische Versicherungspflicht nach Art. 1 Abs. 2 KVV eintreten.
Der Bundesrat hat die Versicherungspflicht gemäss Art. 3 Abs. 3 KVG durch Art. 1 Abs. 2 KVV auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausgedehnt; diese Ausdehnung beschränkt sich auf die in Art. 1 Abs. 2 KVV ausdrücklich genannten Tatbestände.
“Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG ist jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstellt, wobei sich der Wohnsitz nach Art. 23-26 ZGB definiert (Art. 1 Abs. 1 KVV). Der Bundesrat kann die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausdehnen (Art. 3 Abs. 3 KVG). Dies hat er mit Art. 1 Abs. 2 KVV getan, wobei keiner der dort genannten Tatbestände hier anwendbar ist.”
Die Ausnahmen von der Versicherungspflicht sind eng zu umschreiben; die Zugehörigkeit zur Solidargemeinschaft ist restriktiv zu begrenzen, weil das Krankenversicherungsobligatorium dem Schutz der Solidarität zwischen Gesunden und Kranken dient.
“Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) muss sich grundsätzlich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen, untersteht also dem Krankenversicherungsobligatorium nach KVG. Der Wohnsitz bestimmt sich nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB; Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, und Art. 1 Abs. 1 KVV). Dieses allgemeine Versicherungsobligatorium für die gesamte schweizerische Wohnbevölkerung stellt ein unverzichtbares Instrument zur Gewährleistung der Solidarität zwischen Gesunden und Kranken dar (Gebhard Eugster, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, Ulrich Meyer, Hrsg., 3. Aufl., Basel/Genf/München, 2016, E. Krankenversicherung, S. 418 Rz 29). In Anbetracht dieser gesetzgeberischen Absicht ist es folgerichtig, dass die Ausnahmen von der Versicherungspflicht und damit von der Zugehörigkeit zur Solidargemeinschaft eng umschrieben werden. Der Zweck des Obligatoriums besteht nicht nur darin zu verhindern, dass infolge Fehlens einer Versicherung unter Umständen bei Risikoeintritt das Gemeinwesen für höhere oder alle Kosten aufkommen muss, sondern auch darin, die Solidarität zwischen Gesunden und Kranken zu gewährleisten (BGE 132 V 310 E. 8.3, E. 8.5.6).”
“Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) muss sich grundsätzlich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert dreier Monate nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen, untersteht also dem Krankenversicherungsobligatorium nach KVG. Der Wohnsitz bestimmt sich nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB; Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], und Art. 1 Abs. 1 KVV). Dieses allgemeine Versicherungsobligatorium für die gesamte schweizerische Wohnbevölkerung stellt ein unverzichtbares Instrument zur Gewährleistung der Solidarität zwischen Gesunden und Kranken dar (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, S. 418 Rz 29). In Anbetracht dieser gesetzgeberischen Absicht ist es folgerichtig, dass die Ausnahmen von der Versicherungspflicht und damit von der Zugehörigkeit zur Solidargemeinschaft eng umschrieben werden. Der Zweck des Obligatoriums besteht nicht nur darin zu verhindern, dass infolge Fehlens einer Versicherung unter Umständen bei Risikoeintritt das Gemeinwesen für höhere oder alle Kosten aufkommen muss, sondern auch darin, die Solidarität zwischen Gesunden und Kranken zu gewährleisten (BGE 132 V 310 E. 8.3, E. 8.5.6).”
Eine bereits erfolgte Ausübung des Optionsrechts bzw. eine daraus resultierende rechtskräftige Befreiung kann die spätere Wiederaufnahme in die obligatorische Versicherung in Frage stellen. Zu prüfen ist daher, ob eine erneute Ausübung des Optionsrechts bzw. ein Widerruf der zuvor getroffenen Option zulässig ist und ob die frühere Option weiterhin bindend bleibt.
“Unstrittig ist und feststeht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner unselbständigen Beschäftigung in der Schweiz gemäss Art. 13 Abs. 3 VO (EG) 883/2004 und Art. 1 Abs. 2 lit. d KVV (in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 lit. a KVG) dem Grundsatze nach in der Schweiz versicherungspflichtig ist, jedoch zufolge der im Jahr 2014 erfolgten Ausübung des damaligen Optionsrechts (Abschnitt A Nr. 1 lit. i Ziff. 3b Anhang II FZA, Ziff. 3 lit. b Anhang XI (Schweiz) VO [EG] 883/2004, Art. 2 Abs. 6 KVV) rechtskräftig ab dem 23. Juli 2014 vom schweizerischen Krankenpflegeversicherungsobligatorium befreit war (Verfügung vom 17. September 2014; Urk. 15/1). Strittig und zu prüfen ist, ob eine nochmalige Ausübung des Optionsrechts beziehungsweise der Widerruf der gewählten Option des Beschwerdeführers zulässig ist und der Beitritt des Beschwerdeführers zur Krankenversicherung Vivao Sympany AG per 1. Januar 2021 (Urk. 8/1) Bestand hat oder ob die im Jahr 2014 gewählte Option weiterhin bindend ist.”
Die Frage, ob inhaftierte Personen ohne Schweizer Wohnsitz in den Leistungskatalog gemäss Art. 1 Abs. 2 KVV aufzunehmen sind, wurde vom Bundesgericht nicht materiell entschieden; die aktuelle Rechtslage hat jedoch mit Blick auf die Anzahl vermeintlich betroffener Inhaftierter ohne Krankenversicherung Kritik erfahren.
“dazu auch die zuhanden des Bundesamtes für Gesundheit [BAG] erstellte Expertise "Gesundheit im Freiheitsentzug, Rechtsgutachten zur Gesundheitsversorgung von inhaftierten Personen ohne Krankenversicherung" vom 12. November 2018 von JÖRG KÜNZLI/FLORIAN WEBER). So obliegt die Gesundheitsversorgung im Freiheitsentzug den Kantonen (JÖRG KÜNZLI/FLORIAN WEBER, a.a.O., Ziff. 1.3, S. 16f.; vgl. auch Art. 75, 372 und 377-379 StGB sowie Art. 30 der Verordnung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen [EpV; SR 818.101.1]). Die Beschwerdeführer machen weder geltend, dass der Beschwerdeführer 2 von irgendwelchen medizinischen Leistungen gemäss KVG-Leistungskatalog ausgeschlossen worden wäre noch zeigen sie auf, inwiefern obligatorische Krankenversicherer für allfällige solche Versäumnisse der Kantone sollten einstehen müssen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, sich losgelöst von entsprechenden Rügen zur politischen Sachgerechtigkeit einer Verordnung - hier konkret zur Frage, ob Inhaftierte ohne Wohnsitz in der Schweiz in den Katalog gemäss Art. 1 Abs. 2 KVV sollten aufgenommen werden - zu äussern (BGE 143 V 208 E. 4.3 mit Hinweisen). Darauf, dass die aktuelle Rechtslage mit Blick auf die Anzahl der vermeintlich betroffenen Inhaftierten ohne Krankenversicherung Kritik erfahren hat (so unter anderem JÖRG KÜNZLI/FLORIAN WEBER, a.a.O.; vgl. auch Stellungnahme des Bundesrats vom 22. August 2018 zur Interpellation Nr.”
Die Anmeldung der Geburt beim Zivilstandsamt und die Aushändigung eines Familienausweises können die tatsächlichen Anknüpfungstatsachen für einen Wohnsitz in der Schweiz belegen und sind damit für den Beginn der Versicherungspflicht nach Art. 1 Abs. 1 KVV relevant.
“Selon l'art. 1 al. 1 OAMal, les personnes domiciliées en Suisse au sens des art. 23 à 26 CC sont tenues de s'assurer, conformément à l'art. 3 LAMal. A l'inverse de ce que la juridiction cantonale a retenu, A.A.________ a établi en instance cantonale avoir annoncé la naissance de sa fille à la Direction de l'Etat civil du canton de Vaud et s'être vu remettre un certificat de famille en avril”
Auch Personen mit im Ausland bezogenen Renten unterliegen — bei Wohnsitz in der Schweiz (Art. 23–26 ZGB) — der Versicherungspflicht nach Art. 3 LAMal/Art. 1 KVV, unabhängig von der Höhe der ausländischen Rente. Eine erklärte «Renunziation» bzw. ein Verzicht auf die Versicherung wird in den angeführten Entscheiden als nichtig erachtet, wenn sie Dritte oder Sozialversicherungen benachteiligt oder der Umgehung gesetzlicher Vorschriften dient.
“2 del 4 maggio 2015: " (…) L'article 23 du règlement 883/2004 (CE) relatif au droit aux prestations en nature en vertu de la législation de l'Etat membre de résidence dispose que la personne qui perçoit une pension ou des pensions en vertu de la législation de deux ou plusieurs États membres, dont l'un est l'Etat membre de résidence, et qui a droit aux prestations en nature en vertu de la législation de cet Etat membre, bénéficie, tout comme les membres de sa famille, de ces prestations en nature servies par et pour le compte de l'institution du lieu de résidence, comme si l'intéressé n'avait droit à la pension qu'en vertu de la législation de cet Etat membre. (…). … la renonciation à des prestations était nulle si elle était préjudiciable aux intérêts d'autres personnes, d'institutions d'assurance ou d'assistance ou si elle tendait à éluder des dispositions légales (art. 23 al 2 LPGA). Or, en l'occurrence, il est vraisemblable que la demande de renonciation présentée par l'assurée est préjudiciable à la Sécurité sociale belge (laquelle serait dés lors tenue de financer les prestations de maladie dont pourrait bénéficier), même si cette dernière est disposée à assurer l'Intéressée, et surtout iI est évident que cette requête élude la disposition claire de l'article 3 alinéa 1 LAMal qui impose l'obligation de s'assurer pour les soins en cas de maladie à toute personne domiciliée en Suisse (au sens des articles 23 à 26 CC: cf. art. 1 OAMal), quelle que soit sa nationalité, les exceptions concernant certaines catégories de personnes, notamment les employés d'organisations internationales (art 3 al. 2 LAMal et 2 OAMal), n'étant pas applicables dans le présent cas. D'autre part, l'article 23 du règlement 883/2004 (CE) ainsi que la prise de position de l'OFAS du 11 septembre 2012 dans un cas similaire confirment le bien-fondé de la décision entreprise en ce sens qu'ils imposent à la personne au bénéfice d'une rente du pays dans lequel elle est domiciliée de s'assurer dans ledit pays pour le risque maladie, indépendamment du montant de la rente versée par l'Etat de résidence et même si elle perçoit une rente plus élevée d'un Etat tiers, ce qui est le cas en l'occurrence. (…)" 2.9. Nel caso di specie la richiesta del ricorrente non può essere accolta (cfr. anche STCA 30.2021.22 del 14 marzo 2022, 30.2016.20 del 17 maggio 2016, 30.2015.2 del 4 maggio 2015 e 30.2011.24 del 23 novembre 2011), poiché non sono dati i presupposti materiali della rinuncia, come d’altra parte ha evidenziato l’UFAS nella sua presa di posizione del 14 febbraio 2024 (doc.”
“2 del 4 maggio 2015: " (…) L'article 23 du règlement 883/2004 (CE) relatif au droit aux prestations en nature en vertu de la législation de l'Etat membre de résidence dispose que la personne qui perçoit une pension ou des pensions en vertu de la législation de deux ou plusieurs États membres, dont l'un est l'Etat membre de résidence, et qui a droit aux prestations en nature en vertu de la législation de cet Etat membre, bénéficie, tout comme les membres de sa famille, de ces prestations en nature servies par et pour le compte de l'institution du lieu de résidence, comme si l'intéressé n'avait droit à la pension qu'en vertu de la législation de cet Etat membre. (…). … la renonciation à des prestations était nulle si elle était préjudiciable aux intérêts d'autres personnes, d'institutions d'assurance ou d'assistance ou si elle tendait à éluder des dispositions légales (art. 23 al 2 LPGA). Or, en l'occurrence, il est vraisemblable que la demande de renonciation présentée par l'assurée est préjudiciable à la Sécurité sociale belge (laquelle serait dés lors tenue de financer les prestations de maladie dont pourrait bénéficier), même si cette dernière est disposée à assurer l'Intéressée, et surtout iI est évident que cette requête élude la disposition claire de l'article 3 alinéa 1 LAMal qui impose l'obligation de s'assurer pour les soins en cas de maladie à toute personne domiciliée en Suisse (au sens des articles 23 à 26 CC: cf. art. 1 OAMal), quelle que soit sa nationalité, les exceptions concernant certaines catégories de personnes, notamment les employés d'organisations internationales (art 3 al. 2 LAMal et 2 OAMal), n'étant pas applicables dans le présent cas. D'autre part, l'article 23 du règlement 883/2004 (CE) ainsi que la prise de position de l'OFAS du 11 septembre 2012 dans un cas similaire confirment le bien-fondé de la décision entreprise en ce sens qu'ils imposent à la personne au bénéfice d'une rente du pays dans lequel elle est domiciliée de s'assurer dans ledit pays pour le risque maladie, indépendamment du montant de la rente versée par l'Etat de résidence et même si elle perçoit une rente plus élevée d'un Etat tiers, ce qui est le cas en l'occurrence. (…)" 2.7. Nel caso di specie la richiesta del ricorrente non può essere accolta (cfr. anche sentenze 30.2011.24 del 23 novembre 2011, 30.2015.2 del 4 maggio 2015 e 30.2016.20 del 17 maggio 2016), poiché non sono dati i presupposti materiali della rinuncia, come d’altra parte ha evidenziato l’UFAS nella sua presa di posizione del 16 settembre 2021 (doc.”
Der Begriff des Wohnsitzes in Art. 1 Abs. 1 KVV richtet sich nach den Art. 23–26 ZGB. Gemäss Art. 23 ZGB befindet sich der Wohnsitz dort, wo sich eine Person mit der Absicht des dauernden Verbleibs aufhält. Dieser zivilrechtliche Wohnsitz ist massgeblich für die Zugehörigkeit zum Krankenversicherungsobligatorium und für den Beginn der Versicherungspflicht (Versicherung innerhalb von drei Monaten nach Wohnsitznahme oder Geburt).
“Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrer gesetzlichen Vertretung versichern lassen, wobei sich der Wohnsitz in der Schweiz gemäss Art. 1 Abs. 1 KVV in Übereinstimmung mit Art. 13 Abs. 1 ATSG nach den Art. 23 - 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) bestimmt. Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB).”
“Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) muss sich grundsätzlich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen, untersteht also dem Krankenversicherungsobligatorium nach KVG. Der Wohnsitz bestimmt sich nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB; Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, und Art. 1 Abs. 1 KVV).”
“Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrer gesetzlichen Vertretung versichern lassen, wobei sich der Wohnsitz in der Schweiz gemäss Art. 1 Abs. 1 KVV in Übereinstimmung mit Art. 13 Abs. 1 ATSG nach den Art. 23 - 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) bestimmt.”
Eine erteilte Kurzaufenthaltsbewilligung kann grundsätzlich eine Versicherungspflicht nach Art. 1 Abs. 2 lit. a KVV begründen. Bei der Beurteilung ist zu beachten, dass die Kurzaufenthaltsbewilligung eng zweckgebunden und befristet ist; aus den konkreten Bewilligungszwecken (z. B. ausschliesslich medizinische Behandlung) können sich daraus begründete Ausnahmen oder Beschränkungen der Versicherungspflicht ergeben.
“Zusammenfassend ergibt sich in Würdigung aller in Betracht fallenden Umstände, dass die Beigeladene aufgrund der ihr vom Migrationsamt des Kantons Zürich per 26. Juli 2016 erteilten Kurzaufenthaltsbewilligung der Versicherungspflicht gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. a KVV unterstand (vorstehende E. 5.3). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht gegeben ist eine Ausnahme von der Versicherungspflicht im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b KVV, da der Aufenthalt der Beigeladenen in der Schweiz nicht ausschliesslich deren medizinische Behandlung bezweckte (vorstehende E. 5.5). Aus den genannten Gründen erweist sich die vom Beschwerdegegner vorgenommene Zuweisung an die Beschwerdeführerin, die bis auf die Grundsatzfrage der Versicherungspflicht nicht beanstandet wurde, als rechtens. Gestützt auf die vorgenannten Erkenntnisse erweist sich die gegen den Einspracheentscheid vom 17. Januar 2023 erhobene Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt:”
“Kapitel des Gesetzes eingereiht und bestimmt in Abs. 1, dass die Kurzaufenthaltsbewilligung für befristete Aufenthalte bis zu einem Jahr erteilt wird. Abs. 2 sodann legt fest, dass die Bewilligung jeweils für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt wird und mit weiteren Bedingungen verbunden werden kann. Bei der Kurzaufenthaltsbewilligung besteht mithin eine enge Zweckbindung. Aufgrund des bloss vorübergehenden und meist nur einige Monate dauernden Anwesenheitsrechts ist die Bewilligung untrennbar mit dem Zulassungsgrund verknüpft (Nüssle, a.a.O., Art. 32 N 13). Im Falle der Beigeladenen war dies laut der Auskunft des Migrationsamtes des Kantons Zürich die Ermöglichung der ärztlichen Behandlung in der Schweiz (Urk. 6/24). Da der Beigeladenen somit erwiesenermassen eine Kurzaufenthaltsbewilligung gemäss Art. 32 AuG (ab 1. Januar 2019: Art. 32 AIG) erteilt worden war, die überdies mehr als drei Monate Gültigkeit hatte (vgl. Urk. 6/24), ist grundsätzlich Art. 1 Abs. 2 lit. a KVV anwendbar.”
Der Beginn des Krankenversicherungsobligatoriums (insbesondere die dreimonatige Anmeldefrist nach Art. 3 KVG) bemisst sich nach der Wohnsitzbestimmung des ZGB (Art. 23–26), wie Art. 1 Abs. 1 KVV (in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 ATSG) und die zitierten Entscheide ausführen.
“Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrer gesetzlichen Vertretung versichern lassen, wobei sich der Wohnsitz in der Schweiz gemäss Art. 1 Abs. 1 KVV in Übereinstimmung mit Art. 13 Abs. 1 ATSG nach den Art. 23 - 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) bestimmt.”
“Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 KVV muss sich grundsätzlich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen, untersteht also dem Krankenversicherungsobligatorium nach KVG. Der Wohnsitz bestimmt sich nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB; Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] und Art. 1 Abs. 1 KVV). Gestützt auf Art. 3 Abs. 3 lit. a KVG hat der Bundesrat die Versicherungspflicht zudem in Art. 1 Abs. 2 lit. a KVV auf Ausländer und Ausländerinnen mit einer mindestens drei Monate gültigen Aufenthaltsbewilligung ausgedehnt. Dieses allgemeine Versicherungsobligatorium für die gesamte schweizerische Wohnbevölkerung stellt ein unverzichtbares Instrument zur Gewährleistung der Solidarität zwischen Gesunden und Kranken dar (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 418 Rz 29). In Anbetracht dieser gesetzgeberischen Absicht ist es folgerichtig, dass die Ausnahmen von der Versicherungspflicht und damit von der Zugehörigkeit zur Solidargemeinschaft eng umschrieben werden. Der Zweck des Obligatoriums besteht nicht nur darin, zu verhindern, dass infolge Fehlens einer Versicherung unter Umständen bei Risikoeintritt das Gemeinwesen für höhere oder alle Kosten aufkommen muss, sondern auch darin, die Solidarität zwischen Gesunden und Kranken zu gewährleisten (BGE 132 V 310 E.”
“Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) muss sich grundsätzlich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen. Der Wohnsitz bestimmt sich dabei nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB; Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] und Art. 1 Abs. 1 KVV).”
“Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) muss sich grundsätzlich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen, untersteht also dem Krankenversicherungsobligatorium nach KVG. Der Wohnsitz bestimmt sich nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB; Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, und Art. 1 Abs. 1 KVV). Dieses allgemeine Versicherungsobligatorium für die gesamte schweizerische Wohnbevölkerung stellt ein unverzichtbares Instrument zur Gewährleistung der Solidarität zwischen Gesunden und Kranken dar (Gebhard Eugster, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, Ulrich Meyer, Hrsg., 3. Aufl., Basel/Genf/München, 2016, E. Krankenversicherung, S. 418 Rz 29). In Anbetracht dieser gesetzgeberischen Absicht ist es folgerichtig, dass die Ausnahmen von der Versicherungspflicht und damit von der Zugehörigkeit zur Solidargemeinschaft eng umschrieben werden. Der Zweck des Obligatoriums besteht nicht nur darin zu verhindern, dass infolge Fehlens einer Versicherung unter Umständen bei Risikoeintritt das Gemeinwesen für höhere oder alle Kosten aufkommen muss, sondern auch darin, die Solidarität zwischen Gesunden und Kranken zu gewährleisten (BGE 132 V 310 E. 8.3, E. 8.5.6).”
Nach Art. 1 Abs. 2 lit. a KVV unterliegen Personen mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung nach Art. 32 oder 33 AIG, die mindestens drei Monate gültig ist, der Versicherungspflicht nach KVG.
“Nach Art. 1 Abs. 2 lit. a KVV sind versicherungspflichtig Ausländer und Ausländerinnen mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 32 und 33 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20), die mindestens drei Monate gültig ist. Nicht der Versicherungspflicht unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b KVV Personen, die sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten.”
“Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 KVV muss sich grundsätzlich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen, untersteht also dem Krankenversicherungsobligatorium nach KVG. Der Wohnsitz bestimmt sich nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB; Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] und Art. 1 Abs. 1 KVV). Gestützt auf Art. 3 Abs. 3 lit. a KVG hat der Bundesrat die Versicherungspflicht zudem in Art. 1 Abs. 2 lit. a KVV auf Ausländer und Ausländerinnen mit einer mindestens drei Monate gültigen Aufenthaltsbewilligung ausgedehnt. Dieses allgemeine Versicherungsobligatorium für die gesamte schweizerische Wohnbevölkerung stellt ein unverzichtbares Instrument zur Gewährleistung der Solidarität zwischen Gesunden und Kranken dar (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 418 Rz 29). In Anbetracht dieser gesetzgeberischen Absicht ist es folgerichtig, dass die Ausnahmen von der Versicherungspflicht und damit von der Zugehörigkeit zur Solidargemeinschaft eng umschrieben werden. Der Zweck des Obligatoriums besteht nicht nur darin, zu verhindern, dass infolge Fehlens einer Versicherung unter Umständen bei Risikoeintritt das Gemeinwesen für höhere oder alle Kosten aufkommen muss, sondern auch darin, die Solidarität zwischen Gesunden und Kranken zu gewährleisten (BGE 132 V 310 E. 8.3 und E. 8.5.6).”
Ergibt sich die Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Absicht, sich in der Schweiz einer medizinischen Behandlung zu unterziehen, greift die Ausnahme des Art. 2 Abs. 1 lit. b KVV und die Person untersteht nicht der Versicherungspflicht nach Art. 1 KVV. Dies gilt auch, wenn die Einreise ursprünglich einem andern Zweck (z. B. Verwandtenbesuch) gedient hat und die Behandlung erst später zum Aufenthaltszweck wurde.
“Die Beigeladene reiste am 27. Juli 2016 für einen gut einmonatigen Verwandtenbesuch in die Schweiz ein. Am letzten Tag ihres Besuches, am 30. August 2016, erkrankte sie schwer und musste sich notfallmässig in stationäre Behandlung im Spital B.________ begeben. Wäre ihr Besuch gemäss dem ursprünglichen Plan verlaufen, so wäre sie weder nach Art. 1 Abs. 2 lit. a KVV noch nach einer anderen Bestimmung versicherungspflichtig geworden. Dass sie über den 30. August 2016 in der Schweiz verblieben ist und in der Folge -nach Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zwecke einer medizinischen Behandlung - den Tatbestand des Art. 1 Abs. 2 lit. a KVV erfüllte, liegt einzig in ihrer Erkrankung begründet. Andere Motive als Behandlungsziele sind für die Erwirkung der Aufenthaltsbewilligung nicht ersichtlich. Erfüllte sie aber einzig aufgrund ihrer Absicht, sich in der Schweiz einer medizinischen Behandlung zu unterziehen, die Voraussetzungen für eine Versicherungsunterstellung nach Art. 1 KVV, so liegt eine Konstellation vor, für welche der Verordnungsgeber durch Erlass des Art. 2 Abs. 1 lit. b KVV eine Ausnahme vorsehen wollte. Ungeachtet des Umstandes, dass die Beigeladene ursprünglich zwecks Verwandtenbesuchs und nicht zwecks medizinischer Behandlung in die Schweiz einreiste, untersteht sie daher in Anwendung dieser Bestimmung nicht der Versicherungspflicht. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und das vorinstanzliche Urteil ist aufzuheben.”
“Die Beigeladene reiste am 27. Juli 2016 für einen gut einmonatigen Verwandtenbesuch in die Schweiz ein. Am letzten Tag ihres Besuches, am 30. August 2016, erkrankte sie schwer und musste sich notfallmässig in stationäre Behandlung im Spital B.________ begeben. Wäre ihr Besuch gemäss dem ursprünglichen Plan verlaufen, so wäre sie weder nach Art. 1 Abs. 2 lit. a KVV noch nach einer anderen Bestimmung versicherungspflichtig geworden. Dass sie über den 30. August 2016 in der Schweiz verblieben ist und in der Folge -nach Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zwecke einer medizinischen Behandlung - den Tatbestand des Art. 1 Abs. 2 lit. a KVV erfüllte, liegt einzig in ihrer Erkrankung begründet. Andere Motive als Behandlungsziele sind für die Erwirkung der Aufenthaltsbewilligung nicht ersichtlich. Erfüllte sie aber einzig aufgrund ihrer Absicht, sich in der Schweiz einer medizinischen Behandlung zu unterziehen, die Voraussetzungen für eine Versicherungsunterstellung nach Art. 1 KVV, so liegt eine Konstellation vor, für welche der Verordnungsgeber durch Erlass des Art. 2 Abs. 1 lit. b KVV eine Ausnahme vorsehen wollte. Ungeachtet des Umstandes, dass die Beigeladene ursprünglich zwecks Verwandtenbesuchs und nicht zwecks medizinischer Behandlung in die Schweiz einreiste, untersteht sie daher in Anwendung dieser Bestimmung nicht der Versicherungspflicht. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und das vorinstanzliche Urteil ist aufzuheben.”
Nach einer Entscheidung (KV.2023.00072) wurde eine Person, die zur Erwerbstätigkeit in die Schweiz gezogen war, anhand von Art. 3 Abs. 1 KVG und Art. 1 Abs. 1 KVV als grundsätzlich der schweizerischen Versicherungspflicht unterstehend beurteilt.
Kurzaufenthalter ohne Wohnsitz können der Krankenversicherungspflicht unterliegen. Entscheidend sind die tatsächlichen Umstände und die Vorhersehbarkeit des vorübergehenden Aufenthalts; die fremdenpolizeiliche Kurzaufenthaltsbewilligung (z. B. EU/EFTA L) ist nicht allein massgebend (vgl. Art. 3 Abs. 3 KVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. f KVV).
“Die Vorinstanz hat mit Blick auf diese Bestimmung erwogen, die fremdenpolizeiliche Kurzaufenthaltsbewilligung "EU/EFTA L" sei nicht allein massgebend, auch wenn der Wohnsitz bei Kurzaufenthaltern von der Rechtsprechung seit jeher nur unter strengen Voraussetzungen bejaht werde. Indessen sprächen sämtliche Umstände dafür, dass von vornherein lediglich ein vorübergehender Kurzaufenthalt in der Schweiz beabsichtigt gewesen sei. Der Vater des A.________ sei nur für das Studium in das Land gekommen; beide Eltern seien hier weder erwerbstätig noch bei einer Ausgleichskasse gemeldet gewesen. Sie hätten die Schweiz entsprechend den für sechs Monate ausgestellten Kurzaufenthaltsbewilligungen planmässig wieder verlassen. Die Mutter habe bei der Anmeldung ihres Sohnes bei der Invalidenversicherung eine schwedische Mobiltelefonnummer hinterlegt und ein schwedisches Bankkonto angegeben. Der Anschluss an die Krankenversicherung sei auch für Kurzaufenthalter ohne Wohnsitz in der Schweiz gesetzlich (Art. 3 Abs. 3 KVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. f KVV [SR 832.102]) vorgesehen.”
Fehlen ausländerrechtliche Bewilligungsunterlagen in den Akten, hielt das Gericht im zugrunde liegenden Fall weitere Abklärungen der Behördenpraxis und der Aktenlage für erforderlich, weil die behauptete Kurzaufenthaltsbewilligung nicht aktenkundig war.
“Erörterung fand die Versicherungspflicht im Urteil KV.2018.00046 vom 22. März 2019 (Urk. 6/30) sodann mit Blick auf Art. 1 Abs. 2 lit. a KVV, das heisst aufgrund der Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung oder Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeit von mindestens drei Monaten nach den Art. 32 und 33 AIG. Das Gericht gelangte damals zum Schluss, dass bezüglich der ausländerrechtlichen Bewilligung der Beigeladenen und ebenso bezüglich ihrer Meldeverhältnisse noch weitere Abklärungen nötig seien. Konkret wurde festgestellt, die Kurzaufenthaltsbewilligung, die der Beigeladenen durch die Migrationsbehörden im Oktober 2016 erteilt worden sei und auf welche der Beschwerdegegner zur Begründung seiner Standpunkte verwiesen habe, sei nicht aktenkundig. Aktenkundig sei nur ein Antrag des Kantonsspitals Z.___ vom 27. September 2016 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und eine E-Mail des Migrationsamtes vom 11. November 2016 an den Beschwerdegegner, worin ausgeführt worden sei, der Versicherten sei eine entsprechende Bewilligung erteilt worden. Aktenkundig sei ferner ein Schreiben des Migrationsamtes an die Beigeladene, dass die Aufenthaltsbewilligung bis 12.”
Vorübergehende Aufenthalte im Ausland führen grundsätzlich nicht automatisch zur Beendigung des Wohnsitzes in der Schweiz und damit nicht zur Beendigung der Krankenversicherungspflicht nach Art. 1 KVV i.V.m. Art. 24 Abs. 1 ZGB.
“Der Beschwerdeführer fokussiert in seinen Eingaben auf seine jahrzehntelange Krankengeschichte und unterlässt es, sich mit dem angefochtenen Urteil vertieft auseinanderzusetzen. Die Vorinstanz hat insbesondere erwogen, dass er seit Begründung des Vertragsverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin seinen Wohnsitz ununterbrochen in der Schweiz gehabt und demgemäss stets dem Versicherungsobligatorium gemäss KVG unterlegen habe, er mithin grundsätzlich stets Versicherungsschutz genossen habe bzw. hätte, aber auch prämienpflichtig gewesen sei (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.3). Dem weiss der Beschwerdeführer nichts Wesentliches entgegen zu setzen. Er behauptet zwar, sich zeitweise im Ausland (Italien, Deutschland und Frankreich) aufgehalten zu haben. Abgesehen davon, dass er sich damit in Widerspruch zu den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz setzt (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.3), hätten solche vorübergehende Aufenthalte alleine offensichtlich noch nicht genügt, um den Wohnsitz und die Krankenversicherungspflicht in der Schweiz zu beenden (vgl. Art. 1 KVV [SR 832.102] i.V.m. Art. 24 Abs. 1 ZGB).”
Das Versicherungsobligatorium richtet sich grundsätzlich auf die gesamte in der Schweiz wohnhafte Bevölkerung. Vorbehalten sind lediglich enge Ausnahmen; diese sind im Lichte des Zweckes des Obligatoriums — insbesondere der Gewährleistung der Solidarität zwischen Gesunden und Kranken — restriktiv auszulegen.
“Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 KVV muss sich grundsätzlich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen, untersteht also dem Krankenversicherungsobligatorium nach KVG. Der Wohnsitz bestimmt sich nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB; Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] und Art. 1 Abs. 1 KVV). Gestützt auf Art. 3 Abs. 3 lit. a KVG hat der Bundesrat die Versicherungspflicht zudem in Art. 1 Abs. 2 lit. a KVV auf Ausländer und Ausländerinnen mit einer mindestens drei Monate gültigen Aufenthaltsbewilligung ausgedehnt. Dieses allgemeine Versicherungsobligatorium für die gesamte schweizerische Wohnbevölkerung stellt ein unverzichtbares Instrument zur Gewährleistung der Solidarität zwischen Gesunden und Kranken dar (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 418 Rz 29).”
“Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) muss sich grundsätzlich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen, untersteht also dem Krankenversicherungsobligatorium nach KVG. Der Wohnsitz bestimmt sich nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB; Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, und Art. 1 Abs. 1 KVV). Dieses allgemeine Versicherungsobligatorium für die gesamte schweizerische Wohnbevölkerung stellt ein unverzichtbares Instrument zur Gewährleistung der Solidarität zwischen Gesunden und Kranken dar (Gebhard Eugster, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, Ulrich Meyer, Hrsg., 3. Aufl., Basel/Genf/München, 2016, E. Krankenversicherung, S. 418 Rz 29). In Anbetracht dieser gesetzgeberischen Absicht ist es folgerichtig, dass die Ausnahmen von der Versicherungspflicht und damit von der Zugehörigkeit zur Solidargemeinschaft eng umschrieben werden. Der Zweck des Obligatoriums besteht nicht nur darin zu verhindern, dass infolge Fehlens einer Versicherung unter Umständen bei Risikoeintritt das Gemeinwesen für höhere oder alle Kosten aufkommen muss, sondern auch darin, die Solidarität zwischen Gesunden und Kranken zu gewährleisten (BGE 132 V 310 E. 8.3, E. 8.5.6).”