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Ein BAG-Audit stellte fest, dass ein Krankenversicherer Regionalleitern die Kompetenz eingeräumt hatte, in Ausnahmefällen unterjährige Erhöhungen der Jahresfranchise zu bewilligen. Das BAG verlangte, diesen Vermerk aus den internen Richtlinien zu streichen und die Angaben (z. B. «Kündigungs- und Änderungstermine auf einen Blick», Internet) entsprechend anzupassen, damit Art. 94 Abs. 1 KVV eingehalten wird.
“A des Auditberichts 2017 festgestellt, wünsche eine versicherte Person einen Wechsel von einem Alternativmodell mit eingeschränkter Arztwahl zum Modell STANDARD (Obligatorische Krankenpflegeversicherung [nachfolgend: OKP] mit freier Arztwahl), könne dies dem Krankenversicherer zurzeit bis spätestens 31. Dezember gemeldet werden. Ebenso ermögliche der Krankenversicherer eine Reduktion der Jahresfranchise bis zum 31. Dezember. Dies entspreche nicht den Bestimmungen in Art. 94 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 3 KVV in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10), wonach für solche Änderungen eine einmonatige Kündigungsfrist gelte (30. November). Weiter werde den Regionalleitern der Abteilung Versicherungstechnik Privatkunden ermöglicht, im Einzelfall und im Sinne der Kundenzufriedenheit eine unterjährige Franchisenerhöhung zu gewähren. Die Wahl einer höheren Franchise könne jedoch nur auf den Beginn eines Kalenderjahres erfolgen (Art. 94 Abs. 1 KVV). Das BAG wies den Krankenversicherer deshalb an, sich bei den Kündigungsfristen in Bezug auf einen Wechsel von einer besonderen Versicherungsform in die ordentliche Krankenpflegeversicherung sowie bei einer Reduktion der Jahresfranchise an die gesetzlichen Bestimmungen zu halten. Das Dokument «Kündigungs- und Änderungstermine auf einen Blick» sowie die Angaben im Internet seien entsprechend anzupassen. Weiter sei im Dokument «Richtlinien pro Deckung» bei der Erhöhung der Franchise der Vermerk «Zu beachten: der Regionalleiter VT P hat die Kompetenz, in Ausnahmefällen (im Sinne der KUZU) auch unterjährige Erhöhungen zu bewilligen» zu streichen, damit Art. 94 Abs. 1 KVV eingehalten sei. Das BAG, Sektion Audit, sei über die eingeleiteten Massnahmen zu informieren und die Anpassungen seien vorzulegen (BAG-act. 7, S. 23). B.b In seiner Stellungnahme zum Auditbericht 2017 führte der Krankenversicherer betreffend die Prämienfälligkeit zusammengefasst aus, er belaste die Prämien grundsätzlich im Voraus.”
Bei Anwendbarkeit der durch Art. 7 Abs. 2 KVG auf einen Monat verkürzten Kündigungsfrist (bei Prämienmitteilung) ist die Mitteilung des Wechsels zu einer tieferen Franchise, in eine andere Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer für einen Wechsel auf das Ende des Kalenderjahres spätestens am 30. November zuzustellen, damit der Wechsel per 31. Dezember wirksam wird.
“Art. 94 Abs. 2 KVV sowie Art. 100 Abs. 3 KVV sind in ihrem Wortlaut dahingehend eindeutig und klar, dass ein Wechsel zu einer tieferen Franchise (Art. 94 Abs. 2 KVV), zu einer anderen Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer (Art. 94 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 3 KVV) auf das Ende eines Kalenderjahres, folglich den 31. Dezember, möglich ist. Die Verordnungsbestimmungen verweisen jeweils auf die in Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfristen. Aus Art. 7 Abs. 1 KVG geht explizit hervor, dass bei einem Wechsel des Versicherers eine dreimonatige Kündigungsfrist einzuhalten ist. Ebenfalls ist der Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 KVG dahingehend eindeutig, dass bei der Mitteilung einer neuen Prämie die Kündigungsfrist - zugunsten der Versicherten - auf einen Monat herabgesetzt wird. Damit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 KVG i.V.m. Art. 94 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 3 KVV, dass selbst bei einer reduzierten Kündigungsfrist im Falle einer Prämienänderung eine Mitteilung an den Versicherer betreffend den Wechsel zu einer tieferen Franchise, in eine andere Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer, unter Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen, einmonatigen Kündigungsfrist zwingend bis spätestens den 30.”
“Art. 94 Abs. 2 KVV sowie Art. 100 Abs. 3 KVV sind in ihrem Wortlaut dahingehend eindeutig und klar, dass ein Wechsel zu einer tieferen Franchise (Art. 94 Abs. 2 KVV), zu einer anderen Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer (Art. 94 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 3 KVV) auf das Ende eines Kalenderjahres, folglich den 31. Dezember, möglich ist. Die Verordnungsbestimmungen verweisen jeweils auf die in Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfristen. Aus Art. 7 Abs. 1 KVG geht explizit hervor, dass bei einem Wechsel des Versicherers eine dreimonatige Kündigungsfrist einzuhalten ist. Ebenfalls ist der Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 KVG dahingehend eindeutig, dass bei der Mitteilung einer neuen Prämie die Kündigungsfrist - zugunsten der Versicherten - auf einen Monat herabgesetzt wird. Damit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 KVG i.V.m. Art. 94 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 3 KVV, dass selbst bei einer reduzierten Kündigungsfrist im Falle einer Prämienänderung eine Mitteilung an den Versicherer betreffend den Wechsel zu einer tieferen Franchise, in eine andere Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer, unter Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen, einmonatigen Kündigungsfrist zwingend bis spätestens den 30.”
Die Wahl einer höheren Franchise wird jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres wirksam. Die Sistierung der Unfalldeckung erfolgt auf schriftlichen Antrag der versicherten Person und erst nachdem der Nachweis erbracht ist, dass das Unfallrisiko nach dem UVG voll versichert ist; der Krankenversicherer setzt die Prämie dann entsprechend herab.
“Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, er habe seit Juli 2016 mehrmals darum gebeten, die Police wieder so zu ändern, wie sie von ihm ursprünglich beantragt worden sei. Aus den Akten geht nicht hervor, dass er je einen schriftlichen Antrag bei der Krankenversicherung eingereicht und darin um Erhöhung der Franchise und Sistierung des Unfalleinschlusses gebeten hat. Ebenso liegen der Beschwerde weder Nachweise für die behauptete Erhöhung der Franchise und Sistierung des Unfalleinschlusses bei noch legt er dar, wann, in welcher Form und an wen er die behaupteten Anträge betreffend die Erhöhung der Franchise bzw. Sistierung der Unfalldeckung gerichtet hat. Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang an Art. 94 Abs. 1 KVV, wonach die Wahl einer höheren Franchise jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres erfolgen kann. Die Unfalldeckung kann nach Art. 8 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 KVV sistiert werden, sobald die versicherte Person nach dem UVG obligatorisch für das Unfallrisiko versichert ist. Der Krankenversicherer veranlasst das Ruhen der Unfalldeckung auf schriftlichen Antrag der versicherten Person und setzt die Prämie entsprechend herab, sobald der Nachweis erbracht wird, dass das Unfallrisiko nach dem UVG voll versichert ist.”
“Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, er habe seit Juli 2016 mehrmals darum gebeten, die Police wieder so zu ändern, wie sie von ihm ursprünglich beantragt worden sei. Aus den Akten geht nicht hervor, dass er je einen schriftlichen Antrag bei der Krankenversicherung eingereicht und darin um Erhöhung der Franchise und Sistierung des Unfalleinschlusses gebeten hat. Ebenso liegen der Beschwerde weder Nachweise für die behauptete Erhöhung der Franchise und Sistierung des Unfalleinschlusses bei noch legt er dar, wann, in welcher Form und an wen er die behaupteten Anträge betreffend die Erhöhung der Franchise bzw. Sistierung der Unfalldeckung gerichtet hat. Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang an Art. 94 Abs. 1 KVV, wonach die Wahl einer höheren Franchise jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres erfolgen kann. Die Unfalldeckung kann nach Art. 8 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 KVV sistiert werden, sobald die versicherte Person nach dem UVG obligatorisch für das Unfallrisiko versichert ist. Der Krankenversicherer veranlasst das Ruhen der Unfalldeckung auf schriftlichen Antrag der versicherten Person und setzt die Prämie entsprechend herab, sobald der Nachweis erbracht wird, dass das Unfallrisiko nach dem UVG voll versichert ist.”
Eine Wahl einer höheren Jahresfranchise ist nur auf den Beginn eines Kalenderjahres möglich. Interne Vermerke, die Mitarbeitenden oder Regionalleitern die Befugnis einräumen, unterjährige Franchisenerhöhungen zu bewilligen, sind entsprechend zu streichen, um Art. 94 Abs. 1 KVV zu erfüllen.
“A des Auditberichts 2017 festgestellt, wünsche eine versicherte Person einen Wechsel von einem Alternativmodell mit eingeschränkter Arztwahl zum Modell STANDARD (Obligatorische Krankenpflegeversicherung [nachfolgend: OKP] mit freier Arztwahl), könne dies dem Krankenversicherer zurzeit bis spätestens 31. Dezember gemeldet werden. Ebenso ermögliche der Krankenversicherer eine Reduktion der Jahresfranchise bis zum 31. Dezember. Dies entspreche nicht den Bestimmungen in Art. 94 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 3 KVV in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10), wonach für solche Änderungen eine einmonatige Kündigungsfrist gelte (30. November). Weiter werde den Regionalleitern der Abteilung Versicherungstechnik Privatkunden ermöglicht, im Einzelfall und im Sinne der Kundenzufriedenheit eine unterjährige Franchisenerhöhung zu gewähren. Die Wahl einer höheren Franchise könne jedoch nur auf den Beginn eines Kalenderjahres erfolgen (Art. 94 Abs. 1 KVV). Das BAG wies den Krankenversicherer deshalb an, sich bei den Kündigungsfristen in Bezug auf einen Wechsel von einer besonderen Versicherungsform in die ordentliche Krankenpflegeversicherung sowie bei einer Reduktion der Jahresfranchise an die gesetzlichen Bestimmungen zu halten. Das Dokument «Kündigungs- und Änderungstermine auf einen Blick» sowie die Angaben im Internet seien entsprechend anzupassen. Weiter sei im Dokument «Richtlinien pro Deckung» bei der Erhöhung der Franchise der Vermerk «Zu beachten: der Regionalleiter VT P hat die Kompetenz, in Ausnahmefällen (im Sinne der KUZU) auch unterjährige Erhöhungen zu bewilligen» zu streichen, damit Art. 94 Abs. 1 KVV eingehalten sei. Das BAG, Sektion Audit, sei über die eingeleiteten Massnahmen zu informieren und die Anpassungen seien vorzulegen (BAG-act. 7, S. 23). B.b In seiner Stellungnahme zum Auditbericht 2017 führte der Krankenversicherer betreffend die Prämienfälligkeit zusammengefasst aus, er belaste die Prämien grundsätzlich im Voraus.”
“10), wonach für solche Änderungen eine einmonatige Kündigungsfrist gelte (30. November). Weiter werde den Regionalleitern der Abteilung Versicherungstechnik Privatkunden ermöglicht, im Einzelfall und im Sinne der Kundenzufriedenheit eine unterjährige Franchisenerhöhung zu gewähren. Die Wahl einer höheren Franchise könne jedoch nur auf den Beginn eines Kalenderjahres erfolgen (Art. 94 Abs. 1 KVV). Das BAG wies den Krankenversicherer deshalb an, sich bei den Kündigungsfristen in Bezug auf einen Wechsel von einer besonderen Versicherungsform in die ordentliche Krankenpflegeversicherung sowie bei einer Reduktion der Jahresfranchise an die gesetzlichen Bestimmungen zu halten. Das Dokument «Kündigungs- und Änderungstermine auf einen Blick» sowie die Angaben im Internet seien entsprechend anzupassen. Weiter sei im Dokument «Richtlinien pro Deckung» bei der Erhöhung der Franchise der Vermerk «Zu beachten: der Regionalleiter VT P hat die Kompetenz, in Ausnahmefällen (im Sinne der KUZU) auch unterjährige Erhöhungen zu bewilligen» zu streichen, damit Art. 94 Abs. 1 KVV eingehalten sei. Das BAG, Sektion Audit, sei über die eingeleiteten Massnahmen zu informieren und die Anpassungen seien vorzulegen (BAG-act. 7, S. 23). B.b In seiner Stellungnahme zum Auditbericht 2017 führte der Krankenversicherer betreffend die Prämienfälligkeit zusammengefasst aus, er belaste die Prämien grundsätzlich im Voraus. Konkret werde bei der Zahlungsart ESR oder E-Rechnung der offene Posten aufgrund der Prämienfaktura jeweils am ersten Wochenende des der Versicherungsperiode vorausgehenden Monats generiert. Da man die Prämienabrechnung mit Versandart B-Post zustelle, würden zum «OP-Datum» (Anmerkung des Gerichts: Gemeint ist wohl «offener Posten») sechs Tage hinzugezählt und somit das Datum der Prämienabrechnung erzeugt. Die 30-tägige Zahlungsfrist gelte dann ab dem Abrechnungsdatum. Dieses Verfahren begünstige die Zufriedenheit der Versicherten sowie den Administrativaufwand und halte die Verwaltungskosten tief. Bei Art. 90 KVV handle es sich nicht um eine Gesetzes-, sondern lediglich um eine Verordnungsbestimmung, welche die Ausführung von Zahlungsmodalitäten beschreibe.”
“10), wonach für solche Änderungen eine einmonatige Kündigungsfrist gelte (30. November). Weiter werde den Regionalleitern der Abteilung Versicherungstechnik Privatkunden ermöglicht, im Einzelfall und im Sinne der Kundenzufriedenheit eine unterjährige Franchisenerhöhung zu gewähren. Die Wahl einer höheren Franchise könne jedoch nur auf den Beginn eines Kalenderjahres erfolgen (Art. 94 Abs. 1 KVV). Das BAG wies den Krankenversicherer deshalb an, sich bei den Kündigungsfristen in Bezug auf einen Wechsel von einer besonderen Versicherungsform in die ordentliche Krankenpflegeversicherung sowie bei einer Reduktion der Jahresfranchise an die gesetzlichen Bestimmungen zu halten. Das Dokument «Kündigungs- und Änderungstermine auf einen Blick» sowie die Angaben im Internet seien entsprechend anzupassen. Weiter sei im Dokument «Richtlinien pro Deckung» bei der Erhöhung der Franchise der Vermerk «Zu beachten: der Regionalleiter VT P hat die Kompetenz, in Ausnahmefällen (im Sinne der KUZU) auch unterjährige Erhöhungen zu bewilligen» zu streichen, damit Art. 94 Abs. 1 KVV eingehalten sei. Das BAG, Sektion Audit, sei über die eingeleiteten Massnahmen zu informieren und die Anpassungen seien vorzulegen (BAG-act. 7, S. 23). B.b In seiner Stellungnahme zum Auditbericht 2017 führte der Krankenversicherer betreffend die Prämienfälligkeit zusammengefasst aus, er belaste die Prämien grundsätzlich im Voraus. Konkret werde bei der Zahlungsart ESR oder E-Rechnung der offene Posten aufgrund der Prämienfaktura jeweils am ersten Wochenende des der Versicherungsperiode vorausgehenden Monats generiert. Da man die Prämienabrechnung mit Versandart B-Post zustelle, würden zum «OP-Datum» (Anmerkung des Gerichts: Gemeint ist wohl «offener Posten») sechs Tage hinzugezählt und somit das Datum der Prämienabrechnung erzeugt. Die 30-tägige Zahlungsfrist gelte dann ab dem Abrechnungsdatum. Dieses Verfahren begünstige die Zufriedenheit der Versicherten sowie den Administrativaufwand und halte die Verwaltungskosten tief. Bei Art. 90 KVV handle es sich nicht um eine Gesetzes-, sondern lediglich um eine Verordnungsbestimmung, welche die Ausführung von Zahlungsmodalitäten beschreibe.”
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