Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 26. Okt. 2022 über die Änderung von Verordnungen im Bereich der Krankenversicherung zur Umsetzung des Abkommens zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 658). ↩
Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 26. Okt. 2022 über die Änderung von Verordnungen im Bereich der Krankenversicherung zur Umsetzung des Abkommens zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 658). ↩
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Bei Grenzgängern mit Wohnsitz in Deutschland ist ein Leistungsaufschub nach der vorliegenden Praxis derzeit nicht zulässig, weil die Einbringung unbezahlter Prämien und Kostenbeteiligungen in Deutschland möglich ist.
“Solange keine formell rechtskräftige Verfügung, ein formell rechtskräftiger Einspracheentscheid oder rechtkräftige Entscheide von kantonalen Versicherungsgerichten oder des Bundesgerichts vorliegen, ist eine Vollstreckung nicht möglich (vgl. Art. 78 f. VO Nr. 987/2009 sowie Art. 54 und 62 Abs. 2 ATSG sowie das Informationsschreiben des Bundesamts für Gesundheit [BAG] vom 21. Januar 2015 an die KVG-Versicherer, ihre Rückversicherer und die Gemeinsame Einrichtung KVG S. 3 f.; zu finden auf https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/versicherungen/krankenversicherung/ krankenversicherung-versicherer-aufsicht/kreis-und-informationsschreiben/ informationsschreiben-internationales.html, abgerufen am 1. März 2021]). Zwar ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen (vgl. Einwand des Beschwerdeführers in: Urk. 7/39), dass ein Aufschub der Leistungen (Urk. 2 S. 6) bei Grenzgängern mit Wohnsitz in Deutschland aktuell nicht zulässig ist, da die Einbringung von unbezahlten Prämien und Kostenbeteiligungen in Deutschland möglich ist (Art. 64a KVG Abs. 9 KVG und Art. 105m KVV). Nachdem der Beschwerdeführer in diesem Verfahren auf Vorbringen zu einem allfällig unzulässigen Leistungsaufschub verzichtete, erübrigen sich aber Weiterungen hierzu.”
Für Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland sind — gestützt auf Art. 105m Abs. 1 lit. a KVV — die Art. 105b–105l KVV sowie Art. 64a Abs. 1–7 KVG anwendbar.
“64a Abs. 2 KVG die Betreibung anheben. Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen der versicherungspflichtigen Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen wohnen. Ist es nach dem Recht des betreffenden Staates möglich, dass der Versicherer die unbezahlten Prämien und Kostenbeteiligungen einbringt, so kann der Bundesrat die Kantone zur Übernahme von 85 Prozent der Forderungen, die Gegenstand der Bekanntgabe nach Absatz 3 waren, verpflichten. Ist es nach dem Recht des betreffenden Staates nicht möglich, so kann der Bundesrat den Versicherern das Recht gewähren, die Übernahme der Kosten für die Leistungen aufzuschieben (Art. 64a Abs. 9 KVG). In Bezug auf Deutschland, wo es möglich ist, dass der Schweizer Versicherer die unbezahlten Prämien und Kostenbeteiligungen einbringt (vgl. BBl 2016 10 f.), sind in Bezug auf Grenzgänger die Art. 64a Absätze 1-7 KVG und die Art. 105b-105l KVV anwendbar (Art. 105m Abs. 1 lit. a KVV). Gemäss Art. 1 lit. f der VO (EG) Nr. 883/2004 ist ein «Grenzgänger», wer in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den er in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt.”