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Art. 105m

832.102KVVFederal Council Ordinance01.01.1996Originalquelle
  1. Ist es nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, Islands, Norwegens oder des Vereinigten Königreichs möglich, dass der Schweizer Versicherer die unbezahlten Prämien und Kostenbeteiligungen einbringt, so sind folgende Bestimmungen anwendbar auf Versicherte, die in einem solchen Staat wohnen und die fälligen Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht bezahlen:1 a. Artikel 64a Absätze 1–7 KVG und die Artikel 105b –105l auf: 1. Grenzgänger und Grenzgängerinnen sowie deren Familienangehörige, 2. Familienangehörige von Niedergelassenen, von Aufenthaltern und Aufenthalterinnen und von Kurzaufenthaltern und Kurzaufenthalterinnen, 3. Bezüger und Bezügerinnen einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung sowie deren Familienangehörige; b. Artikel 64a Absätze 1, 2 und 6 KVG und die Artikel 105b und 105l auf Rentnerinnen und Rentnern sowie deren Familienangehörige; der Versicherer übernimmt die Verlustscheine.
  2. Ist es nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, Islands, Norwegens oder des Vereinigten Königreichs nicht möglich, dass der Schweizer Versicherer die unbezahlten Prämien und Kostenbeteiligungen einbringt, so hat der Versicherer der versicherten Person, die die fälligen Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht bezahlt, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen. Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so kann der Versicherer die Übernahme der Kosten für die Leistungen aufschieben. Gleichzeitig muss er die versicherte Person und den zuständigen aushelfenden Träger am Wohnort der versicherten Person informieren. Der Aufschub endet, sobald die gemahnten Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die angefallenen Verzugszinse bezahlt sind. Der Versicherer darf während eines Aufschubs der Übernahme der Kosten die Versicherungsleistungen mit geschuldeten Prämien oder Kostenbeteiligungen verrechnen.2

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 26. Okt. 2022 über die Änderung von Verordnungen im Bereich der Krankenversicherung zur Umsetzung des Abkommens zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 658).

  2. Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 26. Okt. 2022 über die Änderung von Verordnungen im Bereich der Krankenversicherung zur Umsetzung des Abkommens zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 658).

2 commentaries

N1.Kein Leistungsaufschub bei Grenzgängern mit Wohnsitz Deutschland

Bei Grenzgängern mit Wohnsitz in Deutschland ist ein Leistungsaufschub nach der vorliegenden Praxis derzeit nicht zulässig, weil die Einbringung unbezahlter Prämien und Kostenbeteiligungen in Deutschland möglich ist.

Solange keine formell rechtskräftige Verfügung, ein formell rechtskräftiger Einspracheentscheid oder rechtkräftige Entscheide von kantonalen Versicherungsgerichten oder des Bundesgerichts vorliegen, ist eine Vollstreckung nicht möglich (vgl. Art. 78 f. VO Nr. 987/2009 sowie Art. 54 und 62 Abs. 2 ATSG sowie das Informationsschreiben des Bundesamts für Gesundheit [BAG] vom 21. Januar 2015 an die KVG-Versicherer, ihre Rückversicherer und die Gemeinsame Einrichtung KVG S. 3 f.; zu finden auf https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/versicherungen/krankenversicherung/ krankenversicherung-versicherer-aufsicht/kreis-und-informationsschreiben/ informationsschreiben-internationales.html, abgerufen am 1. März 2021]). Zwar ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen (vgl. Einwand des Beschwerdeführers in: Urk. 7/39), dass ein Aufschub der Leistungen (Urk. 2 S. 6) bei Grenzgängern mit Wohnsitz in Deutschland aktuell nicht zulässig ist, da die Einbringung von unbezahlten Prämien und Kostenbeteiligungen in Deutschland möglich ist (Art. 64a KVG Abs. 9 KVG und Art. 105m KVV). Nachdem der Beschwerdeführer in diesem Verfahren auf Vorbringen zu einem allfällig unzulässigen Leistungsaufschub verzichtete, erübrigen sich aber Weiterungen hierzu.

N2.Anwendbarkeit 105b–105l und 64a KVG

Für Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland sind — gestützt auf Art. 105m Abs. 1 lit. a KVV — die Art. 105b–105l KVV sowie Art. 64a Abs. 1–7 KVG anwendbar.

64a Abs. 2 KVG die Betreibung anheben. Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen der versicherungspflichtigen Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen wohnen. Ist es nach dem Recht des betreffenden Staates möglich, dass der Versicherer die unbezahlten Prämien und Kostenbeteiligungen einbringt, so kann der Bundesrat die Kantone zur Übernahme von 85 Prozent der Forderungen, die Gegenstand der Bekanntgabe nach Absatz 3 waren, verpflichten. Ist es nach dem Recht des betreffenden Staates nicht möglich, so kann der Bundesrat den Versicherern das Recht gewähren, die Übernahme der Kosten für die Leistungen aufzuschieben (Art. 64a Abs. 9 KVG). In Bezug auf Deutschland, wo es möglich ist, dass der Schweizer Versicherer die unbezahlten Prämien und Kostenbeteiligungen einbringt (vgl. BBl 2016 10 f.), sind in Bezug auf Grenzgänger die Art. 64a Absätze 1-7 KVG und die Art. 105b-105l KVV anwendbar (Art. 105m Abs. 1 lit. a KVV). Gemäss Art. 1 lit. f der VO (EG) Nr. 883/2004 ist ein «Grenzgänger», wer in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den er in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt.

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