Für den ambulanten Bereich erlässt das EDI ausführende Bestimmungen zur Erhebung, Bearbeitung und Weitergabe der Diagnosen und Prozeduren unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Darin legt es die für die Codierung schweizweit anwendbaren Klassifikationen fest.
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Bis das EDI eine Klassifikation verordnet, gilt die Übergangsregelung: Leistungserbringer übermitteln Diagnosen und Prozeduren nach den tarifvertraglich vereinbarten Modalitäten und Codierungen.
“Hinsichtlich der Rechnungsstellung für den ambulanten Bereich - dieser ist vorliegend betroffen - und den Bereich der Rehabilitation enthält Art. 59abis KVV aber ohnehin lediglich einen Gesetzgebungsauftrag an das EDI: Dieses erlässt die Bestimmungen zur Erhebung, Bearbeitung und Weitergabe der Diagnosen und Prozeduren unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Nachdem das Departement im Zeitpunkt der Rechnungsstellung noch keine Klassifikation verordnet hat, gilt weiterhin die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Juli 2012, wonach die Leistungserbringer die Diagnosen und Prozeduren bis zur Festlegung der Klassifikation durch das EDI nach den tarifvertraglich vereinbarten Modalitäten und Codierungen weitergeben (Vokinger/Zobl, Basler Kommentar, Krankenversicherungsgesetz/Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, 2020, N. 28 zu Art. 42 KVG).”
“Hinsichtlich der Rechnungsstellung für den ambulanten Bereich - dieser ist vorliegend betroffen - und den Bereich der Rehabilitation enthält Art. 59abis KVV aber ohnehin lediglich einen Gesetzgebungsauftrag an das EDI: Dieses erlässt die Bestimmungen zur Erhebung, Bearbeitung und Weitergabe der Diagnosen und Prozeduren unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Nachdem das Departement im Zeitpunkt der Rechnungsstellung noch keine Klassifikation verordnet hat, gilt weiterhin die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Juli 2012, wonach die Leistungserbringer die Diagnosen und Prozeduren bis zur Festlegung der Klassifikation durch das EDI nach den tarifvertraglich vereinbarten Modalitäten und Codierungen weitergeben (Vokinger/Zobl, Basler Kommentar, Krankenversicherungsgesetz/Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, 2020, N. 28 zu Art. 42 KVG).”
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