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Art. 63

832.102KVVFederal Council Ordinance01.01.1996Originalquelle
  1. Die Arzneimittelliste mit Tarif (Art. 52 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 KVG) wird in der Regel jährlich herausgegeben. Ihr Titel und die Fundstelle werden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht.
  2. Für die Aufnahme eines Arzneimittels in die Arzneimittelliste mit Tarif finden die Bestimmungen über die Spezialitätenliste sinngemäss Anwendung.

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N1.Vergütung aseptischer Zytostatikaherstellung

Die in der Spitalapotheke vorgenommene Aufbereitung von Zytostatika fällt unter die Herstellungstaxe gemäss ALT II D 2 („Aseptische Zytostatika‑Herstellung gemäss GMP“) und ist, soweit sie wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich ist, vom obligatorischen Krankenpflegeversicherer zu vergüten.

Regeste Art. 25 Abs. 1 und 2 lit. b, Art. 32 Abs. 1 Satz 1, Art. 34 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 Satz 1, Art. 52 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und lit. b KVG; Art. 63 Abs. 2 KVV; ALT II (Bearbeitungstarif) lit. D Ziff. 2 (nachfolgend: ALT II D 2); Art. 4 Abs. 1 lit. a und c HMG; Herstellungstaxe. Die in Frage stehende, in der Spitalapotheke vorgenommene Aufbereitung der Zytostatika fällt unter die Herstellungstaxe gemäss ALT II D 2 ("Aseptische Zytostatika-Herstellung gemäss guter Herstellungspraxis [GMP]") und ist daher, zumal wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich, vom obligatorischen Krankenpflegeversicherer entsprechend zu vergüten (E. 7-10).

N2.ALT-Kriterien und Einzelfallvergütung

Für die Aufnahme in die Arzneimittelliste mit Tarif sind die für die Arzneimittel-Tarifliste (ALT) geltenden Kriterien sinngemäss anzuwenden. Ausserhalb des Aufnahmeverfahrens kann eine Vergütung durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung in Ausnahmefällen nach Art. 71a ff. KVV im Einzelfall erfolgen.

Ein Arzneimittel kann unter den in Art. 65 KVV statuierten Voraussetzungen, welche für die ALT sinngemäss gelten (Art. 63 Abs. 2 KVV), in die SL aufgenommen werden. Ausserhalb dieses Aufnahmeprozederes kann es ausnahmsweise trotzdem durch die OKP vergütet werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 71a ff. KVV («Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall») gegeben sind (BGE 146 V 240 E. 5.3).

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