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Art. 59a

832.102KVVFederal Council Ordinance01.01.1996Originalquelle
  1. Im Falle eines Vergütungsmodells vom Typus DRG*(Diagnosis Related Groups)* muss der Leistungserbringer die Datensätze mit den administrativen und medizinischen Angaben nach Artikel 59 Absatz 1 mit einer einmaligen Identifikationsnummer versehen. Das EDI legt die gesamtschweizerisch einheitliche Struktur der Datensätze fest.
  2. Diagnosen und Prozeduren nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c sind entsprechend den Klassifikationen für die Erhebung für die Statistik der Gesundheitsversorgung nach Anhang 1 Ziffer 05.03. der Bundesstatistikverordnung vom 30. April 20251zu kodieren.2
  3. Der Leistungserbringer leitet die Datensätze mit den administrativen und den medizinischen Angaben nach Artikel 59 Absatz 1 gleichzeitig mit der Rechnung an die Datenannahmestelle des Versicherers weiter. Es muss sichergestellt werden, dass ausschliesslich diese Datenannahmestelle Zugang zu den medizinischen Angaben erhält.
  4. Die Datenannahmestelle bestimmt, für welche Rechnungen eine weitere Prüfung benötigt wird, und leitet die dazu notwendigen Angaben an den Versicherer weiter. Der Versicherer darf der Datenannahmestelle keine Weisungen bezüglich der Datenweitergabe in Bezug auf einzelne Rechnungen erteilen.
  5. Verlangt der Versicherer vom Leistungserbringer im Laufe der Prüfung zusätzliche Auskünfte medizinischer Natur im Sinne von Artikel 42 Absatz 4 KVG, so hat der Versicherer die versicherte Person über ihre Wahlmöglichkeit nach Artikel 42 Absatz 5 KVG zu informieren.
  6. Jeder Versicherer muss über eine Datenannahmestelle verfügen. Diese muss nach Artikel 13 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20203(DSG) zertifiziert sein.4
  7. Der Versicherer informiert den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) nach Artikel 43 DSG unaufgefordert über die Zertifizierung oder Rezertifizierung seiner Datenannahmestelle. Der EDÖB kann von der Datenannahmestelle oder von der Zertifizierungsstelle jederzeit die für die Zertifizierung oder Rezertifizierung relevanten Dokumente einfordern. Er veröffentlicht eine Liste der zertifizierten Datenannahmestellen.5

Footnotes

  1. SR 431.011

  2. Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 17 der Bundesstatistikverordnung vom 30. April 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS 2025 318).

  3. SR 235.1

  4. Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 2 Ziff. II 119 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).

  5. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 119 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).

1 commentary

N1.Beschränkung der Einsicht auf Vertrauensarzt

Fordert der Versicherer vom Leistungserbringer zusätzliche Auskünfte medizinischer Natur, hat er die versicherte Person darüber zu informieren, dass sie gemäss Art. 42 Abs. 5 KVG die Einsicht auf den Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin beschränken kann. Dies gilt auch im Kontext einer systematischen Datenübermittlung (z. B. bei DRG-Modellen), wenn ergänzende medizinische Angaben verlangt werden.

In diesem Sinne werde eine systematische Übermittlung der Daten nun explizit vorgeschrieben. Der Bundesrat habe gestützt auf diese Bestimmung die Aufgabe, Bestimmungen zur Erhebung, Bearbeitung und Weitergabe der Daten unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips zu erlassen. Nach dem ungenutzten Ablauf der Referendumsfrist am 13. April 2012 habe der Bundesrat daher das Inkrafttreten von Art. 42 Abs. 3bis KVG per 1. Januar 2013 festgelegt und gleichzeitig den Entscheid über eine Anpassung der KVV getroffen (S. 6 f.). Da in einem DRG-Vergütungsmodell viele medizinische und damit schützenswerte Angaben mit einem hohem Detaillierungsgrad weitergegeben werden müssten, sollte eine systematische Übermittlung medizinischer Angaben ausschliesslich an eine zertifizierte Datenannahmestelle erfolgen (S. 7). Müssen weitere Auskünfte medizinischer Natur einverlangt werden, müsse der Versicherer in Einklang mit Art. 42 Abs. 5 KVG die versicherte Person darüber informieren, dass die Möglichkeit bestehe, die Einsicht nur dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin zu gewähren (vgl. Art. 59a Abs. 5 KVV).
3 Satz 4 KVG zur Regelung der Einzelheiten bei der Rechnungsstellung und gemäss Art. 42 Abs. 3bis Satz 2 KVG zum Erlass ausführender Bestimmungen zur Erhebung, Bearbeitung und Weitergabe der Daten ermächtigt wurde, bei Erlass von Art. 59 ff. KVV sicher stellen wollte, dass die Leistungserbringer den Versicherern im Rahmen der Rechnungsstellung die für eine Rechnungskontrolle und eine Überprüfung der Wirtschaftlichkeit die erforderlichen Angaben machen, dass bei einem DRG-Vergütungsmodell eine systematische Übermittlung medizinischer Angaben ausschliesslich an eine zertifizierte Datenannahmestelle erfolgen sollte, und dass, wenn im Einzelfall weitere Auskünfte medizinischer Natur erforderlich sein sollten und der Versicherer vom Leistungserbringer zusätzliche Auskünfte medizinischer Natur im Sinne von Art. 42 Abs. 4 KVG verlangen sollte, der Versicherer in Einklang mit Art. 42 Abs. 5 KVG die versicherte Person über ihre Wahlmöglichkeit informieren muss, wonach die Möglichkeit besteht, die Einsicht nur dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin zu gewähren (vgl. Art. 59a Abs. 5 KVV).

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