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Art. 10

832.102KVVFederal Council Ordinance01.01.1996Originalquelle
  1. Die Kantone informieren periodisch die Bevölkerung über die Versicherungspflicht. Sie achten insbesondere darauf, dass Personen, die aus dem Ausland zuziehen, sowie Eltern von Neugeborenen rechtzeitig informiert werden. 1bis. Mit der Information über die Versicherungspflicht von Kurzaufenthaltern und
    -aufenthalterinnen, von Aufenthaltern und Aufenthalterinnen sowie von Niedergelassenen gelten auch deren Familienangehörige als informiert, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich1wohnen.2
  2. Die zuständige kantonale Behörde entscheidet über die in den Artikeln 2 Absätze 2–5 und 6 Absatz 3 vorgesehenen Gesuche.3
  3. Die rentenauszahlenden Sozialversicherer und die Organe der Arbeitslosenversicherung unterstützen die Kantone bei der Information über die Versicherungspflicht von Personen nach Artikel 6a Absatz 1 Buchstaben b und c KVG.4

Footnotes

  1. Ausdruck gemäss Ziff. I 1 der V vom 26. Okt. 2022 über die Änderung von Verordnungen im Bereich der Krankenversicherung zur Umsetzung des Abkommens zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 658). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001 (AS 2002 915). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2012 955).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3139).

  4. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 915).

3 commentaries

N1.Kantonale Zuständigkeit für Befreiungen

Über Ausnahmen bzw. Befreiungen von der Versicherungspflicht entscheidet die zuständige kantonale Aufsichtsbehörde; die Krankenkassen sind hierfür nicht zuständig.

A l'inverse de ce que soutiennent les recourants, il n'appartient pas aux caisses-maladie de statuer sur les exceptions à l'obligation de s'assurer à l'assurance obligatoire des soins. Cette tâche incombe à l'organe cantonal de contrôle de l'assurance-maladie (art. 10 al. 2 OAMal), soit à Genève au SAM. Dans la mesure où la juridiction cantonale a constaté, de manière à lier le Tribunal fédéral (supra consid. 2), que les recourants savaient en 2014 qu'ils devaient obtenir une telle décision et qu'ils n'ont pas établi l'avoir requise auprès du SAM à l'époque, ils ne sauraient rien tirer en leur faveur du fait que la caisse-maladie à laquelle ils avaient été affiliés jusqu'en novembre 2014 a omis d'informer le SAM de la résiliation de leur contrat d'assurance. L'organe cantonal de contrôle de l'assurance-maladie est en effet intervenu pour veiller à leur affiliation à l'assurance obligatoire des soins dès qu'il a eu connaissance, en décembre 2019, de cette résiliation et constaté que les conditions d'une exemption n'étaient pas réalisées. On cherche en outre en vain dans le recours en quoi l'autorité intimée - respectivement une caisse-maladie - se serait comportée de manière contraire aux règles de la bonne foi ou de manière propre à créer des attentes légitimes.

N2.Schriftliche Erinnerung genügt

Hinweise der Gemeinde gelten als wirksam, wenn die betroffenen Personen rechtzeitig und in der Praxis Erinnerung an ihre Versicherungspflicht erhalten haben. Nach der zitierten Rechtsprechung kann eine schriftliche, rechtzeitige Erinnerung (z. B. ein Schreiben mit deutlichem Hinweis auf die Folgen eines Unterlassens) den Informationspflichten genügen, ohne dass es entscheidend ist, ob eine beigefügte Broschüre tatsächlich übergeben oder eine E‑Mail vom Adressaten wahrgenommen wurde.

Gemäss Anfrage des Beschwerdegegners wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen Gemeinde (rechtzeitig) über seine Versicherungspflicht informiert (vgl. hierzu Art. 10 Abs. 1 KVV i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. b EG KUMV; Beschwerdeantwort S. 3 f. Ziff. 4.3). Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Da dieser überdies mit Schreiben vom 9. Dezember 2022 (AB 3 f.) – unter Hinweis auf die Folgen im Unterlassungsfall – unmissverständlich an seine Pflicht, sich bei einem Krankenversicherer versichern zu lassen, erinnert wurde, ist nicht entscheidwesentlich, ob die im Schreiben erwähnte Informationsbroschüre tatsächlich beilag und ob er von der E-Mail des Beschwerdegegners an die Ehefrau des Beschwerdeführers vom 16. November 2022 (AB 1) Kenntnis hatte (zu den diesbezüglichen Rügen vgl. Beschwerde S. 2 lit. d). Unbestrittenermassen hat sich der Beschwerdeführer – trotz Wissen über die entsprechende Pflicht – nicht innert drei Monate nach der Wohnsitznahme in der Schweiz bei einem Krankenversicherer versichern lassen (vgl. hierzu E. 2.1 hiervor), weshalb nicht zu beanstanden ist, dass ihn der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 9. Januar 2023 (AB 14 ff.

N3.Kantonale Informations- und Vollzugspflichten für Nichtansässige

Die kantonalen Informations- und Vollzugspflichten nach Art. 10 KVV beziehen sich auf Personen, die nicht in der Schweiz wohnen. Dementsprechend gelten sie nicht für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz.

Juni 2002 (FZA) – unerheblich ist, dass der Beschwerdeführer nicht innerhalb von drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz respektive nach dem Verzicht auf seine Befreiung von der Versicherungspflicht einen Antrag auf Widerruf des Verzichts von der Befreiung vom KVG-Obligatorium gestellt hatte. Die fragliche Bestimmung bezieht sich nur auf Personen, die nicht in der Schweiz wohnen und ist somit nicht auf den seit 2004 in der Schweiz wohnhaften Beschwerdeführer (vgl. Auszug Kantonaler Datenmarkt, AB 1) anwendbar. 5. 5.1. 5.1.1. Nach Art. 3 Abs. 1 KVG muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach Wohnsitznahme in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). 5.1.2. Nach Art. 6 Abs. 1 KVG sorgen die Kantone für die Einhaltung der Versicherungspflicht (Art. 3 KVG und Art. 10 KVV; vgl. auch § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. November 1989 über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt [GKV; SG 834.400]). Gemäss Art. 18 Abs. 2sexies KVG kann die Gemeinsame Einrichtung KVG gegen Entschädigung von den Kantonen (weitere) Vollzugsaufgaben übernehmen. Gestützt auf diese Bestimmung übernimmt die Gemeinsame Einrichtung KVG die vollständige Kontrolle der Versicherungspflicht der Einwohner sowie Grenzgängerinnen und Grenzgänger des Kantons Basel-Stadt wahr. Sie entscheidet zudem über Gesuche um Befreiung von der Versicherungspflicht (vgl. https://[...], abgerufen am 27. Januar 2025). 5.1.3. Das allgemeine Versicherungsobligatorium für die gesamte schweizerische Wohnbevölkerung gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG stellt ein unverzichtbares Instrument zur Gewährleistung der Solidarität zwischen Gesunden und Kranken dar (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 418 Rz 29; vgl.

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