Die Versicherten haben Unfälle, die nicht bei einem UVG-Versicherer oder bei der Militärversicherung angemeldet sind, ihrem Krankenversicherer zu melden. Sie haben Auskunft zu geben über:1
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3908). ↩
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Fehlt eine gesetzliche Regelung, können die Krankenkassen in ihren Statuten oder Reglementen Meldepflichten und Folgen ihrer Verletzung vorsehen. Nach der Rechtsprechung ist unter den Umständen eine Leistungssperre bis zur ordnungsgemässen Meldung zulässig; eine Sanktion darf jedoch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstossen und ist bei entschuldbarer Pflichtverletzung in der Regel nicht zulässig.
“Das KVG und dessen Verordnungen enthalten, abgesehen vom hier nicht anwendbaren Art. 111 KVV, keine Bestimmungen über die Pflicht zur Meldung eines Krankheitsfalles oder einer eingetretenen Arbeitsunfähigkeit. Demzufolge sehen weder das KVG noch dessen Verordnungen Sanktionen bei einer Verletzung der Anzeigepflicht vor. Nach der zum ehemaligen KUVG ergangenen Rechtsprechung ist es bei fehlender gesetzlicher Bestimmung Sache der Krankenkassen, in ihren Statuten oder Reglementen zum Zwecke einer rechtzeitigen Wahrnehmung ihrer Kontrollfunktionen eine Anzeigepflicht vorzuschreiben und die Folgen von deren Verletzung festzulegen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat Ordnungsvorschriften, wonach Leistungen bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemässen Meldung verweigert werden, sofern vom Versicherten die rechtzeitige Meldung vernünftigerweise verlangt werden kann, denn auch nicht als grundsätzlich bundesrechtswidrig betrachtet. Erscheint hingegen eine Pflichtverletzung nach den Umständen als entschuldbar, so darf damit in der Regel keine Sanktion verbunden werden, auch darf die Sanktion nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstossen.”
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