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Art. 54

832.102KVVFederal Council Ordinance01.01.1996Originalquelle
  1. Als Laboratorien sind zugelassen:1 a. das Praxislaboratorium eines Arztes oder einer Ärztin, wenn: 1. Analysen im Rahmen der Grundversorgung nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a für den Eigenbedarf des Arztes oder der Ärztin durchgeführt werden, 2. das Ergebnis der Analysen grundsätzlich im Verlauf der Konsultation vorliegt (Präsenzdiagnostik), 3. das Praxislaboratorium räumlich und rechtlich Teil der Praxis des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin ist, 4.2 die Analysen im Praxislaboratorium oder, für separat bezeichnete Analysen nach Ziffer 1, im Rahmen eines Hausbesuches durchgeführt werden; b. das Spitallaboratorium für Analysen, die nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a im Rahmen der Grundversorgung für den Eigenbedarf durchgeführt werden; c. die Offizin eines Apothekers oder einer Apothekerin sowie das Spitallaboratorium für Analysen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a im Rahmen der Grundversorgung, die von einem anderen Leistungserbringer angeordnet sind.3
  2. Spitallaboratorien, die für den Eigenbedarf des Spitals Analysen durchführen, sind zugelassen, wenn sie unter der Leitung eines Arztes oder einer Ärztin, eines Apothekers oder einer Apothekerin oder eines Leiters oder einer Leiterin mit einer vom EDI anerkannten Hochschulausbildung naturwissenschaftlicher Richtung oder einer vom EDI anerkannten, für die Durchführung der Analysen geeigneten höheren Fachausbildung stehen.
  3. Laboratorien, die im Auftrage eines anderen zugelassenen Leistungserbringers neben den Analysen der Grundversorgung weitere Analysen durchführen, sind zugelassen, wenn:
    1. sie unter der Leitung eines Arztes oder einer Ärztin, eines Apothekers oder einer Apothekerin oder eines Leiters oder einer Leiterin mit einer vom EDI anerkannten Hochschulausbildung naturwissenschaftlicher Richtung stehen;
    2. 4 die leitende Person nach Buchstabe a über einen Weiterbildungstitel in Labormedizin verfügt, der durch den Schweizerischen Verband «Die medizinischen Laboratorien der Schweiz» (FAMH) erteilt wurde oder als mit einem solchen Weiterbildungstitel gleichwertig anerkannt wurde.
  4. Das EDI kann für die Vornahme von bestimmten Analysen weitergehende Anforderungen an Einrichtungen sowie Qualifikation und Weiterbildung von Laborleitung und Laborpersonal vorsehen. Es kann im Weiteren für die Durchführung bestimmter Analysen einzelne Zentren bestimmen und sie mit der Führung von Evaluationsregistern beauftragen. 4bis. Um nach den Absätzen 1–3 zugelassen zu werden, müssen die Laboratorien nachweisen, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfüllen.5
  5. Das EDI kann Ausführungsbestimmungen zu Absatz 1 Buchstabe a erlassen.6

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 439).

  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4523).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3249).

  4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4927).

  5. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 439).

  6. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3249).

1 commentary

N1.Rückzahlungspflicht und Haftung bei fehlender OKP‑Zulassung

Bei fehlender OKP-Zulassung im Sinne von Art. 54 Abs. 3 KVV kann die Frage, ob erbrachte Leistungen zurückzuzahlen sind, relevant werden; daraus können zudem Haftungsrisiken für den Auftragnehmer folgen.

Die Klägerinnen machten zur Begründung des Ausstandsbegehrens geltend (vgl. Urk. 1 und Urk. 2/49), die (fehlende) OKP-Zulassung im Hinblick auf Art. 53 lit. b, f und g in Verbindung mit Art. 54 Abs. 3 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und § 22 der Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV) sei – auch – Gegenstand des Verfahrens SR.2021.00065. Es sei unbestritten, dass Dr. med. Dipl. Biochem. Y.___ seit dem 1. Juli 2016 als Auftragnehmer für die Beklagte des Verfahrens SR.2021.00065 tätig sei. Erst am 28. April 2021 sei ihm die Berufsausübungsbewilligung im Kanton Zürich erteilt worden. Unabhängig vom Ausgang der Frage, ob Dr. med. Dipl. Biochem. Y.___ für die Beklagte im Verfahren SR.2021.00065 supervidiert habe oder als durchführender Mitarbeiter tätig gewesen sei, bestehe für Dr. med. Dipl. Biochem. Y.___ ein massgebliches Interesse an der in beiden Verfahren erheblichen Frage, ob eine fehlende Berufsausübungsbewilligung respektive OKP-Zulassung im Hinblick auf Art. 53 lit. b, f und g KVV in Verbindung mit Art. 54 Abs. 3 KVV und § 22 nuMedBV zu Rückzahlungen an die Krankenversicherer führe. Werde diese Frage im Sinne der Versicherer entschieden, könnte Dr. med. Dipl. Biochem. Y.___ von seiner Auftraggeberin der Vorwurf gemacht werden, entweder als Supervisor in der Periode 1. Juli 2016 bis 27. April 2021 sorgfaltswidrig nicht darauf hingewiesen zu haben, dass im Betrieb kein Mitarbeiter mit den erforderlichen Bewilligungen gearbeitet habe, oder – sofern er selbst «durchführender» Auftragnehmer gewesen sei –, zumindest bis zum 28. April 2021 nicht selbst über die erforderliche Bewilligung verfügt zu haben. Aus beiden Konstellationen könne eine persönliche Haftung folgen. Dr. med. Dipl. Biochem. Y.___ sei somit persönlich an einem präjudizierenden Urteil respektive am Ausgang der Kernrechtsfrage des vorliegenden Verfahrens interessiert.     Mit Stellungnahme vom 21. Juni 2022 (Urk. 9) erklärten die Klägerinnen, sie ersuchten Dr. med. Dipl. Biochem. Y.___ im vorliegenden Verfahren ausnahmsweise freiwillig in den Ausstand zu treten.

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