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Fehlt vor Ablauf der Kündigungsfrist eine Mahnung gemäss Art. 105b Abs. 1 KVV, gilt die versicherte Person nicht als säumig; in diesem Fall ist die Kündigung wirksam. Die Zustellung der Mahnung setzt die versicherte Person in Verzug, wodurch gemahnte Forderungen die Wirksamkeit der Kündigung ausschliessen können.
“Bei der Mitteilung der neuen Prämie kann die versicherte Person den Versicherer unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Monats wechseln, welcher der Gültigkeit der neuen Prämie vorangeht (Art. 7 Abs. 2 KVG). In Abweichung von Art. 7 KVG kann die säumige versicherte Person den Versicherer nicht wechseln, solange sie die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat (Art. 64a Abs. 6 KVG). Säumig im Sinne von Art. 64a Abs. 6 des Gesetzes ist die versicherte Person ab Zustellung der Mahnung nach Art. 105b Abs. 1 (Art. 105l Abs. 1 KVV). Kündigt eine säumige versicherte Person ihr Versicherungsverhältnis, so muss der Versicherer sie informieren, dass die Kündigung keine Wirkung entfaltet, wenn die bis einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist gemahnten Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse sowie die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Betreibungskosten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht vollständig bezahlt sind (Art. 105l Abs. 2 KVV). 4. Wie aus dem eingangs Dargelegten erhellt, sind der Bestand und Umfang der Forderung zwischen den Parteien grundsätzlich nicht streitig. Der Beschwerdeführer macht vielmehr geltend, dass er seit 31. Dezember 2022 nicht mehr bei der CSS versichert sei. Deshalb stelle die erst per Januar 2023 mit der Leistungsabrechnung von November 2022 in Aussicht gestellte Belastung im Lastschriftverfahren ein Verstoss gegen die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen dar. Dies bedeute einen grösseren Aufwand für die Prämienzahler, weshalb er nicht gewillt sei, die Kosten und den Aufwand selbst zu tragen. 5.1 Aktenkundig und unbestritten ist zunächst, dass die Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch den Versicherten rechtzeitig erfolgte. Ferner wurde die Kündigung seitens der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 15. November 2022 bestätigt und darauf hingewiesen, dass das Produkt per 31. Dezember 2022 beendet werde. Nachdem vor dem 31. Dezember 2022 keine Mahnung nach Art. 105b Abs. 1 KVV über die noch ausstehende Kostenbeteiligung ergangen war, galt der Versicherte zum Zeitpunkt der Kündigung auch nicht als säumig, womit die Kündigung und damit auch der Versicherungswechsel rechtsgültig erfolgten (vgl.”
“Art. 26 ATSG hat eine auch auf dem Gebiet der Krankenversicherung anwendbare gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Verzugszinsen auf ausstehende Prämienforderungen geschaffen. Der Satz für den Verzugszins auf fälligen Prämien beträgt nach Art. 26 Abs. 1 ATSG fünf Prozent im Jahr (Art. 105a KVV). Zu prüfen bleibt, ab wann vorliegend Verzugszinsen geschuldet sind. Nach Art. 102 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) vom 30. März 1911 wird der Schuldner bei einer fälligen Verbindlichkeit erst durch die Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt. Entsprechend gilt die versicherte Person ab Zustellung der Mahnung des Krankenversicherers als säumig (Art. 105l Abs. 2 KVV).”
Mit Zustellung der Mahnung gilt die versicherte Person als säumig; ab diesem Zeitpunkt kann ein Verzugszins von 5% p.a. auf die fälligen Prämien erhoben werden. Die Rechtsprechung bestätigt zudem, dass ein Zins von 5% auch ab Einleitung des Betreibungsverfahrens verlangt werden kann.
“Der Beschwerdeführer moniert ferner die Erhebung eines Verzugszinses. Art. 26 ATSG hat eine auch auf dem Gebiet der Krankenversicherung anwendbare gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Verzugszinsen auf ausstehende Prämienforderungen geschaffen. Der Satz für den Verzugszins auf fälligen Prämien beträgt nach Art. 26 Abs. 1 ATSG fünf Prozent im Jahr (Art. 105a KVV). Nach Art. 102 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) vom 30. März 1911 wird der Schuldner bei einer fälligen Verbindlichkeit erst durch die Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt. Entsprechend gilt die versicherte Person ab Zustellung der Mahnung des Krankenversicherers als säumig (Art. 105l Abs. 2 KVV). Wie aus den jeweiligen als «Letzte Mahnung» bezeichneten Schreiben ersichtlich wird, hat die Beschwerdegegnerin jeweils ab der ersten Mahnung für die einzelnen monatlichen Prämienausstände einen Verzugszins von 5% auf den jeweiligen Betrag erhoben. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Ebenso ist die Beschwerdegegnerin befugt, ab Erhebung des Betreibungsverfahrens einen Zins von 5% auf die Prämienforderung zu verlangen (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Der Beschwerdeführer begründet denn auch nicht, weshalb er die Erhebung des Verzugszinses für unrechtmässig hält.”
“Art. 26 ATSG hat eine auch auf dem Gebiet der Krankenversicherung anwendbare gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Verzugszinsen auf ausstehende Prämienforderungen geschaffen. Der Satz für den Verzugszins auf fälligen Prämien beträgt nach Art. 26 Abs. 1 ATSG fünf Prozent im Jahr (Art. 105a KVV). Zu prüfen bleibt, ab wann vorliegend Verzugszinsen geschuldet sind. Nach Art. 102 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) vom 30. März 1911 wird der Schuldner bei einer fälligen Verbindlichkeit erst durch die Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt. Entsprechend gilt die versicherte Person ab Zustellung der Mahnung des Krankenversicherers als säumig (Art. 105l Abs. 2 KVV).”
Ab Zustellung der Mahnung gilt die versicherte Person als säumig i.S.v. Art. 64a Abs. 6 KVG (vgl. Art. 105l Abs. 1 KVV). Gemäss Art. 64a Abs. 6 KVG kann eine säumige versicherte Person den Versicherer nicht wechseln, solange die gemahnten Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt sind.
“Schliesslich hat das zuständige Versicherungsgericht im Rahmen eines allfälligen Beschwerdeverfahrens den Bestand und die Höhe der Forderung der Krankenkasse zu prüfen. Erst wenn dessen Urteil, welches auch die Rechtsöffnung bestätigt, in formelle Rechtskraft erwachsen ist, kann die Betreibung fortgesetzt werden. 3. Gemäss Art. 7 Abs. 1 KVG kann die versicherte Person unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Versicherer auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln. Bei der Mitteilung der neuen Prämie kann die versicherte Person den Versicherer unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Monats wechseln, welcher der Gültigkeit der neuen Prämie vorangeht (Art. 7 Abs. 2 KVG). In Abweichung von Art. 7 KVG kann die säumige versicherte Person den Versicherer nicht wechseln, solange sie die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat (Art. 64a Abs. 6 KVG). Säumig im Sinne von Art. 64a Abs. 6 des Gesetzes ist die versicherte Person ab Zustellung der Mahnung nach Art. 105b Abs. 1 (Art. 105l Abs. 1 KVV). Kündigt eine säumige versicherte Person ihr Versicherungsverhältnis, so muss der Versicherer sie informieren, dass die Kündigung keine Wirkung entfaltet, wenn die bis einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist gemahnten Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse sowie die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Betreibungskosten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht vollständig bezahlt sind (Art. 105l Abs. 2 KVV). 4. Wie aus dem eingangs Dargelegten erhellt, sind der Bestand und Umfang der Forderung zwischen den Parteien grundsätzlich nicht streitig. Der Beschwerdeführer macht vielmehr geltend, dass er seit 31. Dezember 2022 nicht mehr bei der CSS versichert sei. Deshalb stelle die erst per Januar 2023 mit der Leistungsabrechnung von November 2022 in Aussicht gestellte Belastung im Lastschriftverfahren ein Verstoss gegen die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen dar. Dies bedeute einen grösseren Aufwand für die Prämienzahler, weshalb er nicht gewillt sei, die Kosten und den Aufwand selbst zu tragen.”
“101a KVV stehen die besonderen Versicherungsformen, worunter u.a. die wählbaren Franchisen fallen, nach den Artikeln 93-101 für Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder Norwegen wohnen, nicht offen. 3. Gemäss Art. 7 Abs. 1 KVG kann die versicherte Person unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Versicherer auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln. Bei der Mitteilung der neuen Prämie kann die versicherte Person den Versicherer unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Monats wechseln, welcher der Gültigkeit der neuen Prämie vorangeht (Art. 7 Abs. 2 KVG). In Abweichung von Art. 7 KVG kann die säumige versicherte Person den Versicherer nicht wechseln, solange sie die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat (Art. 64a Abs. 6 KVG). Säumig im Sinne von Art. 64a Abs. 6 des Gesetzes ist die versicherte Person ab Zustellung der Mahnung nach Art. 105b Abs. 1 (Art. 105l Abs. 1 KVV). Kündigt eine säumige versicherte Person ihr Versicherungsverhältnis, so muss der Versicherer sie informieren, dass die Kündigung keine Wirkung entfaltet, wenn die bis einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist gemahnten Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse sowie die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Betreibungskosten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht vollständig bezahlt sind (Art. 105l Abs. 2 KVV). 4. Zwischen den Parteien vorliegend zu Recht nicht streitig ist, dass die Prämienrechnungen ursprünglich materiell fehlerhaft waren, indem infolge des Wohnsitzwechsels sowie des damit einhergehenden Grenzgängerstatus höhere Prämien zu entrichten gewesen wären, da diese nach dem Wohnsitzstaat zu berechnen sind, und lediglich die gesetzlich vorgesehene Franchise festgelegt werden kann (vgl. E. 2.4 hiervor). Die Beschwerdeführer machen indessen geltend, dass die Beschwerdegegnerin ihre Aufklärungs- und Beratungspflicht nach Art. 27 ATSG verletzt habe, indem sie eine Aufklärung über die ihnen zustehenden Rechte bei einer Wohnsitzverlegung nach Frankreich unterlassen und stattdessen gar Versicherungsausweise und Prämienrechnungen mit jenen Konditionen, welche für Versicherte in der Schweiz gelten würden, an die Wohnadresse nach Frankreich verschickt habe.”
Wurde vor Zugang der Kündigung keine Mahnung gemäss Art. 105b Abs. 1 KVV zugestellt, gilt die versicherte Person zum Zeitpunkt der Kündigung nicht als säumig; die Kündigung kann daher wirksam sein. Die versicherte Person wird erst ab Zustellung der Mahnung als säumig im Sinne der einschlägigen Regelung angesehen.
“Bei der Mitteilung der neuen Prämie kann die versicherte Person den Versicherer unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Monats wechseln, welcher der Gültigkeit der neuen Prämie vorangeht (Art. 7 Abs. 2 KVG). In Abweichung von Art. 7 KVG kann die säumige versicherte Person den Versicherer nicht wechseln, solange sie die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat (Art. 64a Abs. 6 KVG). Säumig im Sinne von Art. 64a Abs. 6 des Gesetzes ist die versicherte Person ab Zustellung der Mahnung nach Art. 105b Abs. 1 (Art. 105l Abs. 1 KVV). Kündigt eine säumige versicherte Person ihr Versicherungsverhältnis, so muss der Versicherer sie informieren, dass die Kündigung keine Wirkung entfaltet, wenn die bis einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist gemahnten Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse sowie die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Betreibungskosten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht vollständig bezahlt sind (Art. 105l Abs. 2 KVV). 4. Wie aus dem eingangs Dargelegten erhellt, sind der Bestand und Umfang der Forderung zwischen den Parteien grundsätzlich nicht streitig. Der Beschwerdeführer macht vielmehr geltend, dass er seit 31. Dezember 2022 nicht mehr bei der CSS versichert sei. Deshalb stelle die erst per Januar 2023 mit der Leistungsabrechnung von November 2022 in Aussicht gestellte Belastung im Lastschriftverfahren ein Verstoss gegen die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen dar. Dies bedeute einen grösseren Aufwand für die Prämienzahler, weshalb er nicht gewillt sei, die Kosten und den Aufwand selbst zu tragen. 5.1 Aktenkundig und unbestritten ist zunächst, dass die Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch den Versicherten rechtzeitig erfolgte. Ferner wurde die Kündigung seitens der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 15. November 2022 bestätigt und darauf hingewiesen, dass das Produkt per 31. Dezember 2022 beendet werde. Nachdem vor dem 31. Dezember 2022 keine Mahnung nach Art. 105b Abs. 1 KVV über die noch ausstehende Kostenbeteiligung ergangen war, galt der Versicherte zum Zeitpunkt der Kündigung auch nicht als säumig, womit die Kündigung und damit auch der Versicherungswechsel rechtsgültig erfolgten (vgl.”
“Bei der Mitteilung der neuen Prämie kann die versicherte Person den Versicherer unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Monats wechseln, welcher der Gültigkeit der neuen Prämie vorangeht (Art. 7 Abs. 2 KVG). In Abweichung von Art. 7 KVG kann die säumige versicherte Person den Versicherer nicht wechseln, solange sie die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat (Art. 64a Abs. 6 KVG). Säumig im Sinne von Art. 64a Abs. 6 des Gesetzes ist die versicherte Person ab Zustellung der Mahnung nach Art. 105b Abs. 1 (Art. 105l Abs. 1 KVV). Kündigt eine säumige versicherte Person ihr Versicherungsverhältnis, so muss der Versicherer sie informieren, dass die Kündigung keine Wirkung entfaltet, wenn die bis einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist gemahnten Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse sowie die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Betreibungskosten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht vollständig bezahlt sind (Art. 105l Abs. 2 KVV). 4. Wie aus dem eingangs Dargelegten erhellt, sind der Bestand und Umfang der Forderung zwischen den Parteien grundsätzlich nicht streitig. Der Beschwerdeführer macht vielmehr geltend, dass er seit 31. Dezember 2022 nicht mehr bei der CSS versichert sei. Deshalb stelle die erst per Januar 2023 mit der Leistungsabrechnung von November 2022 in Aussicht gestellte Belastung im Lastschriftverfahren ein Verstoss gegen die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen dar. Dies bedeute einen grösseren Aufwand für die Prämienzahler, weshalb er nicht gewillt sei, die Kosten und den Aufwand selbst zu tragen. 5.1 Aktenkundig und unbestritten ist zunächst, dass die Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch den Versicherten rechtzeitig erfolgte. Ferner wurde die Kündigung seitens der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 15. November 2022 bestätigt und darauf hingewiesen, dass das Produkt per 31. Dezember 2022 beendet werde. Nachdem vor dem 31. Dezember 2022 keine Mahnung nach Art. 105b Abs. 1 KVV über die noch ausstehende Kostenbeteiligung ergangen war, galt der Versicherte zum Zeitpunkt der Kündigung auch nicht als säumig, womit die Kündigung und damit auch der Versicherungswechsel rechtsgültig erfolgten (vgl.”
Der bisherige Versicherer ist verpflichtet, den neuen Versicherer binnen 60 Tagen darüber zu informieren, dass die betroffene Person weiterhin bei ihm versichert ist. Diese Mitteilung dient der praktischen Koordination des Wechsels und der Durchsetzung des gesetzlich verankerten Austrittsverbots (Art. 64a Abs. 6 KVG).
“2 KVV informieren, dass die Kündigung keine Wirkung entfaltet, wenn die bis einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist gemahnten Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse sowie die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Betreibungskosten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht vollständig bezahlt sind. Der Versicherer hat die säumige versicherte Person somit, nach erfolgter Kündigung, hinsichtlich der in Art. 64a Abs. 6 KVG verankerten Rechtsfolgen aufzuklären. Dies hat nach Möglichkeit so rechtzeitig zu geschehen, dass die versicherte Person die Chance hat, den betreffenden Ausstand noch vor dem Ablauf des Kündigungstermins zu begleichen (vgl. Urteil des Bundegerichts 9C_367/2017 vom 10. November 2017 E. 5.4). Sind die ausstehenden Beträge nach Abs. 2 beim Versicherer nicht rechtzeitig eingetroffen, so muss dieser die betroffene Person informieren, dass sie weiterhin bei ihm versichert ist und frühestens auf den nächstmöglichen Termin nach Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG den Versicherer wechseln kann. Der Versicherer muss zudem den neuen Versicherer innerhalb von 60 Tagen darüber informieren, dass die versicherte Person weiterhin bei ihm versichert ist (Art. 105l Abs. 3 KVV; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_653/2015 vom 7. Juli 2016 E. 3).”
“6 KVG ist die versicherte Person ab Zustellung der Mahnung nach Art. 105b Abs. 1 KVV (Art. 105l Abs. 1 KVV). Kündigt eine säumige versicherte Person ihr Versicherungsverhältnis, so muss der Krankenversicherer sie informieren, dass die Kündigung keine Wirkung entfaltet, wenn die bis einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist gemahnten Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse sowie die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Betreibungskosten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht vollständig bezahlt sind (Art. 105l Abs. 2 KVV). Sind die ausstehenden Beträge nach Art. 64 Abs. 2 KVG beim Krankenversicherer nicht rechtzeitig eingetroffen, so muss dieser die betroffene Person informieren, dass sie weiterhin bei ihm versichert ist und frühestens auf den nächstmöglichen Termin nach Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG den Krankenversicherer wechseln kann. Der Krankenversicherer muss zudem den neuen Krankenversicherer innerhalb von 60 Tagen darüber informieren, dass die versicherte Person weiterhin bei ihm versichert ist (Art. 105l Abs. 3 KVV). Art. 64a Abs. 6 KVG begründet somit ein gesetzliches Austrittsverbot der versicherten Person, weshalb der bisherige Krankenversicherer verpflichtet ist, ihn anzuwenden (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 166).”
“4 LAMal) et d'en changer (art. 7 LAMal). Lorsque la volonté de changer d'assureur résulte de la communication de la nouvelle prime, comme en l'espèce, les assurés doivent respecter un délai de résiliation de leur contrat d'un mois (art. 7 al. 2 LAMal), ne pas être en retard dans le paiement des primes, des participations aux coûts, des intérêts moratoires ainsi que des frais de poursuites (art. 64a al. 6 LAMal) et être affilié à un nouvel assureur qui en a fait la communication à l'ancien assureur (art. 7 al. 5 première phrase LAMal). Le retard de paiement survient lors de la notification de la sommation visée aux art. 64a al. 1 LAMal et 105b al. 1 OAMal (art. 105l al. 1 OAMal). L'assureur doit d'une part informer l'assuré des conséquences d'un retard de paiement sur la possibilité de changer d'assureur (art. 105l al. 2 OAMal). Il doit d'autre part informer l'assuré et le nouvel assureur du maintien de l'affiliation en cas de non-paiement de l'arriéré avant l'expiration du délai pour changer d'assureur (art. 105l al. 3 OAMal). Si le changement d'assureur est impossible du fait de l'ancien assureur, celui-ci doit réparer le dommage qui en résulte, en particulier la différence de prime (art. 7 al. 6 LAMal).”
Nach der in der zitierten Entscheidung ersichtlichen Praxis kann ein Versichererwechsel solange nicht stattfinden bzw. die Kündigung entfaltet keine Wirkung, wie noch ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen bestehen und keine Aufnahmebestätigung des neuen Versicherers vorliegt.
“7) sowie der Kontoaufstellung (act. 28) entnehmen lässt, hatten die Beschwerdeführer im Zeitpunkt ihrer Kündigung(en) neben ausstehenden Prämien(nach)forderungen auch noch offene Kostenbeteiligungen zu verzeichnen, was von den Beschwerdeführern grundsätzlich anerkannt wird, zumal mit der vorliegenden Beschwerde lediglich die Reduktion des Nachforderungsbetrags in Form der Differenz zur günstigsten Prämie der Jahre 2016 und 2017 geltend gemacht wird. Hinweise für eine darüber hinaus gehende Schadenersatzpflicht finden sich nicht und werden ebenfalls nicht geltend gemacht. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden, nachdem diese mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 ihre Versicherungsverhältnisse auf Ende 2017 gekündigt hatten, die Kündigungen am 5. November 2016 schriftlich bestätigt. Darin wurde auf die Kündigungsmodalitäten verwiesen, namentlich dass ein Versichererwechsel erst erfolgen könne, wenn sämtliche Ausstände beglichen seien und die Aufnahmebestätigung des neuen Versicherers vorliege (vgl. Art. 105l Abs. 2 KVV). Zwar ist die Zustellung einer detaillierten Übersicht über die ausstehenden Prämien erst mit Verfügung vom 28. November 2017 ergangen, gleichwohl waren die Versicherten in Kenntnis über die nachgeforderten Prämien und offenen Kostenbeteiligungen sowie das Erfordernis der Aufnahmebestätigung eines neuen Versicherers. Wie die Beschwerdegegnerin alsdann zutreffend geltend macht, lässt sich den Akten bis zum heutigen Zeitpunkt keine Nachversicherungsbestätigung im Sinne von Art. 7 Abs. 5 KVG entnehmen.”
“7) sowie der Kontoaufstellung (act. 28) entnehmen lässt, hatten die Beschwerdeführer im Zeitpunkt ihrer Kündigung(en) neben ausstehenden Prämien(nach)forderungen auch noch offene Kostenbeteiligungen zu verzeichnen, was von den Beschwerdeführern grundsätzlich anerkannt wird, zumal mit der vorliegenden Beschwerde lediglich die Reduktion des Nachforderungsbetrags in Form der Differenz zur günstigsten Prämie der Jahre 2016 und 2017 geltend gemacht wird. Hinweise für eine darüber hinaus gehende Schadenersatzpflicht finden sich nicht und werden ebenfalls nicht geltend gemacht. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden, nachdem diese mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 ihre Versicherungsverhältnisse auf Ende 2017 gekündigt hatten, die Kündigungen am 5. November 2016 schriftlich bestätigt. Darin wurde auf die Kündigungsmodalitäten verwiesen, namentlich dass ein Versichererwechsel erst erfolgen könne, wenn sämtliche Ausstände beglichen seien und die Aufnahmebestätigung des neuen Versicherers vorliege (vgl. Art. 105l Abs. 2 KVV). Zwar ist die Zustellung einer detaillierten Übersicht über die ausstehenden Prämien erst mit Verfügung vom 28. November 2017 ergangen, gleichwohl waren die Versicherten in Kenntnis über die nachgeforderten Prämien und offenen Kostenbeteiligungen sowie das Erfordernis der Aufnahmebestätigung eines neuen Versicherers. Wie die Beschwerdegegnerin alsdann zutreffend geltend macht, lässt sich den Akten bis zum heutigen Zeitpunkt keine Nachversicherungsbestätigung im Sinne von Art. 7 Abs. 5 KVG entnehmen.”
Unterlässt oder fehlerhaft erteilt der Versicherer die Mahnungsinformation, kann die versicherte Person den Bestand und die Höhe von Rückständen nicht feststellen und sich daher nicht fristgerecht freimachen; dadurch kann ihr der Wechsel des Versicherers verwehrt werden. Der Versicherer kann für diese Folge haftbar gemacht werden.
“1 LAMal pose-t-il le principe de l'obligation d'assurance pour toute personne domiciliée en Suisse, ce qui implique l'obligation de payer des primes (art. 61 al. 1 LAMal). b) Les personnes tenues de s'assurer sont libres de choisir leur assureur (art. 4 LAMal). L'assuré peut, moyennant un préavis de trois mois, changer d'assureur pour la fin d'un semestre d'une année civile (art. 7 al. 1 LAMal). Lorsque la volonté de changer d'assureur résulte de la communication de la nouvelle prime, les assurés doivent respecter un délai de résiliation de leur contrat d'un mois (art. 7 al. 2 LAMal), ne pas être en retard dans le paiement des primes, des participations aux coûts, des intérêts moratoires ainsi que des frais de poursuite (art. 64a al. 6 LAMal) et être affiliés à un nouvel assureur qui en a fait la communication à l'ancien assureur (art. 7 al. 5, première phrase, LAMal). Le retard de paiement survient lors de la notification de la sommation visée aux art. 64a al. 1 LAMal et 105b al. 1 OAMal (art. 105l al. 1 OAMal). La sommation doit donc être notifiée à l'assuré un mois avant l'échéance du délai de résiliation pour que la conséquence prévue par la loi – impossibilité de changer d'assureur – puisse intervenir (TF 9C_51/2016 du 2 novembre 2016 consid. 4.3). c) L'assureur doit en outre d'une part informer l'assuré des conséquences d'un retard de paiement sur la possibilité de changer d'assureur (art. 105l al. 2 OAMal). Il doit d'autre part informer l'assuré et le nouvel assureur du maintien de l'affiliation en cas de non-paiement de l'arriéré avant l'expiration du délai pour changer d'assureur (art. 105l al. 3 OAMal). Ce devoir d'information de l'assureur implique que ce dernier précise à l'assuré si des arriérés existent concrètement et, si oui, pour quel montant. En cas d'omission fautive de l'assureur de renseigner l'assuré, ce dernier, à défaut de connaître le montant exact de ses arriérés, ne pourrait pas s'en acquitter et l'assureur pourrait être tenu pour responsable de l'impossibilité de changer d'assureur.”
Ab Zustellung der Mahnung gemäss Art. 105b Abs. 1 gilt die versicherte Person als säumig; damit greift das gesetzliche Austrittsverbot nach Art. 64a Abs. 6 KVG, das der bisherige Krankenversicherer anzuwenden hat.
“In Abweichung von Art. 7 KVG kann eine versicherte Person, die ausstehende Kostenbeteiligungen, Prämien, Bearbeitungsgebühren, Verzugszinsen und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat, den Krankenversicherer nicht wechseln, solange sie die Forderungen des Krankenversicherers nicht vollständig bezahlt hat. Art. 7 Abs. 3 und 4 KVG bleiben vorbehalten (Art. 64a Abs. 6 KVG). Säumig im Sinne von Art. 64a Abs. 6 KVG ist die versicherte Person ab Zustellung der Mahnung nach Art. 105b Abs. 1 KVV (Art. 105l Abs. 1 KVV). Kündigt eine säumige versicherte Person ihr Versicherungsverhältnis, so muss der Krankenversicherer sie informieren, dass die Kündigung keine Wirkung entfaltet, wenn die bis einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist gemahnten Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse sowie die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Betreibungskosten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht vollständig bezahlt sind (Art. 105l Abs. 2 KVV). Sind die ausstehenden Beträge nach Art. 64 Abs. 2 KVG beim Krankenversicherer nicht rechtzeitig eingetroffen, so muss dieser die betroffene Person informieren, dass sie weiterhin bei ihm versichert ist und frühestens auf den nächstmöglichen Termin nach Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG den Krankenversicherer wechseln kann. Der Krankenversicherer muss zudem den neuen Krankenversicherer innerhalb von 60 Tagen darüber informieren, dass die versicherte Person weiterhin bei ihm versichert ist (Art. 105l Abs. 3 KVV). Art. 64a Abs. 6 KVG begründet somit ein gesetzliches Austrittsverbot der versicherten Person, weshalb der bisherige Krankenversicherer verpflichtet ist, ihn anzuwenden (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 3.”
Besteht ein Zahlungsausstand und gelangt der Wechsel des Versicherers deshalb nicht zustande, kann die Auszahlung der individuellen Prämienverbilligung trotz einer an die angebliche neue Versicherung gerichteten Verfügung nachträglich zugunsten der früheren Versicherung korrigiert und an diese ausbezahlt werden.
“Entscheid Verwaltungsgericht, 23.04.2021 Individuelle Prämienverbilligung, Art. 7 und Art. 64a Abs. 6 KVG (SR 832.10), Art. 105l KVV (SR 832.102). Besteht ein Zahlungsausstand bei der Krankenversicherung, ist ein Wechsel des Versicherers von Gesetzes wegen nicht möglich. Trotz auf Auszahlung an die neue Versicherung lautender Verfügung der Sozialversicherungsanstalt, ist bei dieser Konstellation eine rückwirkende Korrektur und eine Auszahlung der individuellen Prämienverbilligung an die frühere Versicherung zulässig (Verwaltungsgericht, B 2021/46). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 7. September 2021 nicht ein (Verfahren 8C_417/2021). Entscheid vom 23. April 2021 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiberin Schmid Etter Verfahrensbeteiligte X.__, Beschwerdeführer, gegen Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Wassergasse 44, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Individuelle Prämienverbilligung 2020 (Auszahlung) Das Verwaltungsgericht stellt fest: X.”
“Entscheid Verwaltungsgericht, 23.04.2021 Individuelle Prämienverbilligung, Art. 7 und Art. 64a Abs. 6 KVG (SR 832.10), Art. 105l KVV (SR 832.102). Besteht ein Zahlungsausstand bei der Krankenversicherung, ist ein Wechsel des Versicherers von Gesetzes wegen nicht möglich. Trotz auf Auszahlung an die neue Versicherung lautender Verfügung der Sozialversicherungsanstalt, ist bei dieser Konstellation eine rückwirkende Korrektur und eine Auszahlung der individuellen Prämienverbilligung an die frühere Versicherung zulässig (Verwaltungsgericht, B 2021/46). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 7. September 2021 nicht ein (Verfahren 8C_417/2021). Entscheid vom 23. April 2021 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiberin Schmid Etter Verfahrensbeteiligte X.__, Beschwerdeführer, gegen Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Wassergasse 44, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Individuelle Prämienverbilligung 2020 (Auszahlung) Das Verwaltungsgericht stellt fest: X.”
Die Vorschrift betrifft eine säumige versicherte Person; Säumigkeit beginnt mit der Zustellung der Mahnung (Art. 105b Abs. 1). Der Versicherer muss die säumige versicherte Person darauf hinweisen, dass die Kündigung keine Wirkung entfaltet, wenn die in der Mahnung bis einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist geltend gemachten Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und bis dahin aufgelaufenen Betreibungskosten nicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist vollständig bezahlt sind. Nach Art. 64a Abs. 6 KVG kann eine säumige Person zudem nicht den Versicherer wechseln, solange die ausstehenden Forderungen nicht beglichen sind.
“Bei der Mitteilung der neuen Prämie kann die versicherte Person den Versicherer unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Monats wechseln, welcher der Gültigkeit der neuen Prämie vorangeht (Art. 7 Abs. 2 KVG). In Abweichung von Art. 7 KVG kann die säumige versicherte Person den Versicherer nicht wechseln, solange sie die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat (Art. 64a Abs. 6 KVG). Säumig im Sinne von Art. 64a Abs. 6 des Gesetzes ist die versicherte Person ab Zustellung der Mahnung nach Art. 105b Abs. 1 (Art. 105l Abs. 1 KVV). Kündigt eine säumige versicherte Person ihr Versicherungsverhältnis, so muss der Versicherer sie informieren, dass die Kündigung keine Wirkung entfaltet, wenn die bis einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist gemahnten Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse sowie die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Betreibungskosten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht vollständig bezahlt sind (Art. 105l Abs. 2 KVV).”
Der Versicherer muss die säumige kündigende versicherte Person darüber informieren, dass die Kündigung keine Wirkung entfaltet, wenn die bis einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist gemahnten Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und bis dahin aufgelaufenen Betreibungskosten nicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist vollständig bezahlt sind.
“In Abweichung von Art. 7 KVG kann eine versicherte Person, die ausstehende Kostenbeteiligungen, Prämien, Bearbeitungsgebühren, Verzugszinsen und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat, den Krankenversicherer nicht wechseln, solange sie die Forderungen des Krankenversicherers nicht vollständig bezahlt hat. Art. 7 Abs. 3 und 4 KVG bleiben vorbehalten (Art. 64a Abs. 6 KVG). Säumig im Sinne von Art. 64a Abs. 6 KVG ist die versicherte Person ab Zustellung der Mahnung nach Art. 105b Abs. 1 KVV (Art. 105l Abs. 1 KVV). Kündigt eine säumige versicherte Person ihr Versicherungsverhältnis, so muss der Krankenversicherer sie informieren, dass die Kündigung keine Wirkung entfaltet, wenn die bis einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist gemahnten Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse sowie die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Betreibungskosten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht vollständig bezahlt sind (Art. 105l Abs. 2 KVV). Sind die ausstehenden Beträge nach Art. 64 Abs. 2 KVG beim Krankenversicherer nicht rechtzeitig eingetroffen, so muss dieser die betroffene Person informieren, dass sie weiterhin bei ihm versichert ist und frühestens auf den nächstmöglichen Termin nach Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG den Krankenversicherer wechseln kann. Der Krankenversicherer muss zudem den neuen Krankenversicherer innerhalb von 60 Tagen darüber informieren, dass die versicherte Person weiterhin bei ihm versichert ist (Art. 105l Abs. 3 KVV). Art. 64a Abs. 6 KVG begründet somit ein gesetzliches Austrittsverbot der versicherten Person, weshalb der bisherige Krankenversicherer verpflichtet ist, ihn anzuwenden (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 166).”
“Bei der Mitteilung der neuen Prämie kann die versicherte Person den Versicherer unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Monats wechseln, welcher der Gültigkeit der neuen Prämie vorangeht (Art. 7 Abs. 2 KVG). In Abweichung von Art. 7 KVG kann die säumige versicherte Person den Versicherer nicht wechseln, solange sie die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat (Art. 64a Abs. 6 KVG). Säumig im Sinne von Art. 64a Abs. 6 des Gesetzes ist die versicherte Person ab Zustellung der Mahnung nach Art. 105b Abs. 1 (Art. 105l Abs. 1 KVV). Kündigt eine säumige versicherte Person ihr Versicherungsverhältnis, so muss der Versicherer sie informieren, dass die Kündigung keine Wirkung entfaltet, wenn die bis einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist gemahnten Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse sowie die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Betreibungskosten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht vollständig bezahlt sind (Art. 105l Abs. 2 KVV).”
Erfüllt der Versicherer die Informationspflicht nach Art. 105l Abs. 2 KVV nicht rechtzeitig, wird dadurch eine Kündigung trotz ausstehender Prämien nicht wirksam. Eine Pflichtverletzung kann jedoch andere Rechtsfolgen nach sich ziehen; insbesondere kommen Schadenersatzansprüche (z. B. Ersatz der Differenzprämie) in Betracht.
“Es bleibt anzufügen, dass es die Beschwerdegegnerin (soweit aus den Akten ersichtlich, in welchen etwa das vorerwähnte Schreiben vom 10. Dezember 2019 fehlt) versäumte, die Beschwerdeführerin rechtzeitig vor dem Kündigungstermin vom 31. Dezember 2019 darauf hinzuweisen, dass ein Wechsel des Versicherers erst nach Begleichung der Ausstände möglich sein würde. Ein entsprechender Hinweis findet sich erstmals im Schreiben vom 25. Januar 2020 (Urk. 10/61). Ein Verstoss gegen Art. 105l Abs. 2 KVV würde allerdings nicht dazu führen, dass die Kündigung trotz der Ausstände wirksam würde, sondern hätte andere Rechtsfolgen (vgl. oberwähntes Bundesgerichtsurteil 9C_367/2017 E. 5.4.2). Vor dem Kündigungstermin vom 31. Dezember 2020 ist die Beschwerdegegnerin ihrer Aufklärungspflicht vollumfänglich nachgekommen. Mit Schreiben vom 17. Juli 2020 (Urk. 10/68), 29. September 2020 (Urk. 10/70) und 18. November 2020 (Urk. 10/72) bezifferte sie jeweils die Ausstände und wies auch auf die Kündigungsbedingungen (ausführlich erläutert im erstgenannten Schreiben) hin.”
“L'obligation faite à toute personne domiciliée en Suisse - comme les intimés en l'espèce - de s'assurer pour les soins en cas de maladie (art. 3 al. 1 LAMal) implique l'obligation de payer des primes (art. 61 al. 1 LAMal). Les personnes tenues de s'assurer sont libres de choisir leur assureur (art. 4 LAMal) et d'en changer (art. 7 LAMal). Lorsque la volonté de changer d'assureur résulte de la communication de la nouvelle prime, comme en l'espèce, les assurés doivent respecter un délai de résiliation de leur contrat d'un mois (art. 7 al. 2 LAMal), ne pas être en retard dans le paiement des primes, des participations aux coûts, des intérêts moratoires ainsi que des frais de poursuites (art. 64a al. 6 LAMal) et être affilié à un nouvel assureur qui en a fait la communication à l'ancien assureur (art. 7 al. 5 première phrase LAMal). Le retard de paiement survient lors de la notification de la sommation visée aux art. 64a al. 1 LAMal et 105b al. 1 OAMal (art. 105l al. 1 OAMal). L'assureur doit d'une part informer l'assuré des conséquences d'un retard de paiement sur la possibilité de changer d'assureur (art. 105l al. 2 OAMal). Il doit d'autre part informer l'assuré et le nouvel assureur du maintien de l'affiliation en cas de non-paiement de l'arriéré avant l'expiration du délai pour changer d'assureur (art. 105l al. 3 OAMal). Si le changement d'assureur est impossible du fait de l'ancien assureur, celui-ci doit réparer le dommage qui en résulte, en particulier la différence de prime (art. 7 al. 6 LAMal).”
Säumnis tritt mit Zustellung der Mahnung nach Art. 105b Abs. 1 KVV ein. Als Folge ist die säumige versicherte Person — gestützt auf Art. 64a Abs. 6 KVG — nicht berechtigt, den Versicherer zu wechseln, solange die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen sowie allfällige Verzugszinsen und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt sind.
“Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 des KVG). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). In Abweichung von der Regelung in Art. 7 KVG sieht Art. 64a Abs. 6 Satz 1 KVG vor, dass die säumige versicherte Person den Versicherer nicht wechseln kann, solange sie die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinsen und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat. Vorbehalten bleiben die hier nicht weiter interessierenden zwingenden Gründe für einen Versichererwechsel nach Art. 7 Abs. 3 und 4 KVG. Säumig im Sinne von Art. 64a Abs. 6 KVG ist die versicherte Person gemäss Art. 105l Abs. 1 KVV ab Zustellung der Mahnung nach Art. 105b Abs. 1 KVV. Bei Verlustscheinen bezieht sich die «vollständige Begleichung sämtlicher Ausstände» alsdann auf den Gesamtbetrag der darin verurkundeten Forderung, selbst wenn der Kanton einen Anteil von 85 % gemäss Art. 64a Abs. 3 und 4 KVG übernommen hat (BGE 144 V 380).”
“L'obligation faite à toute personne domiciliée en Suisse - comme les intimés en l'espèce - de s'assurer pour les soins en cas de maladie (art. 3 al. 1 LAMal) implique l'obligation de payer des primes (art. 61 al. 1 LAMal). Les personnes tenues de s'assurer sont libres de choisir leur assureur (art. 4 LAMal) et d'en changer (art. 7 LAMal). Lorsque la volonté de changer d'assureur résulte de la communication de la nouvelle prime, comme en l'espèce, les assurés doivent respecter un délai de résiliation de leur contrat d'un mois (art. 7 al. 2 LAMal), ne pas être en retard dans le paiement des primes, des participations aux coûts, des intérêts moratoires ainsi que des frais de poursuites (art. 64a al. 6 LAMal) et être affilié à un nouvel assureur qui en a fait la communication à l'ancien assureur (art. 7 al. 5 première phrase LAMal). Le retard de paiement survient lors de la notification de la sommation visée aux art. 64a al. 1 LAMal et 105b al. 1 OAMal (art. 105l al. 1 OAMal). L'assureur doit d'une part informer l'assuré des conséquences d'un retard de paiement sur la possibilité de changer d'assureur (art. 105l al. 2 OAMal). Il doit d'autre part informer l'assuré et le nouvel assureur du maintien de l'affiliation en cas de non-paiement de l'arriéré avant l'expiration du délai pour changer d'assureur (art. 105l al. 3 OAMal). Si le changement d'assureur est impossible du fait de l'ancien assureur, celui-ci doit réparer le dommage qui en résulte, en particulier la différence de prime (art. 7 al. 6 LAMal).”
“Schliesslich hat das zuständige Versicherungsgericht im Rahmen eines allfälligen Beschwerdeverfahrens den Bestand und die Höhe der Forderung der Krankenkasse zu prüfen. Erst wenn dessen Urteil, welches auch die Rechtsöffnung bestätigt, in formelle Rechtskraft erwachsen ist, kann die Betreibung fortgesetzt werden. 3. Gemäss Art. 7 Abs. 1 KVG kann die versicherte Person unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Versicherer auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln. Bei der Mitteilung der neuen Prämie kann die versicherte Person den Versicherer unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Monats wechseln, welcher der Gültigkeit der neuen Prämie vorangeht (Art. 7 Abs. 2 KVG). In Abweichung von Art. 7 KVG kann die säumige versicherte Person den Versicherer nicht wechseln, solange sie die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat (Art. 64a Abs. 6 KVG). Säumig im Sinne von Art. 64a Abs. 6 des Gesetzes ist die versicherte Person ab Zustellung der Mahnung nach Art. 105b Abs. 1 (Art. 105l Abs. 1 KVV). Kündigt eine säumige versicherte Person ihr Versicherungsverhältnis, so muss der Versicherer sie informieren, dass die Kündigung keine Wirkung entfaltet, wenn die bis einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist gemahnten Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse sowie die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Betreibungskosten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht vollständig bezahlt sind (Art. 105l Abs. 2 KVV). 4. Wie aus dem eingangs Dargelegten erhellt, sind der Bestand und Umfang der Forderung zwischen den Parteien grundsätzlich nicht streitig. Der Beschwerdeführer macht vielmehr geltend, dass er seit 31. Dezember 2022 nicht mehr bei der CSS versichert sei. Deshalb stelle die erst per Januar 2023 mit der Leistungsabrechnung von November 2022 in Aussicht gestellte Belastung im Lastschriftverfahren ein Verstoss gegen die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen dar. Dies bedeute einen grösseren Aufwand für die Prämienzahler, weshalb er nicht gewillt sei, die Kosten und den Aufwand selbst zu tragen.”
Die Mahnung muss so rechtzeitig zugestellt werden, dass sie spätestens einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist beim Versicherten eintrifft; nur dann kann der durch die Mahnung ausgelöste Zahlungsverzug die Folge — Verhinderung des Versichererwechsels — bewirken. Der Versicherer hat den Versicherten über die Folgen des Zahlungsverzugs und über das Vorhandensein sowie den konkret geschuldeten Betrag von Arrears zu informieren. Informiert der Versicherte die Prämien nicht fristgerecht, muss der Versicherer zudem den Verbleib der betroffenen Person bei sich dem Versicherten und dem neuen Versicherer mitteilen.
“1 LAMal pose-t-il le principe de l'obligation d'assurance pour toute personne domiciliée en Suisse, ce qui implique l'obligation de payer des primes (art. 61 al. 1 LAMal). b) Les personnes tenues de s'assurer sont libres de choisir leur assureur (art. 4 LAMal). L'assuré peut, moyennant un préavis de trois mois, changer d'assureur pour la fin d'un semestre d'une année civile (art. 7 al. 1 LAMal). Lorsque la volonté de changer d'assureur résulte de la communication de la nouvelle prime, les assurés doivent respecter un délai de résiliation de leur contrat d'un mois (art. 7 al. 2 LAMal), ne pas être en retard dans le paiement des primes, des participations aux coûts, des intérêts moratoires ainsi que des frais de poursuite (art. 64a al. 6 LAMal) et être affiliés à un nouvel assureur qui en a fait la communication à l'ancien assureur (art. 7 al. 5, première phrase, LAMal). Le retard de paiement survient lors de la notification de la sommation visée aux art. 64a al. 1 LAMal et 105b al. 1 OAMal (art. 105l al. 1 OAMal). La sommation doit donc être notifiée à l'assuré un mois avant l'échéance du délai de résiliation pour que la conséquence prévue par la loi – impossibilité de changer d'assureur – puisse intervenir (TF 9C_51/2016 du 2 novembre 2016 consid. 4.3). c) L'assureur doit en outre d'une part informer l'assuré des conséquences d'un retard de paiement sur la possibilité de changer d'assureur (art. 105l al. 2 OAMal). Il doit d'autre part informer l'assuré et le nouvel assureur du maintien de l'affiliation en cas de non-paiement de l'arriéré avant l'expiration du délai pour changer d'assureur (art. 105l al. 3 OAMal). Ce devoir d'information de l'assureur implique que ce dernier précise à l'assuré si des arriérés existent concrètement et, si oui, pour quel montant. En cas d'omission fautive de l'assureur de renseigner l'assuré, ce dernier, à défaut de connaître le montant exact de ses arriérés, ne pourrait pas s'en acquitter et l'assureur pourrait être tenu pour responsable de l'impossibilité de changer d'assureur.”
Die Informationspflicht des Versicherers nach Art. 105l Abs. 3 KVV umfasst nach Rechtsprechung die Konkretisierung, ob Arrearbeträge bestehen und, falls ja, deren Höhe. Unterlässt der Versicherer schuldhaft diese konkrete Auskunft, kann er für den daraus entstehenden Schaden haftbar werden; dies kann je nach den Umständen den Ersatz der Differenz zur tieferen Prämie des neuen Versicherers umfassen.
“2 LAMal), ne pas être en retard dans le paiement des primes, des participations aux coûts, des intérêts moratoires ainsi que des frais de poursuite (art. 64a al. 6 LAMal) et être affiliés à un nouvel assureur qui en a fait la communication à l'ancien assureur (art. 7 al. 5, première phrase, LAMal). Le retard de paiement survient lors de la notification de la sommation visée aux art. 64a al. 1 LAMal et 105b al. 1 OAMal (art. 105l al. 1 OAMal). La sommation doit donc être notifiée à l'assuré un mois avant l'échéance du délai de résiliation pour que la conséquence prévue par la loi – impossibilité de changer d'assureur – puisse intervenir (TF 9C_51/2016 du 2 novembre 2016 consid. 4.3). c) L'assureur doit en outre d'une part informer l'assuré des conséquences d'un retard de paiement sur la possibilité de changer d'assureur (art. 105l al. 2 OAMal). Il doit d'autre part informer l'assuré et le nouvel assureur du maintien de l'affiliation en cas de non-paiement de l'arriéré avant l'expiration du délai pour changer d'assureur (art. 105l al. 3 OAMal). Ce devoir d'information de l'assureur implique que ce dernier précise à l'assuré si des arriérés existent concrètement et, si oui, pour quel montant. En cas d'omission fautive de l'assureur de renseigner l'assuré, ce dernier, à défaut de connaître le montant exact de ses arriérés, ne pourrait pas s'en acquitter et l'assureur pourrait être tenu pour responsable de l'impossibilité de changer d'assureur. Un tel comportement entraînerait alors pour l'assureur, selon les circonstances, une obligation de réparer le dommage, soit le remboursement de la différence avec la prime inférieure du nouvel assureur (art. 7 al. 6 LAMal) (TF 9C_367/2017 du 10 novembre 2017 consid. 5.2). d) Le canton peut exiger que l'assureur annonce à l'autorité cantonale compétente les débiteurs qui font l'objet de poursuites (art. 64a al. 2 LAMal). L'assureur annonce à l'autorité cantonale compétente les débiteurs concernés et, pour chacun, le montant total des créances relevant de l'assurance obligatoire des soins (primes et participations aux coûts arriérées, intérêts moratoires et frais de poursuite) pour lesquelles un acte de défaut de biens ou un titre équivalent a été délivré durant la période considérée.”
“2 LAMal), ne pas être en retard dans le paiement des primes, des participations aux coûts, des intérêts moratoires ainsi que des frais de poursuite (art. 64a al. 6 LAMal) et être affiliés à un nouvel assureur qui en a fait la communication à l'ancien assureur (art. 7 al. 5, première phrase, LAMal). Le retard de paiement survient lors de la notification de la sommation visée aux art. 64a al. 1 LAMal et 105b al. 1 OAMal (art. 105l al. 1 OAMal). La sommation doit donc être notifiée à l'assuré un mois avant l'échéance du délai de résiliation pour que la conséquence prévue par la loi – impossibilité de changer d'assureur – puisse intervenir (TF 9C_51/2016 du 2 novembre 2016 consid. 4.3). c) L'assureur doit en outre d'une part informer l'assuré des conséquences d'un retard de paiement sur la possibilité de changer d'assureur (art. 105l al. 2 OAMal). Il doit d'autre part informer l'assuré et le nouvel assureur du maintien de l'affiliation en cas de non-paiement de l'arriéré avant l'expiration du délai pour changer d'assureur (art. 105l al. 3 OAMal). Ce devoir d'information de l'assureur implique que ce dernier précise à l'assuré si des arriérés existent concrètement et, si oui, pour quel montant. En cas d'omission fautive de l'assureur de renseigner l'assuré, ce dernier, à défaut de connaître le montant exact de ses arriérés, ne pourrait pas s'en acquitter et l'assureur pourrait être tenu pour responsable de l'impossibilité de changer d'assureur. Un tel comportement entraînerait alors pour l'assureur, selon les circonstances, une obligation de réparer le dommage, soit le remboursement de la différence avec la prime inférieure du nouvel assureur (art. 7 al. 6 LAMal) (TF 9C_367/2017 du 10 novembre 2017 consid. 5.2). d) Le canton peut exiger que l'assureur annonce à l'autorité cantonale compétente les débiteurs qui font l'objet de poursuites (art. 64a al. 2 LAMal). L'assureur annonce à l'autorité cantonale compétente les débiteurs concernés et, pour chacun, le montant total des créances relevant de l'assurance obligatoire des soins (primes et participations aux coûts arriérées, intérêts moratoires et frais de poursuite) pour lesquelles un acte de défaut de biens ou un titre équivalent a été délivré durant la période considérée.”
Der Versicherer muss die säumige versicherte Person nach erfolgter Kündigung darüber informieren, dass die Kündigung keine Wirkung entfaltet, wenn die bis einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist gemahnten Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und bis dahin aufgelaufenen Betreibungskosten nicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist vollständig bezahlt sind. Die Information hat, nach Möglichkeit, so rechtzeitig zu erfolgen, dass die versicherte Person noch die Gelegenheit hat, den Ausstand vor Ablauf des Kündigungstermins zu begleichen. Werden die ausstehenden Beträge nicht rechtzeitig bezahlt, hat der Versicherer die betroffene Person zu informieren, dass sie weiterhin beim Versicherer versichert bleibt und frühestens auf den nächstmöglichen Termin gemäss Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG wechseln kann.
“Kündigt eine säumige versicherte Person ihr Versicherungsverhältnis, so muss der Versicherer sie nach Art. 105l Abs. 2 KVV informieren, dass die Kündigung keine Wirkung entfaltet, wenn die bis einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist gemahnten Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse sowie die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Betreibungskosten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht vollständig bezahlt sind. Der Versicherer hat die säumige versicherte Person somit, nach erfolgter Kündigung, hinsichtlich der in Art. 64a Abs. 6 KVG verankerten Rechtsfolgen aufzuklären. Dies hat nach Möglichkeit so rechtzeitig zu geschehen, dass die versicherte Person die Chance hat, den betreffenden Ausstand noch vor dem Ablauf des Kündigungstermins zu begleichen (vgl. Urteil des Bundegerichts 9C_367/2017 vom 10. November 2017 E. 5.4). Sind die ausstehenden Beträge nach Abs. 2 beim Versicherer nicht rechtzeitig eingetroffen, so muss dieser die betroffene Person informieren, dass sie weiterhin bei ihm versichert ist und frühestens auf den nächstmöglichen Termin nach Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG den Versicherer wechseln kann.”
“Kündigt eine säumige versicherte Person ihr Versicherungsverhältnis, so muss der Versicherer sie nach Art. 105l Abs. 2 KVV informieren, dass die Kündigung keine Wirkung entfaltet, wenn die bis einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist gemahnten Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse sowie die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Betreibungskosten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht vollständig bezahlt sind. Der Versicherer hat die säumige versicherte Person somit, nach erfolgter Kündigung, hinsichtlich der in Art. 64a Abs. 6 KVG verankerten Rechtsfolgen aufzuklären. Dies hat nach Möglichkeit so rechtzeitig zu geschehen, dass die versicherte Person die Chance hat, den betreffenden Ausstand noch vor dem Ablauf des Kündigungstermins zu begleichen (vgl. Urteil des Bundegerichts 9C_367/2017 vom 10. November 2017 E. 5.4). Sind die ausstehenden Beträge nach Abs. 2 beim Versicherer nicht rechtzeitig eingetroffen, so muss dieser die betroffene Person informieren, dass sie weiterhin bei ihm versichert ist und frühestens auf den nächstmöglichen Termin nach Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG den Versicherer wechseln kann.”
“Kündigt eine säumige versicherte Person ihr Versicherungsverhältnis, so muss der Versicherer sie nach Art. 105l Abs. 2 KVV informieren, dass die Kündigung keine Wirkung entfaltet, wenn die bis einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist gemahnten Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse sowie die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Betreibungskosten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht vollständig bezahlt sind. Der Versicherer hat die säumige versicherte Person somit, nach erfolgter Kündigung, hinsichtlich der in Art. 64a Abs. 6 KVG verankerten Rechtsfolgen aufzuklären. Dies hat nach Möglichkeit so rechtzeitig zu geschehen, dass die versicherte Person die Chance hat, den betreffenden Ausstand noch vor dem Ablauf des Kündigungstermins zu begleichen (vgl. Urteil des Bundegerichts 9C_367/2017 vom 10. November 2017 E. 5.4). Sind die ausstehenden Beträge nach Abs. 2 beim Versicherer nicht rechtzeitig eingetroffen, so muss dieser die betroffene Person informieren, dass sie weiterhin bei ihm versichert ist und frühestens auf den nächstmöglichen Termin nach Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG den Versicherer wechseln kann.”