832.102KVVFederal Council Ordinance01.01.1996Originalquelle
Die Entschädigung an Dritte nach Artikel 63 KVG darf die Kosten nicht übersteigen, die dem Versicherer für die dem Dritten übertragenen Aufgaben entstehen würden.
Die Entschädigung zählt zu den Verwaltungskosten des Versicherers. Sie darf den Versicherten nicht als Prämienermässigung weitergegeben werden.
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