832.102KVVFederal Council Ordinance01.01.1996Originalquelle
Bei Eingang der Personendaten und der Meldungen nach Artikel 64a Absätze 3 und 3bisKVG kann die zuständige kantonale Behörde dem Versicherer die Personendaten nach Artikel 105g für die Versicherten übermitteln, für die sie ausstehende Beträge übernimmt.
Hat sich der Kanton für die vierteljährliche Übernahme entschieden, so überweist er dem Versicherer eine Akontozahlung innerhalb von 30 Tagen, nachdem dieser ihm die Forderungen gemeldet hat. Die Akontozahlung entspricht den gemeldeten Forderungen.
Der Kanton bezahlt dem Versicherer bis zum 30. Juni:
bei jährlicher Übernahme: die Forderungen nach Artikel 64a Absatz 4 oder 5 KVG;
bei vierteljährlicher Übernahme: den Differenzbetrag gemäss der Schlussabrechnung der Forderungen nach Artikel 64a Absatz 5 KVG.
Er nimmt die Zahlung nach Abzug der Rückerstattungen nach Artikel 64a Absatz 4 KVG vor.Übersteigen die Rückerstattungen die Forderungen, so zahlt der Versicherer dem Kanton den Differenzbetrag innerhalb der gleichen Frist zurück.
Richtet ein Kanton eine Prämienverbilligung für einen Zeitraum aus, für den der Versicherer ihm bereits eine Forderung nach Artikel 64a Absätze 3 und 3bisKVG in seiner Schlussabrechnung bekanntgegeben hat, oder annulliert er eine Prämienverbilligung wegen einer Doppelversicherung, so erstattet der Versicherer dem Kanton einen Prozentsatz dieser Prämienverbilligung in der Höhe des vom Kanton übernommenen Betrags zurück. Die Forderungen gegenüber der versicherten Person werden auf dem Verlustschein oder dem gleichwertigen Rechtstitel um den Betrag der ganzen Prämienverbilligung vermindert.
Hat der Versicherer der zuständigen kantonalen Behörde bereits eine Forderung abgetreten und erhält er Beträge zu deren vollständiger oder teilweiser Begleichung, so muss er ihr diese Beträge vollständig zurückerstatten. Die Beträge werden vollumfänglich vom Verlustschein oder dem gleichwertigen Rechtstitel abgezogen.
Der Kanton bezahlt dem Versicherer nichts für Forderungen, die Gegenstand einer Meldung nach Artikel 64a Absätze 3 und 3bisKVG waren, wenn sie auch Forderungen nach dem VVG1betreffen.
Die zuständige kantonale Behörde kann von den Versicherern innerhalb von drei Jahren nach dem Eingang der Schlussabrechnungen nach Artikel 105f Absatz 4 rückwirkende Korrekturen verlangen.