832.102KVVFederal Council Ordinance01.01.1996Originalquelle
Der Kanton bestimmt eine Stelle, welche die Daten mit den Versicherern nach Artikel 65 Absatz 2 KVG austauscht.
Er meldet dem Versicherer:
die versicherten Personen, die Anspruch auf Prämienverbilligung haben;
die Höhe der Prämienverbilligung je berechtigte Person und Monat auf fünf Rappen gerundet;
den Zeitraum in Monaten, für den die Prämienverbilligung ausgerichtet wird.
Er legt die Termine für seine Meldungen, die Meldungen nach Artikel 106c Absätze 1 und 2 und die Lieferung der Jahresrechnung nach Artikel 106c Absatz 3 fest.
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