832.102KVVFederal Council Ordinance01.01.1996Originalquelle
Die Meldungen nach den Artikeln 106b und 106c enthalten die Personendaten nach Artikel 105g . Der Kanton kann die Meldung weiterer Daten vorsehen.
Das EDI kann nach Anhörung der Kantone und der Versicherer technische und organisatorische Vorgaben für den Datenaustausch und das Datenformat festlegen.
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