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Art. 106d

832.102KVVFederal Council Ordinance01.01.1996Originalquelle
  1. Die Meldungen nach den Artikeln 106b und 106c enthalten die Personendaten nach Artikel 105g . Der Kanton kann die Meldung weiterer Daten vorsehen.
  2. Das EDI kann nach Anhörung der Kantone und der Versicherer technische und organisatorische Vorgaben für den Datenaustausch und das Datenformat festlegen.

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