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Art. 109

832.102KVVFederal Council Ordinance01.01.1996Originalquelle

Jede Person, welche die Voraussetzungen von Artikel 67 Absatz 1 KVG erfüllt, kann zu den gleichen Bedingungen, namentlich hinsichtlich der Dauer und der Höhe des Taggeldes, wie sie für die anderen Versicherten gelten, der Taggeldversicherung beitreten, soweit dadurch voraussichtlich keine Überentschädigung entsteht.

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