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Art. 37f

832.102KVVFederal Council Ordinance01.01.1996Originalquelle
  1. Die Eidgenössische Kommission für Analysen, Mittel und Gegenstände berät das EDI bei der Erstellung der Analysenliste nach Artikel 34, bei der Beurteilung und Festsetzung der Vergütung von Mitteln und Gegenständen nach Artikel 33 Buchstabe e sowie bei der Ausarbeitung der Bestimmungen nach den Artikeln 36 Absatz 1, 75, 77k und 104a Absatz 4, die ihren Bereich betreffen.1
  2. Sie besteht aus 16 Mitgliedern; davon vertreten:2
    1. zwei Personen die Dozenten und Dozentinnen der Laboranalytik (wissenschaftliche Experten und Expertinnen);
    2. 3 eine Person die Ärzteschaft;
    3. eine Person die Apothekerschaft;
    4. zwei Personen die Laboratorien;
    5. zwei Personen die Krankenversicherer;
    6. eine Person die Vertrauensärzteschaft;
    7. zwei Personen die Versicherten;
    8. eine Person die Diagnostica- und Diagnostica-Geräte-Industrie;
    9. eine Person die Abgabestellen für Mittel und Gegenstände;
    10. zwei Personen die Hersteller und Vertreiber von Mitteln und Gegenständen;
    11. 4 eine Person die Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, die Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause und die Pflegeheime.5

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 152).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 346).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 346).

  4. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 346).

  5. Fassung gemäss Ziff. I 2.10 der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5227).

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