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Art. 50c

832.102KVVFederal Council Ordinance01.01.1996Originalquelle

Psychologische Psychotherapeuten und psychologische Psychotherapeutinnen werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. Sie verfügen über eine kantonale Bewilligung für die Ausübung des Psychotherapieberufs nach Artikel 22 PsyG1.
  2. Sie haben eine klinische Erfahrung von drei Jahren, davon mindestens 12 Monate in psychotherapeutisch-psychiatrischen Einrichtungen, die über eine der folgenden Anerkennungen des Schweizerischen Instituts für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF) verfügen:

1.2 ambulante oder stationäre Weiterbildungsstätte der Kategorie A, B oder C nach dem Weiterbildungsprogramm «Fachärztin oder Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie» vom 1. Januar 20243oder der Kategorien A oder B nach den Schwerpunktprogrammen «Alterspsychiatrie und -psychotherapie», «Konsiliar- und Liaisonpsychiatrie», «Forensische Psychiatrie und Psychotherapie» und «Psychiatrie und Psychotherapie der Abhängigkeitserkrankungen» in der am 1. Januar 20244geltenden Fassung;

2. Weiterbildungsstätte der Kategorien A, B oder C nach dem Weiterbildungsprogramm «Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und ‑psychotherapie» vom 1. Juli 20065in der Fassung vom 20. Dezember 2018.

c. Sie üben ihren Beruf selbstständig und auf eigene Rechnung aus.

d. Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfüllen.

Footnotes

  1. SR 935.81

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juni 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 265). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.

  3. Das Dokument ist einsehbar unter:www.bag.admin.ch/ref.

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