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Art. 52b

832.102KVVFederal Council Ordinance01.01.1996Originalquelle

Organisationen der Logopädie werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. Sie sind nach der Gesetzgebung des Kantons zugelassen, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben.
  2. Sie haben ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeitsbereich festgelegt.
  3. Sie erbringen ihre Leistungen durch Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 50 Buchstaben a–c erfüllen.
  4. Sie verfügen über die für die Leistungserbringung notwendigen Einrichtungen.
  5. Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfüllen*.*

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