Geburtshäuser werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie erfüllen die Anforderungen nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben b–f KVG.
- Sie haben ihren sachlichen Tätigkeitsbereich nach Artikel 29 KVG festgelegt.
- Sie stellen eine ausreichende medizinische Betreuung durch eine Hebamme sicher.
- Sie haben Vorkehrungen zur Einleitung von Massnahmen im medizinischen Notfall getroffen.