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Art. 62

832.102KVVFederal Council Ordinance01.01.1996Originalquelle
  1. Das EDI bezeichnet diejenigen Analysen, die:
    1. im Rahmen der Grundversorgung von Laboratorien nach Artikel 54 Absatz 1 durchgeführt werden können;
    2. von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen gestützt auf Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b KVG veranlasst werden können;
    3. von Hebammen gestützt auf Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a KVG veranlasst werden können.
  2. 1

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2021, mit Wirkung seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 346).

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