Zurück zum Gesetz

Art. 6a

832.102KVVFederal Council Ordinance01.01.1996Originalquelle
  1. Die Versicherer dürfen auf dem Beitrittsformular nur Angaben verlangen, die für den Beitritt zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung oder bei einem Wechsel des Versicherers erforderlich sind.
  2. Das Beitrittsformular darf keinerlei Angaben, Hinweise und Verbindungen zu den Versicherungen nach Artikel 12 Absatz 21KVG und zur freiwilligen Taggeldversicherung nach den Artikeln 67–77 KVG enthalten.
  3. Die Versicherer dürfen die Personendaten nur für die im KVG vorgesehenen Aufgaben bearbeiten.

Footnotes

  1. [AS 1995 1328.AS 2015 5137Anhang Ziff. 2]. Siehe seit dem 1. Jan. 2016: Art. 2 Abs. 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. Sept. 2014 (SR 832.12 ).

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.