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Art. 70b

832.102KVVFederal Council Ordinance01.01.1996Originalquelle
  1. Es werden Gebühren erhoben für:
    1. Gesuche um Eintragung in die Spezialitätenliste;
    2. die Vorabklärung beim BAG und die weitere Vorabklärung im Hinblick auf die vorzeitige Gesuchseinreichung unter Beizug von Swissmedic;
    3. die Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre;
    4. die einzelnen Einträge in die Spezialitätenliste.1
  2. Die Ansätze für die Gebühren sind in Anhang 1 festgelegt.2
  3. Ausserordentliche Auslagen, namentlich Auslagen für externe medizinische oder ökonomische Expertisen, können zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Der Stundenansatz beträgt 200 Franken.
  4. Für ausserordentliche Aufwendungen kann das BAG nach Massgabe des Zeitaufwandes Gebühren erheben. Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis 100–250 Franken.
  5. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20043.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 570).

  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 570).

  3. SR 172.041.1

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