832.102KVVFederal Council Ordinance01.01.1996Originalquelle
Die Vergünstigung nach Artikel 56 Absatz 3 KVG ist durch den Leistungserbringer in der Rechnung nach Artikel 42 KVG aufzuführen und dem Schuldner der Vergütung weiterzugeben.
Fliessen die Vergünstigungen über niedrigere Kosten bereits in die Berechnung der Tarife und Preise der entsprechenden Leistung ein, so müssen diese nicht mehr im Rahmen der Rechnungsstellung separat ausgewiesen werden.
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