832.102KVVFederal Council Ordinance01.01.1996Originalquelle
Die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer müssen die Qualitätsverträge an die Ziele des Bundesrates nach Artikel 58 KVG und die Empfehlungen der Eidgenössischen Qualitätskommission nach Artikel 58c Absatz 1 Buchstaben c und h KVG anpassen.
Sie müssen die Qualitätsverträge veröffentlichen.
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