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Art. 77c

832.102KVVFederal Council Ordinance01.01.1996Originalquelle
  1. Für die Aufbewahrung, die Löschung und die Vernichtung der Daten durch die Dritten nach Artikel 77b Absatz 3 gilt Artikel 31a sinngemäss.
  2. Die Dritten informieren die Datenlieferanten nach Artikel 77b Absatz 1 und die Eidgenössische Qualitätskommission über die Löschung und die Vernichtung der Daten.

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