832.102KVVFederal Council Ordinance01.01.1996Originalquelle
Für die Aufbewahrung, die Löschung und die Vernichtung der Daten durch die Dritten nach Artikel 77b Absatz 3 gilt Artikel 31a sinngemäss.
Die Dritten informieren die Datenlieferanten nach Artikel 77b Absatz 1 und die Eidgenössische Qualitätskommission über die Löschung und die Vernichtung der Daten.
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